2025.BKD.477
Berner Fachhochschule; Departement Gesundheit; Beschluss über die Beschränkung der Zulassung für die Bachelor-Studiengänge Physiotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik im Studienjahr 2026/2027. Verfügung
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1316/2025 Datum RR-Sitzung: 3. Dezember 2025 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2025.BKD.477 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Berner Fachhochschule; Departement Gesundheit; Beschluss über die Beschränkung der Zulassung für die Bachelor-Studiengänge Physiotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik im Studienjahr 2026/2027. Verfügung
Erwägungen
1. Sachverhalt
Der Fachhochschulrat der Berner Fachhochschule (BFH) beantragt, auf Ersuchen des Rektors sowie der Departementsleitung Gesundheit, für das erste Studienjahr 2026/2027 den Zugang zu folgenden Bachelor-Studiengängen zu beschränken:
Physiotherapie
Hebamme (Typ I und II)
Ernährung und Diätetik
Für das Departement Gesundheit (ohne den Fachbereich Pflege) ist die Anzahl Neuzulassungen in den Bachelor-Studiengängen auf 255 Studienplätze festzulegen. Für die einzelnen Studiengänge sind Obergrenzen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung der Pflegeinitiative beantragt der Fachhochschulrat erstmals keine Zulassungsbeschränkung im Studiengang Pflege mehr für das Studienjahr 2026/2027.
2. Erwägungen / Begründung
2.1 Formelles
Diese Verfügung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411)
Artikel 54 bis 56 der Verordnung vom 16. November 2022 über die Berner Fachhochschule (FaV; BSG 436.811)
2.2 Materielles
Die maximale Anzahl Studienplätze wurde von der BFH unter Berücksichtigung der zur Verfü g gung stehenden personellen, räumlichen und finanziellen Mittel berechnet und überprüft. Es er 2 weist sich, dass die Voraussetzungen für die Zulassungsbeschränkungen erfüllt sind: S
• Art. 26 Abs. 2 Bst. a FaG: Alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen wurden ergriffen. Die maximalen Aufnahmekapazitäten hängen zudem stark von der vorhandenen Zahl an Praktikumsplätzen ab, auf welche die BFH keinen direkten Einfluss hat. Praxisinstitutionen bieten angesichts des Fachkräftemangels und des Kostendrucks im Gesundheitswesen tendenziell weniger Ausbildungsplätze an. Damit sind Praxisplätze der limitierende Faktor, dem sich die Regierung bereits angenommen und das Optimierungspotential weitgehend ausgeschöpft hat.
Art. 26 Abs. 2 Bst. b FaG: Die Ressourcen des Kantons und der BFH lassen eine Verbesserung der Aufnahmekapazität der Berner Fachhochschule in diesen Studiengängen zurzeit nicht zu. Ein weiterer Ausbau der betroffenen Studiengänge mit dem Ziel, unbeschränkt geeignete Studienanwärterinnen und Studienanwärter aufzunehmen, fällt wegen des finanzpolitisch beschränkten Handlungsspielraums des Kantons äusser Betracht.
• Art. 26 Abs. 2 Bst. c FaG: Ein ordnungsgemässes Studium kann ohne Zulassungsbeschränkung nicht sichergestellt werden: Die Ausbildung in den genannten Studiengängen ist ausgesprochen betreuungsintensiv. Ferner lassen es auch die bestehenden Raumverhältnisse und Ressourcen nicht zu, noch mehr Studierende aufzunehmen, ohne dabei eine nicht vertretbare Qualitätseinbusse in Kauf nehmen zu müssen.
Die Anzahl Neuzulassungen im ersten Studienjahr ist aufgrund der begrenzten Infrastruktur, finanziellen Mittel sowie Betreuungsverhältnisse zu beschränken, damit die Qualität der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die exakte Anzahl Studienplätze wird für das Departement Gesundheit gesamthaft (ohne Pflege) festgesetzt. Zudem wird für jeden einzelnen Studiengang eine Obergrenze definiert. Dabei darf die Gesamtzahl der Neuzulassungen für das Departement sowie die Obergrenze je Studiengang nicht überschritten werden. Die Summe der Obergrenzen ist etwas höher als die gesamte Anzahl Studienplätze. Dadurch können Studienabbrüche im Laufe des Studiums (Dropouts) und von anderen Studiengängen des Departements Gesundheit gegebenenfalls nicht besetzte Studienplätze je nach vorhandener Kapazität kompensiert werden. So kann die Anzahl maximaler Neuzulassungen und damit die Aufnahmekapazität ausgeschöpft und zugleich die Abschlussquote der Absolvierenden im Departement konstant gehalten werden.
Gegenüber dem Vorjahr (vgl. RRB 52/2025 vom 29. Januar 2025) bleibt die Anzahl Studienplätze in allen drei Bachelor-Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung (Physiotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik) gleich.
Aufgrund der Konzentration der Studiengänge Gesundheit auf wenige Standorte in der Deutschschweiz bildet die BFH auch in bedeutendem Umfang Fachpersonal für andere Kantone aus und versorgt dadurch einen überkantonalen Arbeitsmarkt. Damit leistet die BFH einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung des Versorgungsauftrags, insbesondere auch für die Kantone der Nordwestschweiz.
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 FaG wird die Zulassung zu den Bachelor-Studiengängen Physiotherapie, Hebamme sowie Ernährung und Diätetik für das Studienjahr 2026/2027 beschränkt.
2. Für das Departement Gesundheit (ohne den Fachbereich Pflege) werden für das erste Studienjahr 2026/2027 255 Studienplätze festgelegt.
Damit Studienabbrüche im Laufe des Studiums (Dropouts) oder von anderen Studiengängen im Departement Gesundheit nicht besetzte Studienplätze kompensiert werden können, werden für die einzelnen Studiengänge Obergrenzen festgelegt. Die Gesamtzahl von 255 Studienplätzen für Neuzulassungen im Departement Gesundheit (mit Ausnahme der Pflege) darf genauso wenig überschritten werden wie die nachfolgenden Obergrenzen je Studiengang. Das Total der Obergrenzen ist grösser als die maximal verfügbare Anzahl Studienplätze, um eine flexible Handhabung zwischen den Studiengängen zu ermöglichen.
Bachelor-Studiengang Anzahl Studienplätze (Obergrenze) Ernährung und Diätetik 70
4. Eröffnung
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
(. NM a Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Publikation schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.