2024.RRGR.278
M 203-2024 Ochsenbein (Bévilard, SVP) Regeln für die Tätigkeiten von Tierschutzorganisationen im Kanton Bern. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 203-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.278
Eingereicht am: 04.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ochsenbein (Bévilard, SVP) (Sprecher/in) Tobler (Moutier, SVP) Klopfenstein (Corgémont, SVP) Graber (La Neuveville, SVP) Heyer (Perrefitte, FDP) Jeanneret (St-Imier, FDP) Gerber (Reconvilier, EVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 188/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Regeln für die Tätigkeiten von Tierschutzorganisationen im Kanton Bern
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Tätigkeiten der Tierschutzorganisationen im Kanton Bern zu regeln. Um ein Gleichgewicht zwischen dem Tierschutz und den Rechten von Tierbesitzern und Landwirten zu gewährleisten, wird die Regierung aufgefordert, folgende Massnahmen zu ergreifen:
Erwägungen
1. Strenge Regulierung der Interventionen: Tierschutzorganisationen müssen eine vorherige Genehmigung der Gemeinde oder des Kantons einholen, bevor sie auf Privatgrundstücken, bei Veranstaltungen oder in landwirtschaftlichen Betrieben tätig werden. Diese Genehmigung wird in Absprache mit den Ortsbehörden und den betroffenen landwirtschaftlichen Verbänden erteilt.
2. Transparenz der Aktionen: Tierschutzorganisationen sind verpflichtet, über ihre Aktionen und Einsätze im Kanton Bern zu berichten. Ein jährlicher Bericht mit Einzelheiten zu den Einsätzen, Ergebnissen und allfälligen Beschwerden muss den kantonalen Behörden zur Information vorgelegt werden. Erscheinen diese Organisationen vor Ort, müssen sie sich anmelden, und die verantwortlichen Personen müssen deutlich erkennbar sein, indem sie eine Weste mit dem Namen der Organisation tragen.
3. Rechtsverbindlichkeit: Bei Kontrollen an Veranstaltungen, Messen usw. sind nur die Protokolle des Amtes für Veterinärwesen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion rechtsverbindlich.
4. Sanktionen bei Regelverstössen: Es werden klare und verhältnismässige Sanktionen für Organisationen festgelegt, die gegen die Einsatzregeln verstossen, insbesondere im Falle von nicht genehmigten Zutritten oder illegalen Handlungen. Diese Sanktionen könnten Geldbussen oder den Entzug von Einsatzgenehmigungen beinhalten oder die Auflösung der Organisation verlangen.
Begründung:
Tierschutzorganisationen wie der Schweizer Tierschutz (STS) spielen eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fragen der tiergerechten Haltung und der Tierrechte. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige ihrer Einsätze manchmal zu Konfliktsituationen mit Tierbesitzern, Landwirten und anderen Interessengruppen im Kanton Bern führen können. Solche Einsätze können manchmal auch über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, was zu übermässigen Einschränkungen führt und die lokale Wirtschaftsstruktur, insbesondere im landwirtschaftlichen Sektor, beeinträchtigt.
Antwort des Regierungsrates
Ziffer 1 Die zuständige Behörde für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Bern ist das Amt für Veterinärwesen (AVET). Einzig dem AVET ist es erlaubt, sich Zutritt zu privaten Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu verschaffen, wenn dies für den Tierschutzvollzug notwendig ist. Die Tierschutzorganisationen haben im Kanton Bern keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben, sondern setzen sich als sogenannte Nichtregierungsorganisationen für den Schutz der Tiere ein. Dabei haben sich deren Akteure im gleichen rechtlichen Rahmen zu bewegen wie Privatpersonen. Insbesondere steht es ihnen nicht zu, private Grundstücke oder Wohnungen gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, da sie sich sonst des Hausfriedensbruchs schuldig machen (Strafgesetzbuch Art. 186). Vor diesem Hintergrund ist die geforderte Genehmigungspflicht überflüssig, bzw. würde es der Gemeinde oder dem Kanton gar nicht zustehen, eine solche Genehmigung zu erteilen. Eine Bewilligungspflicht oder eine Einschränkung des Zugangs von Tierschutzorganisationen an öffentlich zugängliche Veranstaltungen erachtet der Regierungsrat als nicht zielführend. Vielmehr bieten solche Veranstaltungen die Möglichkeit, den Dialog zwischen Tierhaltenden und Tierschutzorganisationen zu pflegen und einander für die gegenseitigen Anliegen zu sensibilisieren. Zudem wäre eine solche spezifische Zugangsbeschränkung für Tierschutzorganisationen mit den verfassungsmässig garantierten Grundrechten nicht zu vereinbaren und bietet die geltende Gesetzgebung genügend Möglichkeiten, um illegale Aktivitäten zu ahnden.
Ziffer 2 Die Tierschutzorganisationen im Kanton Bern haben weder Vollzugskompetenzen, noch unterstützt sie der Kanton in einer Art und Weise, welche es rechtfertigen würde, dass er Vorgaben zu deren Auftritt und deren Berichterstattung machen könnte. Die Tierschutzorganisationen haben sich im üblichen rechtlichen Rahmen zu bewegen.
Ziffer 3 Die Forderung, wonach nur die Kontrollen und Anordnungen des AVET rechtsverbindlich sind, ist erfüllt. Zuständige Behörde für den Tierschutzvollzug im Kanton Bern ist das AVET. Weder erfolgt eine Delegation des Vollzugs an private Organisationen, noch wäre diese zulässig.
Ziffer 4 Diese Forderung ist hinfällig. Das Strafgesetzbuch bietet genügend Sanktionsmöglichkeiten, um illegale Aktivitäten, und insbesondere auch den unerlaubten Zutritt, zu ahnden.
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Motion abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat