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I 206-2024 Widmer (Bern, GRÜNE) Konventionalstrafen in Verträgen mit externen Leistungserbringern? Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.281 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Feb 26, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-281/de/i-206-2024-widmer-bern-grune-konventionalstrafen-in-vertragen-mit-externen-leistungserbringern-antwort-des-regierungsrates

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.281

I 206-2024 Widmer (Bern, GRÜNE) Konventionalstrafen in Verträgen mit externen Leistungserbringern? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 206-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.281

Eingereicht am: 09.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Widmer (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Kohler (Meiringen, GRÜNE) Lindegger (Roggwil, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 203/2025 vom 26. Februar 2025 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Konventionalstrafen in Verträgen mit externen Leistungserbringern?

Immer wieder kommt es vor, dass der Kanton bei externen Firmen Leistungen per Vertrag bestellt. Sei dies der Bau einer Liegenschaft, eine IT-Lösung oder das Erbringen einer Dienstleitung. In der Privatwirtschaft wird in Verträgen üblicherweise eine Konventionalstrafe vereinbart, sollte eine Partei den Vertrag verletzen, d. h. wenn eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen entweder nur ungenügend oder gar nicht erfüllt. Typischerweise sind dies verpasste Deadlines, Verstösse gegen ein Geheimhaltungsabkommen oder gegen ein Wettbewerbsverbot.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Finden sich in allen Verträgen des Kantons mit externen Vertragspartnern Vereinbarungen über Konventionalstrafen? Wenn nein, wo (Direktionen, Vertragsarten) ist es üblich, wo werden (noch) keine vereinbart?

2. Welche Gründe können gegen die Vereinbarung einer Konventionalstrafe – zum Beispiel über einen Lieferverzug – sprechen?

3. Was sind die Gegenstände, über die der Kanton in Verträgen üblicherweise Konventionalstrafen vereinbart?

4. Wie viele Fälle von eigeforderten Konventionalstrafen gab es im den letzten fünf Jahren? In welchen Direktionen? Wie viele davon waren erfolgreich?

5. In wie vielen Fällen konnte der Kanton in den letzten fünf Jahren (insbesondere beim Fehlen einer Vereinbarung über eine Konventionalstrafe im Vertrag) erfolgreich auf Schadenersatz klagen, wenn ein Leistungserbringer durch Verzug oder andere Störungen einen solchen verursachte?

6. Welche Hebel, ausser Konventionalstrafe und Schadenersatzklage, hat der Kanton als Vertragspartner, um sich gegen Leistungsstörungen abzusichern?

Antwort des Regierungsrates

Die nachstehenden Antworten zur Vertragspraxis der Kantonsverwaltung basieren auf dem Ergebnis einer Umfrage bei den Direktionen, der Staatskanzlei und der Justiz im Herbst 2024.

1. Finden sich in allen Verträgen des Kantons mit externen Vertragspartnern Vereinbarungen über Konventionalstrafen? Wenn nein, wo (Direktionen, Vertragsarten) ist es üblich, wo werden (noch) keine vereinbart?

Konventionalstrafen werden in der Praxis dann vereinbart, wenn Vertragsvorlagen bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angewendet werden, welche Konventionalstrafen vorsehen. Dies ist namentlich der Fall bei den Vertragsvorlagen und AGB der Kantonsverwaltung für Dienstleistungen und Lieferungen sowie im Bereich der Informatik (siehe www.be.ch/agb).

Bei Bagatellverträgen wird bisweilen auf die Anwendung der AGB verzichtet. Bei Musterverträgen, die von marktmächtigen Anbietern vorgegeben werden (z.B. Lizenzverträge für Standardsoftware), ist das Vereinbaren der kantonalen AGB meist nicht möglich.

Vor allem die Bauämter vereinbaren zusätzliche Sicherheiten gemäss den Vorlagen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB). Zudem kommen bei Bauwerkverträgen i.d.R. projektspezifisch Baunormen zur Anwendung, insbesondere die Norm SIA 118.

2. Welche Gründe können gegen die Vereinbarung einer Konventionalstrafe – zum Beispiel über einen Lieferverzug – sprechen?

Konventionalstrafen haben den Vorteil, dass mit ihnen Schäden einfach geltend gemacht werden können. Sie können aber die Vertragsparteien, die zur Bezahlung der Konventionalstrafe verpflichtet werden sollen, unter Umständen dazu veranlassen, einen entsprechenden Risikozuschlag in ihren Angebotspreis einzurechnen, oder aus Risikogründen ganz auf ein Angebot z u verzichten.

3. Was sind die Gegenstände, über die der Kanton in Verträgen üblicherweise Konventionalstrafen vereinbart?

Die kantonalen Vertragsvorlagen und AGB sehen zusammengefasst für folgende Fälle Konventionalstrafen vor, wobei im Einzelfall davon abgewichen werden kann: – Verletzungen der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, des Entsendegesetzes, der Lohngleichheit, der Vorschriften gegen die Schwarzarbeit und der Umweltschutzbestimmungen – Verletzung der Geheimhaltungspflicht – Leistungsverzug, z.B. beim Ausmass von Bauleistungen

Darüber hinaus sieht Artikel 5 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vor, dass Wettbewerbsabreden unter Anbietern oder ihren Lieferanten mit einer Konventionalstrafe zu sanktionieren sind, wenn das entsprechende Risiko nicht gering ist.

Vereinzelt werden auftragsbezogen weitere Konventionalstrafen oder ähnliche Bestimmungen vereinbart, z.B. Bonus-/Malusregelungen bei der Nichteinhaltung von Leistungskennzahlen wie z.B. zur Verfügbarkeit von ICT-Systemen oder zur Einhaltung von Terminen bei Bauvorhaben.

4. Wie viele Fälle von eingeforderten Konventionalstrafen gab es im den letzten fünf Jahren? In welchen Direktionen? Wie viele davon waren erfolgreich?

Die Umfrage in der Verwaltung ergab einen einzigen Fall in der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, bei dem eine Konventionalstrafe erfolgreich einverlangt wurde. Die anderen Organisationseinheiten meldeten keine eingeforderten Konventionalstrafen.

Nicht erhoben und mitgezählt werden hier die teils vereinbarten Bonus-/Malusregelungen, bei denen der Bonus oder Malus im Rahmen der periodischen Abrechnung berücksichtigt wird.

5. In wie vielen Fällen konnte der Kanton in den letzten fünf Jahren (insbesondere beim Fehlen einer Vereinbarung über eine Konventionalstrafe im Vertrag) erfolgreich auf Schadenersatz klagen, wenn ein Leistungserbringer durch Verzug oder andere Störungen einen solchen verursachte?

Die Umfrage in der Verwaltung ergab keinen solchen Fall.

6. Welche Hebel, ausser Konventionalstrafe und Schadenersatzklage, hat der Kanton als Vertragspartner, um sich gegen Leistungsstörungen abzusichern?

Dazu gehören: – Rücktritt vom Vertrag und Neuausschreibung bzw. Beauftragung des nächstplatzierten Anbieters (wenn in der Ausschreibung vorbehalten) oder eines anderen Unternehmens (im freihändigen Bereich) – Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des fehlbaren Unternehmens (wenn vertraglich vereinbart) – Klage auf gehörige Vertragserfüllung (unüblich) – Abschluss einer Versicherung gegen Leistungsstörungen (unüblich) – Indirekt, bei nachweisbarem Fehlverhalten: Ausschluss von zukünftigen Beschaffungsverfahren und/oder Abgabe schlechter Referenzen

Im Baubereich können Konventionalstrafen oft nur einen kleinen Teil eines potenziellen Schadens decken. Die Bauämter sehen in ihren Verträgen daher auch Folgendes vor: – Haftungspflicht für fehlerhafte Ingenieur- und Architekturleistungen – Rückbehalte bei Rechnungen als Sicherheit für die Erfüllung des Vertrags – Rügefristen zur Behebung von während der Frist erkannten Mängeln zu Lasten des Beauftragten, mit einer Absicherung durch eine Solidarbürgschaft.

Verteiler ‒ Grosser Rat