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M 138-2024 Pichard (Biel, GLP) Wildwuchs bei Nachteilsausgleichen an der Sekundarstufe II stoppen. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.194 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Nov 20, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-194/de/m-138-2024-pichard-biel-glp-wildwuchs-bei-nachteilsausgleichen-an-der-sekundarstufe-ii-stoppen-antwort-des-regierungsrates

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.194

M 138-2024 Pichard (Biel, GLP) Wildwuchs bei Nachteilsausgleichen an der Sekundarstufe II stoppen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 138-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.194

Eingereicht am: 07.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Pichard (Biel/Bienne, GLP) (Sprecher/in) Krähenbühl (Unterlangenegg, SVP) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Baumann (Münsingen, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 1175/2024 vom 20. November 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Wildwuchs bei Nachteilsausgleichen an der Sekundarstufe II stoppen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für Nachteilsausgleiche auf der Sekundarstufe Il wie folgt zu ändern bzw. zu präzisieren:

Erwägungen

1. Bei Behinderungen beschränken sich Nachteilsausgleiche auf der Sekundarstufe Il auf Anpassung der äusseren Rahmenbedingungen beim Erbringen von Leistungsnachweisen. Ausgeschlossen ist in jedem Fall, dass basale Kompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen nicht oder nicht gleich bewertet werden wie bei Schülerinnen und Schülern ohne Nachteilsausgleich, oder dass Lern- und Ausbildungsziele durch Nachteilsausgleiche modifiziert werden.

2. Es ist sicherzustellen, dass die Gewährung von Nachteilsausgleichen auf der Sekundarstufe Il bei Leistungsnachweisen im Unterricht nach denselben Kriterien erfolgt wie bei der Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Abschlussprüfungen (z.B. bei der Maturitätsprüfung).

Begründung:

Auslöser der Motion ist die Beobachtung, dass in jüngster Zeit selbst auf der Sekundarstufe Il immer häufiger Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung Nachteilsausgleiche gewährt werden, die klar über den ursprünglichen Zweck hinausgehen, und somit das Erreichen der Bildungsziele gefährden, die Rechtsgleichheit beeinträchtigen und die Schulen in der Umsetzung vor immer grössere Probleme stellen. Die offizielle Position der zuständigen Direktion bei der

Gewährung von Nachteilsausgleichen wäre an sich im Sinne der Forderungen des Vorstosses; so heisst es etwa im «Merkblatt für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Fachpersonen» zu den Nachteilsausgleichen an Gymnasien:

«Dabei werden die Ziele des Lehrplans nicht angepasst. Die Schülerinnen und Schüler müssen gleichwertige schulische Leistungen erreichen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Es werden nur formale Anpassungen (z. B. Zeitverlängerung an Prüfungen) vorgenommen.» Es sind aber jüngst Fälle von gewährten Nachteilsausgleichen aufgetaucht, die offensichtlich weit über diese Grundsätze hinausgehen. Konkret wurden zum Beispiel Nachteilsausgleiche gewährt, die einzelne basale Kompetenzen, etwa das Lesen, gar nicht für beurteilbar erklären, nota bene an Maturitätsschulen.

Der Vorstoss verlangt, dass diese Ausweitung der Nachteilsausgleiche gestoppt wird. Es ist auch nicht im Interesse der betreffenden Schülerinnen und Schüler, ihnen durch solche fragwürdigen Nachteilsausgleiche vorzugaukeln, im späteren Berufsleben könne und werde in dieser Weise auf psychische Behinderungen eingegangen. Es ist eine fast ironische Pointe, dass im Gegenzug seit ein paar Jahren erhebliche Anstrengungen und Mittel in Förderkurse zum Erhalt der basalen Kompetenzen bei Gymnasiastinnen und Gymnasiasten gesteckt werden und zugleich mit Nachteilsausgleichen in Frage gestellt wird, ob diese Kompetenzen überhaupt für alle Schülerinnen und Schüler gelten.

Der Vorstoss stellt Nachteilsausgleiche im Umfang der früheren Praxis ausdrücklich nicht in Frage. Bei psychischen Behinderungen soll es in der Regel bei Zeitverlängerungen beim Erbringen von Leistungsnachweisen sein Bewenden haben. Die Formulierung «in der Regel» akzeptiert in Ausnahmefällen andere formale Anpassungen an die Prüfungsdurchführung (Beispiel: Eine Schülerin mit einer diagnostizierten, starken Autismus-Spektrum-Störung darf längere Prüfungen allein in einem Zimmer absolvieren statt im Klassenzimmer). In jedem Fall unzulässig müssen Nachteilsausgleiche sein, die die Lernziele oder gar die basalen Kompetenzen relativieren.

Auslöser des Vorstosses waren Nachteilsausgleiche an Mittelschulen. Die Problematik von Nachteilsausgleichen auf anderen Schulstufen, insbesondere auf der Volksschulstufe, ist nicht Gegenstand dieses Vorstosses. Die wesentlich heterogenere Situation in der Volksschule lässt sich nicht unbesehen, jedenfalls nicht restlos, mit der Sekundarstufe Il vergleichen. Mit dieser Bemerkung wird nicht behauptet, dass Nachteilsausgleiche an der Volksschule nicht thematisiert werden sollen, doch müsste dies getrennt vom vorliegenden Vorstoss erfolgen.

Antwort des Regierungsrates

Die Motion verlangt Änderungen bzw. Präzisierungen der rechtlichen Grundlagen für Nachteilsausgleiche auf der Sekundarstufe II. Zu den beiden Anliegen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Zu Ziffer 1 Nachteilsausgleiche sind im Bundesrecht (insbesondere Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behi G; SR 151.3]) und im kantonalen Recht (u. a. Berufsbildungs- und Mittelschulgesetzgebung) geregelt. Nach gefestigter Rechtsprechung der Gerichte von Bund und Kanton kann es sich bei Nachteilsausgleichen nur um technische oder organisatorische Massnahmen und nie um Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen handeln, die der Prüfungsstoff bzw. die spätere Ausübung des Berufs verlangen. Für die Anforderungen an einen Berufs- oder Ausbildungsabschluss ist auf die Vorgaben in den entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften bzw. den

zugehörigen Rahmenlehrplänen abzustellen. Über Gesuche um Nachteilsausgleiche im Unterricht und bei der Erbringung von Leistungsnachweisen entscheiden erstinstanzlich die Schulen aufgrund der Umstände des Einzelfalls. In internen Verwaltungsverordnungen und im Internet orientiert die BKD über die zuvor erwähnten Grundsätze (vgl. z. B. www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Förderung und Unterstützung > Nachteilsausgleich > Übersicht > Nachteilsausgleich in der beruflichen Grundbildung/Nachteilsausgleich Mittelschulen > Flyer Nachteilsausgleich/AMS-Merkblatt). Es wird klargestellt, dass Änderungen der Lernziele, eine Noten- oder Fächerdispensation sowie inhaltliche Anpassungen von Prüfungsverfahren nicht zulässig sind und auch fehlende Sprachkenntnisse nicht zu einem Nachteilsausgleich berechtigen. Alle Schülerinnen und Schüler müssen gleichwertige schulische Leistungen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler erreichen. Das Vorhandensein von basalen Kompetenzen wie Lesen und Schreiben wird uneingeschränkt eingefordert und ist von allen Schülerinnen und Schülern anhand derselben inhaltlichen Kriterien und Massstäbe nachzuweisen. Je nach Bildungsgang bzw. Lehrplan können aber unterschiedliche Bildungsziele im Vordergrund stehen. So steht beispielsweise in einem gymnasialen Bildungsgang nicht die Vermittlung von Lesetechnik im Vordergrund, sondern das Erlernen der intellektuellen Verarbeitung von gelesenen Inhalten. Demnach kann sich je nach ausgewiesener Behinderung im Einzelfall der Einsatz eines technischen Hilfsmittels nur für den Lesevorgang an sich rechtfertigen.

Zu Ziff. 2 Es erscheint grundsätzlich sinnvoll, wenn die Nachteilsausgleiche bei Leistungsnachweisen im Unterricht anhand derselben Kriterien beurteilt werden wie Nachteilsausgleiche bei Abschlussprüfungen, über welche die kantonalen Prüfungskommissionen entscheiden. Nachteilsausgleiche orientieren sich aber an aktuellen Gutachten einer Fachstelle oder einer Fachperson, welche einer Standortbestimmung entsprechen. Die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernenden, mit einer Beeinträchtigung umzugehen, können sich im Verlauf der Ausbildung verändern. Daher werden Nachteilsausgleiche periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass bereits hinreichende Vorgaben bestehen, welche sicherstellen, dass im Bereich des Erteilens von Nachteilsausgleichen von den Schulen adäquate Entscheidungen getroffen werden. Im Grundsatz wird den beiden Anträgen in der aktuellen Praxis somit bereits entsprochen. Der Regierungsrat lehnt die Motion unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Gründe ab.

Verteiler ‒ Grosser Rat