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Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die Zulassungsbeschränkung für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität sowie des für die Durchführung des Eignungstests relevanten Prozentsatzes der Überschreitung der Anmeldezahlen. Verfügung

2024.BKD.484 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Jan 15, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-bkd-484/de/universitat-bern-philosophisch-humanwissenschaftliche-fakultat-beschluss-uber-die-zulassungsbeschrankung-fur-die-bachelorstudienprogramme-sportwissenschaft-major-120-ects-und-minor-60-ects-im-studienjahr-2025-2026-festlegung-der-maximalen-aufnahmekapazitat-sowie-des-fur-die-durchfuhrung-des-eignungstests-relevanten-prozentsatzes-der-uberschreitung-der-anmeldezahlen-verfugung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.BKD.484

Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die Zulassungsbeschränkung für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität sowie des für die Durchführung des Eignungstests relevanten Prozentsatzes der Überschreitung der Anmeldezahlen. Verfügung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 5/2025 Datum RR-Sitzung: 15. Januar 2025 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2024.BKD.484 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die Zulassungsbeschränkung für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität sowie des für die Durchführung des Eignungstests relevanten Prozentsatzes der Überschreitung der Anmeldezahlen. Verfügung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Die Universitätsleitung stellte dem Regierungsrat am 20. September 2024 den Antrag, die Zulassung für die Bachelorstudienprograrnme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026 zu beschränken. Die maximale Aufnahmekapazität sei auf 165 Studienplätze und der für die Durchführung des Eignungstests relevante Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen sei auf 25 Prozent (ab 207 Anmeldungen) festzulegen.

Die Anzahl Anmeldungen zum Studium steht jeweils bei Ablauf des entsprechenden Anmeldetermins fest. Dieser wurde auf den 15. Februar 2025 festgelegt. Massgebend für die effektive Durchführung des Eignungstests ist die Anzahl an definitiven Anmeldungen zum Eignungstest.

Die Studierendenschaft der Universität Bern (SUB) wurde gestützt auf Artikel 29e Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) über die Absicht des Regierungsrates, Zulassungsbeschränkungen zu beschliessen, informiert und angehört. Sie nahm am 26. September 2024 Stellung.

Die SUB bedauert eine erneute Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, da sie diese grundsätzlich ablehnt, und äussert sich zu den heute praktizierten Eignungstests sowie zur gesetzlich festgelegten Kostentragungspflicht für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter.

2. Erwägungen / Begründung

2.1 Formelles

Diese Verfügung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

Artikel 29c, 29d und 29e UniG sowie Artikel 15 und 17 der Verordnung vom 12. September

2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1).

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.01.2025 I Version: 2 Dok.-Nr.: 2984641 Geschäftsnummer: 2024.BKD.484 1/5

2.2 Materielles

Gemäss Art. 29c Abs. 1 UniG kann die Zulassung für die Studiengänge der Sportwissenschaften beschränkt werden, sofern die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat (Bst. a), die Ressourcen des Kantons und der Universität eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen (Bst. b), ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann (Bst. c) und die Koordination mit den anderen Universitäten gewährleistet ist (Bst. d). Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist notwendig, da die Kapazitäten der Universität beschränkt sind. Überschreiten die Anmeldungen die maximale Kapazität um einen bestimmten Prozentsatz (vgl. nachfolgend 2.2.3), ist es für die Universität unerlässlich, Eignungstests durchführen zu können, um die Sicherheit der Studierenden und die Qualität der Studiengänge zu gewährleisten. Die Zahl der Anmeldungen für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major (120 ECTS) sowie Sportwissenschaft Minor (60 ECTS) lag im vergangenen Jahr bei 271 (Stichtag 15.02.2024). Die maximale Aufnahmekapazität der Universität (165 Studienplätze) wurde damit um mehr als 60% überschritten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 29c UniG sind erfüllt:

a) Die Universität kann im Rahmen ihrer finanziellen Mittel keine weiteren Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergreifen. Das Studium der Sportwissenschaft bringt einen hohen Betreuungsaufwand mit sich. Für die sportpraktischen Veranstaltungen ist zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Räumlichkeiten und Infrastruktur nötig, welche teilweise auch extern gemietet werden müssen. Externe Anlagen sind nicht beliebig verfügbar. So konnte der Engpass im Bereich der Schwimmbäder durch die Eröffnung der neuen städtischen Schwimmhalle Neufeld nur begrenzt gelindert werden, da der Universität lediglich marginal mehr Kapazität für Lehrveranstaltungen im Schwimmsport zur Verfügung steht (4 Bahnen à 25 m). Es ist der Universität Bern im bestehenden finanziellen Rahmen nicht möglich, zusätzliche Betreuungspersonen anzustellen oder weitere Infrastruktur einzukaufen, damit eine höhere als die festgelegte Anzahl Studierender aufgenommen werden kann.

b) Die zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und finanziellen Mittel der Universität sind ausgeschöpft und erlauben demgemäss keine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit.

c) Ein ordnungsgemässes Studium kann unter den gegebenen Voraussetzungen (Betreuungsverhältnis Dozierende/Studierende, zur Verfügung stehende Anlagen) einerseits aus Sicherheitsüberlegungen und andererseits aus Qualitätsgründen nicht mehr sichergestellt werden.

d) In der Schweiz wird das Studienangebot in sportwissenschaftlichen Studiengängen durch eine etablierte Netzwerkkonferenz der sportwissenschaftlichen Institute koordiniert. Nach bestehender Beschlusslage der Netzwerkkonferenz verfolgen die Schweizer Einrichtungen unterschiedliche Schwerpunkte, die ETH Zürich beispielsweise einen naturwissenschaftlichen, die Universität Basel einen gesundheitsorientierten und die Universität Bern einen sozial- und verhaltenswissenschaftlichen Schwerpunkt. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich das Lehrangebot der Einrichtungen —jenseits eines kompakten Kern-Curriculums — erheblich, sodass sich Interessentinnen und Interessenten an einem Bachelor-Studium Sportwissenschaft weniger für einen Studienplatz als solches als vielmehr für einen Studienplatz an einer bestimmten Universität bewerben. Ein national koordiniertes Eignungstestverfahren mit einer Zuteilung von Bewerberinnen und Bewerbern auf bestimmte Standorte ergibt aus diesem Grund deutlich weniger Sinn als eine standortspezifische Auswahl der geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber. Die

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Ausbildungen an den anderen genannten Hochschulen differieren stark vom Studium der Sportwissenschaft an der Universität Bern, das den Schwerpunkt auf die Bereiche Sportpsychologie und Sportsoziologie legt. Eine zunehmende Spezialisierung in Richtung Bewegung und Gesundheit schränkt die Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Universitäten zusätzlich ein.

2.2.2 Festlegung der Kapazität

Aufgrund der personellen, räumlichen und finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsüberlegungen beantragt die Universität Bern für das Studienjahr 2025/2026 die Festlegung einer Aufnahmekapazität von 165 Studienplätzen. Dies entspricht der Anzahl Studienplätze der letzten Jahre. Bei dieser Kapazität wird von einer Pro-Kopf-Zählung der Studierenden ausgegangen, d.h. sowohl die Studienplätze im Major 120 ECTS als auch diejenigen im Minor 60 ECTS werden jeweils mit dem Faktor 1 gewichtet. Diese Gewichtung wird seit 2018 angewendet und die Fakultät hat damit gute Erfahrungen gemacht, namentlich wird auf diese Weise das Verfahren administrativ wesentlich vereinfacht: Es gibt beispielsweise keine Probleme mehr, wenn jemand nach dem Versand der Testresultate vom 60 ECTS umfassenden Minor- in das Major-Studienprogramm wechseln will.

Die Zulassung für das Studienprogramm Sportwissenschaft Minor 30 ECTS hingegen soll weiterhin nicht beschränkt werden, da in diesem Studienprogramm nur die theoretischen und methodischen Veranstaltungen belegt werden, welche keine vergleichbaren Anforderungen personeller und räumlicher Art stellen. An dieser Ausgangslage hat sich in den vergangenen Jahren nichts verändert.

2.2.3 Festlegung des Prozentsatzes der Kapazitätsüberschreitung

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 UniV wird der Eignungstest bei den Studiengängen der Sportwissenschaft erst durchgeführt, wenn die Anmeldezahlen die Aufnahmekapazität um einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz überschreiten. Massgebend ist dabei die Anzahl an definitiven Anmeldungen zum Eignungstest. Denn wie die Erfahrung zeigt, zieht eine nicht unbeachtliche Anzahl der angemeldeten Studierenden ihre Anmeldung zum Major-Studium Sportwissenschaft zurück. Dabei handelt es sich bei einem Grossteil der Rückzüge um Doppelanmeldungen, d.h. um Studierende, die sich neben der Anmeldung zum Sport-Studium an einer bevorzugten anderen Universität oder der ETH sicherheitshalber ebenfalls in Bern angemeldet haben, da sie nicht wissen konnten, ob sie die sportpraktische Aufnahmeprüfung am anderen Ort bestehen würden. Aufgrund der in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen und insbesondere aufgrund der relativ hohen Rückzugsquote zwischen Anmeldetermin und Eignungstest oder Studienbeginn soll diese Grenze wie in den Vorjahren auf 25 Prozent festgelegt werden. Da die Studienplätze nicht mehr nach Major und Minor gewichtet, sondern die Studierenden pro Kopf gezählt werden, erübrigt sich auch hier die Berücksichtigung einer Gewichtung.

2.2.4 Anordnung des Eignungstests

Wird die Zulassungsbeschränkung beschlossen und die Durchführung eines Eignungstests notwendig, braucht es ein Verfahren, welches fair, objektiv, wissenschaftlich überprüfbar und ökonomisch vertretbar ist. Der Regierungsrat hält den heute in der Sportwissenschaft praktizierten

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Eignungstest für den besten Weg, um die rechtsgleiche Behandlung aller Studienanwärterinnen und Studienanwärter gewährleisten zu können. Da die Bachelorstudienprogramme der Sportwissenschaft sportwissenschaftliche sowie sportpraktisch-methodische Inhalte umfassen, scheint es angemessen, dass der Eignungstest aus einem sportmotorischen sowie einem kognitiven Teil besteht.

2.2.5 Anhörung der Studierendenschaft der Universität Bern (SUB)

Die SUB äussert grundsätzliche Kritik an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die Zulassung für die Bereiche Medizin und Sportwissenschaft beschränken zu können. Die entsprechende Auseinandersetzung ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erfolgt. Vorliegend sind die für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen gemäss Art. 29c UniG erfüllt (vgl. Ziff. 2.2.1).

Der SUB erscheinen zudem die bis anhin praktizierten Eignungstests nicht geeignet, um die Abschlusschancen von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern einzuschätzen. Es sollten auch Innovationspotential und soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Universität Bern 2017 den Eignungstest für das Studium der Sportwissenschaft evaluiert hat. Die Evaluation hat ergeben, dass der Eignungstest ein zuverlässiges Selektionsinstrument darstellt und in seiner bestehenden Form beibehalten werden kann. Demnach gewährleistet das Eignungstestverfahren das zentrale Anliegen, die bestehenden personellen und infrastrukturellen Kapazitäten am Institut für Sportwissenschaft mit den geeignetsten Studienplatzanwärterinnen und -anwärtern auszuschöpfen und damit die Qualität der Ausbildung sowie die Sicherheit der Studierenden in Praxisveranstaltungen mit Verletzungsgefahren zu garantieren.

Der SUB erschliesst sich zudem nicht, inwiefern im Bereich der Schwimmbäder trotzt Eröffnung der Schwimmhalle Neufeld nach wie vor die gleichen Engpässe bestehen. Tatsächlich hat die Eröffnung der neuen Schwimmhalle wie unter 2.2.1 erwähnt lediglich einen marginalen Einfluss auf die der Universität zur Verfügung stehende Schwimmbadkapazität und somit auf die grundsätzlichen Engpässe in diesem Bereich.

Schlussendlich äussert die SUB Kritik an der in der Universitätsverordnung vorgesehenen Überwälzung der Kosten für die Eignungstests auf die Studienanwärterinnen und Studienanwärter (Art. 20 UniV). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids des Regierungsrates und daher nicht massgeblich.

Die Anhörung der SUB führt somit zu keinen Erkenntnissen, welche geeignet sind, vorliegend auf die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026 zu verzichten.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung sowie auf den Antrag der Universitätsleitung vom 20. September 2024 wird

verf üg t:

1. Für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2025/2026 wird die maximale Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der

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vorhandenen Kapazität der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät auf insgesamt 165 Studienplätze festgelegt.

2. Wird die maximale Aufnahmekapazität gemäss Ziffer 1 gestützt auf die Anzahl Anmeldungen zum Studium um mindestens 25 Prozent überschritten, ordnet die Universität einen Eignungstest an. Dieser wird durchgeführt, wenn auch die Anzahl an definitiven Anmeldungen zum Eignungstest die maximale Aufnahmekapazität um mindestens 25 Prozent überschreitet.

4. Eröffnung

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Publikation schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

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