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M 104-2024 Die Mitte (Gerber, Schüpfen) Einheitliche Transparenz in bestehenden Vergütungsberichten. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.156 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Nov 27, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-156/de/m-104-2024-die-mitte-gerber-schupfen-einheitliche-transparenz-in-bestehenden-vergutungsberichten-antwort-des-regierungsrates

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.156

M 104-2024 Die Mitte (Gerber, Schüpfen) Einheitliche Transparenz in bestehenden Vergütungsberichten. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 104-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.156

Eingereicht am: 30.05.2024

Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Die Mitte (Gerber, Schüpfen) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1222/2024 vom 27. November 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen

Ziffer 1: Ablehnung Ziffer 2: Annahme

Einheitliche Transparenz in bestehenden Vergütungsberichten

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. bei den bestehenden Vergütungsberichten einheitliche Regelungen zur Lohntransparenz zu definieren;

2. sicherzustellen, dass bei den Vergütungen der Bruttolohn, inkl. 13. Monatsgehalt, allfällige Zulagen und die Arbeitgeberbeiträge angegeben werden.

Begründung:

In den letzten Wochen, unter anderem auch aufgrund verschiedener Medienberichterstattungen, herrschte Unklarheit, wie die Gehälter in den staatsnahen Berner Betrieben ausgewiesen werden.

Nachstehend zwei Beispiele unterschiedlicher Handhabungen:

Spitäler

Gemäss Spitalversorgungsgesetz müssen Listenspitäler einen Vergütungsbericht erstellen.

Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler geben in einem Vergütungsbericht die Summe aller Vergütungen an, die sie an folgende Personengruppen ausgerichtet haben:

a) Mitglieder des strategischen Führungsorgans,

b) Mitglieder der Geschäftsleitung,

c) Führungspersonen der Kliniken und Organisationseinheiten auf gleicher Hierarchieebene.

Als Vergütungen gelten gemäss SpVG Artikel 51 sinngemäss diejenigen, die in Artikel 663b bis Absatz 2 OR aufgeführt sind. Die Listenspitäler veröffentlichen den Vergütungsbericht als Anhang zur Bilanz und auf ihrer Website. Bei den Chefärzten werden die Löhne inkl. der beruflichen Vorsorge und möglicher Einkäufe in die Vorsorge der GSI gemeldet.

Heime

Bezugnehmend auf Artikel 8 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes (StBG; BSG 641.1) muss ein Vergütungsbericht zuhanden der für die Ausrichtung der Staatsbeiträge zuständigen Behörde von Betrieben ausgefüllt und unterzeichnet werden, welche zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten durch den Kanton subventioniert werden oder Staatsbeiträge von mehr als einer Million Franken jährlich erhalten.

Explizit wird hier hingewiesen: Bruttolohn (inkl. 13. Monatsgehalt, ohne Zulagen, ohne Arbeitgeberbeiträge)

Fazit: Sinngemässe und unterschiedliche Regelungen sind hier nicht angebracht.

In einem üblichen Unternehmensreporting wird der Bruttolohn inkl. 13. Monatsgehalt, die Vorsorgeleistungen und die Arbeitgeberbeiträge ausgewiesen. Dies sollte im Kanton auch möglich sein.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist mit dem Motionär einig, dass sowohl die Vergütungen an die operativen wie auch an die strategischen Führungsorgane von Institutionen und Unternehmen, welche (teilweise) mit staatlichen Mitteln finanziert werden, transparent ausgewiesen werden sollen.

Was die Pflicht zum Ausweis der Vergütungen in den in der Motion thematisierten Bereichen («Spitäler» und «Heime») anbelangt, so bestehen im Kanton Bern seit dem Jahr 2017 einerseits allgemeine Regelungen im Staatsbeitragsgesetz (Art. 8 Abs. 4 StBG und Art. 3a StBV) und andererseits seit dem Jahr 2022 spezialgesetzliche Bestimmungen im Spitalversorgungsgesetz (Art. 51 SpVG).

Sowohl im Staatsbeitragsgesetz wie auch im Spitalversorgungsgesetz lehnen sich die rechtlichen Bestimmungen punkto der Vergütungen an die operativen und strategischen Führungsorgane an das Bundesrecht an (Art. 663b bis Abs. 2 OR [entspricht heute Art. 734a Abs. 2 OR]).

Im Unterschied zum Staatsbeitragsgesetz ist im Spitalversorgungsgesetz indes nicht die höchste Vergütung, sondern der Lohn der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung auszuweisen.

Da in der Begründung zum Vorstoss explizit auch noch «staatsnahe Betriebe» (neben «Spitälern» und «Heimen») erwähnt werden, weist der Regierungsrat darauf hin, dass gestützt auf Ziffer 14.2 der Richtlinien über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse (sog. «PCG-Richtlinien») ein jährliches (öffentliches) Reporting über die an die operativen und strategischen Führungsorgane entrichteten Vergütungen der den Kreisen 1 und 2 zugeteilten Beteiligungen erfolgt. Im Reporting

werden die Gesamtvergütungen an die operativen und strategischen Führungsorgane, die durchschnittliche Vergütung je Organ (beim Verwaltungsrat ohne Verwaltungsratspräsident/-in) sowie die Vergütung an die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aufgeführt.

Zu Ziffer 1: Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erkennt der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Bestimmungen zum Ausweis der Vergütungen in den beiden Gesetzen. Der Ausweis der Vergütung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung wurde im Rahmen der Beratung des Spitalversorgungsgesetzes bewusst so entschieden. Der Lohn der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung ist erfahrungsgemäss der höchste unter den Mitgliedern der Geschäftsleitung, abgesehen von Ärztinnen und Ärzten, die in der Geschäftsleitung Einsitz nehmen und bei denen die Aufgaben bezüglich Geschäftsleitung nur einen Teil ihrer Arbeitszeit ausfüllen. Die Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten müssen gestützt auf Art. 51a des Spitalversorgungsgesetzes aber ohnehin separat der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion gemeldet werden. Demzufolge wurde mit Artikel 51 Absatz 1a des Spitalversorgungsgesetzes bewusst von der Bestimmung im Obligationenrecht abgewichen. Mit Absatz 1a von Art. 51a wird sichergestellt, dass in den Listenspitälern die an die Vorsitzenden der operativen Leitung entrichteten Vergütungen miteinander verglichen werden können.

Der Regierungsrat ist der Meinung, dass dieser (einzige) Unterschied hinsichtlich des Ausweises der Vergütung der operativen Führungsorgane zwischen den beiden genannten Gesetzen nach wie vor sinnvoll ist. Demzufolge lehnt der Regierungsrat Ziffer 1 der Motion ab.

Zu Ziffer 2: Die gesetzlichen Vorgaben punkto des Ausweises der an die operativen und strategischen Führungsorgane entrichteten Vergütungen werden heute gemäss dem Spitalversorgungsgesetz umgesetzt. Der Regierungsrat wurde indes im Rahmen seiner Kenntnisnahme der Berichterstattung über die anderen Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse des Jahres 2023 darüber informiert, dass in einem Fall eine Abweichung in Bezug auf den Ausweis der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen stattfand.

Konkret wurden bei der entsprechenden Beteiligung die an den Vorsitzenden der operativen Leitung entrichteten Arbeitgeberbeiträge nicht separat, sondern «in globo» für die gesamte operative Führung ausgewiesen. Der Regierungsrat anerkennt, dass damit die Vergleichbarkeit der an diese Person ausgerichteten Vergütungen mit den an die operativen Führungen entrichteten Vergütungen vergleichbarer Betriebe nur eingeschränkt möglich ist.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wird demnach mit der entsprechenden Unternehmung Kontakt aufnehmen und darauf hinwirken, dass der Ausweis der Vergütung an den CEO dieser Unternehmung in Zukunft analog den anderen Betrieben erfolgt.

Was den Pflegebereich anbelangt, so wurde bislang durch die zuständige Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf die Erhebung der Deklaration der Arbeitgeberbeiträge verzichtet (vgl. das Formular «Vergütungsbericht zum Jahresabschluss»). Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wird das entsprechende Formular aber anpassen, so dass in Zukunft dem Willen des Gesetzgebers gem. Abs. 4, Art. 8 des Staatsbeitragsgesetzes Rechnung getragen wird.

Zusammenfassend beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, Ziffer 2 der Motion anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat