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M 218-2024 Schindler (Bern, SP) Lehrerseminar: 20 Jahre Vorstufenabzug sind genug. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.293 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Mar 5, 2025

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Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.RRGR.293

M 218-2024 Schindler (Bern, SP) Lehrerseminar: 20 Jahre Vorstufenabzug sind genug. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 218-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.293

Eingereicht am: 11.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schindler (Bern, SP) (Sprecher/in) Pichard (Biel/Bienne, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 240/2025 vom 05. März 2025 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Lehrerseminar: 20 Jahre Vorstufenabzug sind genug

Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) soll auf Verordnungsweg für die Lehrkräfte mit einem Seminarabschluss eine faire und unkomplizierte Lösung finden, um deren Vorstufenabzug abzuschaffen.

Begründung:

Seit nun 20 Jahren gibt es das LehrerInnenseminar nicht mehr. Wer das Generalpatent für erste bis neunte Klasse hatte, war befugt, in all diesen Klassen zu unterrichten. Wer jedoch im Zyklus 3 unterrichtet, hat nun seither einen Lohnabzug, sofern kein NDS zur Sekundarlehrperson abgeschlossen wurde. Ein Lohnnachteil besteht nach über 20 Jahren immer noch. Es geht in diesem Vorstoss nicht um die generelle Abschaffung des Vorstufenabzugs, falls jemand die Qualifikation noch nicht ganz erfüllt. Es geht um die Anerkennung der Leistungen dieser Lehrkräftekategorie, die über Jahre hinaus einen enormen Einsatz für unser Schulwesen geleistet und sich auch einen unersetzlichen Erfahrungsschatz angeeignet hat. Es gab viele individuelle verschiedene Gründe, gerade auch für Mütter und allgemein Eltern, weshalb sie damals das NDS nicht machen konnten. Nun gilt es, ihnen im Rahmen einer kurzen Weiterbildung oder Validierung am IWB mit einer vorgängigen Kompetenzbilanzierung die Abschaffung des Vorstufenabzugs zu ermöglichen. Der Gap zwischen den Sommerschnellkursen für nicht patentierte Quereinsteiger mit 20 Prozent Vorstufenabzug und den seminaristisch ausgebildeten Lehrern mit 10 Prozent Vorstufenabzug ist ohnehin nicht mehr zu rechtfertigen. Und dass der Vorstufenabzug auch noch für die Funktionszulage (Betreuung des Physikraums, ITC-Wartung, Stundenplan usw.) erhoben wird, ist ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte LAG) 1. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die vorliegende Motion beauftragt den Regierungsrat, auf dem Verordnungsweg «für die Lehrkräfte mit einem Seminarabschluss eine faire und unkomplizierte Lösung zu finden», um deren Vorstufenabzug von 10 Prozent bei Anstellungen im Regelunterricht auf der Sekundarstufe I abzuschaffen. Alle anderen Vorstufenabzüge (beispielsweise an Sonderschulen oder auf der Sekundarstufe II) würden bei einer Annahme der Motion bestehen bleiben.

Der Vorstufenabzug schafft bei fehlenden Ausbildungsanforderungen Anreize, dass Lehrkräfte die für die jeweilige Schulstufe adäquate Ausbildung nachholen und somit zur Bildungsqualität beitragen. Weitgehend alle Deutschschweizer Kantone kennen ähnliche Anreizsysteme. Das LAG sieht zudem vor, dass bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen in der Regel Auflagen in der Anstellungsverfügung betreffend Nachqualifikation gemacht werden.

Seit dem Studienjahr 2001/02 werden in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung des Kantons Bern Stufenausbildungen (Kindergarten/Primarstufe 1. bis 6. Klasse, Sekundarstufe I 7. bis 9. Klasse) angeboten. Lehrkräfte mit seminaristischem Primarlehrerpatent waren bis dahin für den Unterricht von der 1. bis zur 9. Klasse der damaligen Primarstufe – zu welcher auch gehörte, was heute die Realklassen der Sekundarstufe I sind – in der Gehaltsklasse 6 ohne Vorstufenabzug eingereiht. Im Jahr 2004 wurde die Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 2 dahingehend geändert, dass Lehrkräfte mit seminaristischem Primarlehrdiplom beim Unterricht an Realklassen (und auch an Sekundarklassen) der Sekundarstufe I wie ihre Kolleg/-innen mit dem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I in die Gehaltsklasse 10 eingereiht wurden, jedoch mit einem Vorstufenabzug (bei mindestens gleichem Gehalt [frankenmässige Überführung]). Berechnungen zeigen, dass der Lebenslohn bei solchen Lehrkräften trotz der verzögerten Lohnentwicklung höher ist als bei adäquat Ausgebildeten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der längeren Studiendauer für die Erlangung eines Lehrdiploms für die Sekundarstufe I, handelt es sich nicht um einen Lohnnachteil, sondern um eine verzögerte Lohnentwicklung in einer höheren Gehaltsklasse, welche in den meisten Fällen längst ausgeglichen wurde.

Die Bildungs- und Kulturdirektion geht davon aus, dass aktuell noch rund 360 Lehrkräfte mit dem altrechtlichen integralen Lehrdiplom auf der Sekundarstufe I mit einem Vorstufenabzug von 10 Prozent angestellt sind (insgesamt unterrichten 4’253 Lehrkräfte auf Sekundarstufe I). Würde der Vorstufenabzug bei diesen Lehrkräften vollständig eliminiert, würde dies zu einer wiederkehrenden Kostenfolge von jährlich CHF 1,15 Mio. (inklusive Anteil Gemeinden) führen. Eine grosse Anzahl dieser Lehrkräfte ist dank ihres langjährigen Schuldiensts mit dem individuellen Gehaltsaufstieg so hoch eingestuft, dass sie durch den Wegfall des Vorstufenabzugs im Gehaltsstufenmaximum eingereiht würde. Rund 11 Prozent der betroffenen Lehrpersonen würden bei einer Eliminierung des Vorstufenabzuges für altrechtlich ausgebildete Lehrpersonen der Sekundarstufe I im Gehaltsstufenmaximum verbleiben. Die Eliminierung hätte vor allem einen Effekt bei jenen, die eine längere Pause im Schuldienst eingelegt haben.

Gesetz vom 20.01.1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG), BSG 430.250 Verordnung vom 28.03.2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV), BSG 430.251.0

Um den altrechtlich ausgebildeten Primarlehrlehrkräften die Möglichkeit zu geben, diesen Vorstufenabzug zu eliminieren, bot die PHBern ab 2004 ein Nachdiplomstudium (NDS) «Unterricht an Realklassen» an. Insgesamt 447 Lehrkräfte absolvierten dieses Weiterbildungsangebot und ihr Vorstufenabzug entfiel nicht nur an Realklassen, sondern auch an Sekundarklassen der Sekundarstufe I. Die altrechtlich ausgebildeten Primarlehrkräfte erfuhren mit der LAV-Änderung von 2004 demnach auch ohne NDS keine Nachteile, sondern im Gegenteil eine Erweiterung ihres Einsatzbereichs bei mindestens gleichem Gehalt auf die ganze Sekundarstufe I und mit NDS zusätzlich bei deutlich höherem Gehalt. Für die Durchführungskosten des NDS ab 2004 wurden jährlich CHF 2 Mio. in den Finanzplan aufgenommen. Das Angebot bestand bis 2010, dann wurde es mangels Nachfrage eingestellt.

Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, unter welchen Bedingungen den altrechtlich ausgebildeten Lehrkräften der Vorstufenabzug erlassen werden könnte. Geprüft werden soll insbesondere das erneute Angebot einer Nachqualifikation, welche in Anlehnung an das damalige NDS ausgerichtet, aber an den heutigen Kontext angepasst wäre. Dafür müsste insbesondere der erforderliche Umfang einer solchen Nachqualifikation definiert werden. Der Regierungsrat empfiehlt daher auch mit Blick auf die Kostenfolge, das Anliegen als Postulat anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat