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Gemeinde Eggiwil, Hochwasserschutz, Schmittengraben und Holzbach, Holzmatt. Kantonsbeiträge, Verpflichtungskredit (SAP Nr.540.0504)

2024.BVD.5353 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Feb 12, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-bvd-5353/de/gemeinde-eggiwil-hochwasserschutz-schmittengraben-und-holzbach-holzmatt-kantonsbeitrage-verpflichtungskredit-sap-nr-540-0504

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.BVD.5353

Gemeinde Eggiwil, Hochwasserschutz, Schmittengraben und Holzbach, Holzmatt. Kantonsbeiträge, Verpflichtungskredit (SAP Nr.540.0504)

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 130/2025 Datum RR-Sitzung: 12. Februar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.5353 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Eggiwil, Hochwasserschutz, Schmittengraben und Holzbach, Holzmatt

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 650 090 (Nettobetrag zu Lasten Kanton) sollen der Kantonsbeitrag Wasserbau und der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds an das Wasserbauprojekt «Hochwasserschutz Holzmatt» am Schmittengraben und Holzbach in der Gemeinde Eggiwil finanziert werden.

Das Projekt sieht Kapazitätserweiterungen des Schmittengrabens und des Holzbachs sowie den Bau von zwei neuen Geschiebe- und Schwemmholzsammlern vor. Zudem muss eine Kantonsstrassenbrücke ersetzt werden.

Trägerin und Bauherrin des Projekts ist die Schwellenkorporation Eggiwil.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele im Bereich «Schutzbauten Wasser» 2020–2024 ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff.

3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

3.1 Übersicht Kosten zu Lasten Kanton

Kantonsbeitrag Wasserbau (Wasserbau Dritte) CHF 597 090 Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds (Wasserbau Dritte) CHF 53 000 Kosten Wasserbau an Kantonsstrasse, zu bewilligen durch die BVD aus dem CHF 140 000 Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen Gesamtkosen zu Lasten Kanton CHF 790 090

3.2 Kantonsbeiträge (Wasserbau Dritte)

Kosten gemäss Projekt (Kostenvoranschlag vom 26. August 2024) CHF 2 090 000 ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Anpassungen Werkleitungen, Brücken- – CHF 419 000 unterfangungen, Ersatzneubau Stützmauern, Bewilligung) ./. Wasserbau an Kantonsstrasse (Sanierung Kantonsstrassenbrücke) – CHF 140 000 Beitragsberechtigte Kosten CHF 1 531 000 Kantonsbeitrag Wasserbau 74 %, max. CHF 1 132 940 Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds gemäss CHF 53 000 Entscheid RenF vom 22. November 2024 Total Kantonsbeiträge, max. CHF 1 185 940 CHF 1 185 940 ./. Bundesbeitrag (35 %) an Kanton aus Programmvereinbarung – CHF 535 850 «Schutzbauten Wasser» Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss CHF 650 090 Art. 32 ff. FHaV (Nettobetrag Kanton) / Zu bewilligender Kredit

Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Da die Höhe der Ausgaben zu Lasten Kanton für den Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 2 Mio. nicht übersteigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).

Über die Ausgaben in der Höhe von CHF 140 000 für die Sanierung der Kantonsstrassenbrücke werden aus dem Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen finanziert und durch das Tiefbauamt bewilligt. In analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHG beschliesst der Regierungsrat daher nur über den Kredit für den Kantonsbeitrag Wasserbau und den Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Preisbasis 3. Quartal 2024; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG.

Produktgruppen Infrastrukturen (BVD) Natur (WEU)

Programme und Programmziel Bund Schutzbauten Wasser, PZ 1 Grundangebot

Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2025 enthalten und im Finanzplan 2026 eingestellt sind:

Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an 2025 CHF 740 000 Gemeinden Wasserbau 2026 CHF 392 940 15512 363200000 Renaturierungsfonds 2025 CHF 40 000 2026 CHF 13 000 4960 501100000 Tiefbauamt, baulicher Unterhalt an 2025 CHF 140 000 Kantonsstrasse Total CHF 1 325 940

Der Bundesbeitrag von CHF 535 850 wird über das Konto 4690 630000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt.

5. Angaben zu den Investitionen

5.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 1 132 940 600 000 532 940 0

5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 0.597 0.0 0.390 0.207 0.0 0.0 0.0

Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung Bestandteil der Position «Beiträge an Hochwasserschutzprojekte der Gemeinden».

Die separat zu bewilligenden Ausgaben für die Sanierung der Kantonsstrassenbrücke sind im «Sammelvorhaben Substanzerhaltung Kantonsstrassen» eingeplant.

5.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 1 132 940 50 22 659

Investitionsbeiträge von Bund Wasserbau - 535 850 50 - 10 717

Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.

6. Begründung

Der Schmittengraben und der Holzbach gefährden das Gewerbe- und Wohngebiet Holzmatt in der Gemeinde Eggiwil. Zahlreiche Wohngebäude und Werkhallen liegen im blauen und gelben Gefahrenbereich von Überflutungen oder Übersarungen. Es bestehen hohe Sachrisiken. Daher soll die Gefährdung mit geeigneten Schutzmassnahmen auf ein akzeptables Mass reduziert werden.

Der eingedolte Abschnitt des Schmittengrabens soll ausgedolt und dadurch die Mündung des Holzbachs optimiert werden. Die Sohle des Schmittengrabens soll auf einer Länge von rund 200 m abgesenkt werden, um die Abflusskapazität zu erhöhen. Damit wird gleichzeitig die Anbindung an den Vorfluter Emme und die Fischgängigkeit verbessert.

Wegen der Ausdolung muss über den Holzbach eine neue Kantonsstrassenbrücke erstellt werden.

Die bestehenden Stützmauern entlang des Schmittengrabens müssen teilweise unterfangen, teilweise durch Blocksätze und durch neue Stützmauern ersetzt werden. Die bestehenden Blocksätze werden unterfangen bzw. neu aufgebaut.

Mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis von 2.8 ist die Massnahme sehr kostenwirksam und der Schutz des Weilers Holzmatt ist bis zu einem 300-jährlichen Hochwasserereignis sichergestellt. Mit dieser Kapazitätsreserve können die mit dem Klimawandel entstehenden Unsicherheiten abgedeckt werden.

Der Kantonsbeitrag (inkl. Bundesbeitrag an Kanton) gemäss Ziffer 4 enthält folgende Zusatzbeiträge im Sinne von Mehrleistungen: Integrales Risikomanagement 10 %, Partizipation 4 %.

7. Beitragszusicherung

Der Regierungsrat bewilligt den Kredit und ermächtigt die Bau- und Verkehrsdirektion, den Kantonsbeitrag Wasserbau an die Schwellenkorporation Eggiwil mit Verfügung zuzusichern.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion