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Entschädigungsansätze für die Erstausrüstung neuer Mitarbeitender sowie Zulagen für Arbeiten unter besonderen Verhältnissen im Amt für Wald und Naturgefahren

2024.WEU.3887 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Dec 17, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2024-weu-3887/de/entschadigungsansatze-fur-die-erstausrustung-neuer-mitarbeitender-sowie-zulagen-fur-arbeiten-unter-besonderen-verhaltnissen-im-amt-fur-wald-und-naturgefahren

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.3887

Entschädigungsansätze für die Erstausrüstung neuer Mitarbeitender sowie Zulagen für Arbeiten unter besonderen Verhältnissen im Amt für Wald und Naturgefahren

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1409/2025 Datum RR-Sitzung: 17. Dezember 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.3887 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Entschädigungsansätze für die Erstausrüstung neuer Mitarbeitender sowie Zulagen für Arbeiten unter besonderen Verhältnissen im Amt für Wald und Naturgefahren

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Entschädigungsansätze und Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) im Bereich der operativen Waldpflege sowie des Unterhalts der Schutzmassnahmen basieren auf dem RRB Nr. 1964 (Geschäfts-Nr. 2007.RRGR.915) aus dem Jahre 2007 und werden mit diesem RRB ersetzt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) vom 13. März 1964: Art. 6 ‒ Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) vom 18. August 1993: Art. 2, 27 ‒ Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981: Art. 82 ‒ Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) vom 19. Dezember 1983: Art. 3, 5, 90 ‒ Personalgesetz (PG; BSG 153.01) vom 16. September 2004: Art. 76, 77 Abs. 1 ‒ EKAS Richtlinie Forstarbeiten Nr. 2134 vom 6. Dezember 2017

3. Entschädigung und Zulagen

3.1 Entschädigung für die Anschaffung der ersten Sicherheitsausrüstung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Für die Ausführung von operativen Arbeiten im Gelände bestehen hohe Ansprüche an die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Die Bereitstellung einer wirksamen persönlichen Schutzausrüstung für Mitarbeitende, bei deren Aufgabenerfüllung Gesundheitsgefahren nicht vollständig ausgeschlossen werden können, gehört zu den Pflichten der Arbeitgebenden (Art. 27 Abs. 1 ArGV 3, SR 822.113).

3.1.1 Entschädigungshöhe

Die Entschädigung für die Anschaffung der ersten persönlichen Schutzausrüstung wird wie folgt erhöht und neu festgelegt (vgl. Vortrag Tab. 1 für die Detailberechnung):

‒ CHF 1900 für neu eintretende Mitarbeitende mit operativen Aufgaben des SFB ‒ CHF 1300 für neu eintretende Mitarbeitende mit operativen Aufgaben der NGA

Für die Erneuerung der persönlichen Schutzausrüstung werden unverändert CHF 0.60 pro produktive Arbeitsstunde vergütet.

3.1.2 Anwendungsbereich

Die Regelung gilt für folgende Funktionen mit operativen Aufgaben in der Wald- und Schutzbautenpflege: ‒ Assistenz Handwerk und Betrieb 1 (RPU 3473) ‒ Mitarbeit Handwerk und Betrieb 4 (RPU 3492) ‒ Forstwartin / Forstwart (RPU 3384) ‒ Forstwartin-Vorarbeiterin / Forstwart-Vorarbeiter (RPU 3359)

3.1.3 Rückgabe und Rückerstattung bei Vertragsende während der Probezeit

Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, so sind sämtliche vom Arbeitgebenden entschädigten PSA-Komponenten (z. B. Helm, Hosen, Jacke, Regenschutz) in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Aus hygienischen Gründen davon ausgenommen sind die Schuhe, die im Besitz der Mitarbeitenden verbleiben und deren Anschaffungswert dem AWN rückzuerstatten ist. Die Rückgabe erfolgt vor dem Austrittsdatum und wird durch die vorgesetzte Person dokumentiert. Bei fehlender oder beschädigter Ausrüstung kann eine zusätzliche anteilige Rückforderung der Entschädigung erfolgen.

3.2 Zulagen bei Arbeiten unter zusätzlicher Gefährdung und grosser körperlicher Belastung

Artikel 77 des Personalgesetzes (BSG 153.01) regelt die Abgeltung von Arbeiten unter besonderen Verhältnissen. Im Amt für Wald und Naturgefahren betrifft dies Tätigkeiten, bei denen Mitarbeitende einer zusätzlichen Gefährdung (z. B. durch Steinschlag) und einer erhöhten körperlichen Belastung ausgesetzt sind.

3.2.1 Höhe der Seilzulage

Arbeitseinsätze am hängenden Seil, wie etwa bei Felsräumungen, beim Unterhalt von Schutzbauten oder bei Spezialholzereien wie dem Stehendbaumfällen (Logging) werden mit einer Seilzulage in Höhe von CHF 12 pro geleistete Arbeitsstunde am Seil abgegolten. Für Arbeiten im Steilgelände mit Einsatz einer Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) wird eine Zulage von CHF 6 (entspricht 50 % der Seilzulage) pro geleistete Arbeitsstunde mit Seilsicherung ausgerichtet und somit der zusätzlichen Gefährdung Rechnung getragen.

3.2.2 Anwendungsbereich und zusätzliche Voraussetzungen

Die Regelung gilt für folgende Funktionen: ‒ Assistenz Handwerk und Betrieb 1 (RPU 3473) ‒ Mitarbeit Handwerk und Betrieb 4 (RPU 3492)

‒ Forstwartin / Forstwart (RPU 3384) ‒ Forstwartin-Vorarbeiterin / Forstwart-Vorarbeiter (RPU 3359) ‒ Försterin / Förster (RPU 3301 / RPU 3265)

3.2.3 Inkrafttreten

Der neue Entschädigungsansatz gemäss Ziffer 3.1.1 sowie die neue Seilzulage gemäss Ziffer 3.2.1 treten auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Dieser RRB ersetzt den RRB Nr. 1964 vom 21. November 2007 «Amt für Wald: Entschädigungsansätze des Personals für die Waldpflege», welcher aufgehoben wird.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage ‒ Vortrag