2025.BVD.2501
Thun, Mittlere Strasse 52, Berufsbildungszentrum IDM, Nähwerk, Anmiete mit Mieterausbau. Verpflichtungskredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1090/2025 Datum RR-Sitzung: 22. Oktober 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.2501 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Thun, Mittlere Strasse 52, Berufsbildungszentrum IDM, Nähwerk, Anmiete mit Mieterausbau, Verpflichtungskredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Das Nähwerk des Berufsbildungszentrums Industrie, Dienstleistung und Modegestaltung (IDM) in Thun soll an einem neuen Standort an der Mittleren Strasse 52 in Thun untergebracht werden, da der bestehende Mietvertrag vom Vermieter nicht verlängert wird.
Mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich CHF 359 386 soll die Anmiete (Mietzins inkl. Nebenkosten) finanziert werden. Die Ausgabenbewilligung wird entsprechend der fixen Laufzeit des Mietvertrags für 9 Jahre und 7 Monate beantragt, vom 1. November 2026 bis zum Ende des entsprechenden Schuljahrs am 31. Juli 2036.
Der Mieterausbau wird durch den Kanton projektiert und realisiert. Hierfür werden einmalige Ausgaben von CHF 3 972 500 beantragt (Gesamtkosten von CHF 4 367 500 abzüglich der bereits bewilligten Kosten für die Projektierung und eine Reservationsgebühr von CHF 395 000). Darin enthalten sind Kosten für Betriebseinrichtungen von CHF 560 000 (zulasten BKD).
Der Kredit unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10), Art. 1, 12, 22 Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11), Art. 9, 38 und 51 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111), Art. 13 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 Bst. b Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten
Preisstand: Der Nettomietzins beträgt CHF 297 982.30 pro Jahr. Anpassung an den Landindex der Konsumentenpreise (LIK, Stand März 2024 107.1 Punkte [Basis 2020 =100 Punkte]): kann jährlich höchstens einmal dem letztbekannten Stand des LIK angepasst werden.
Mietkosten pro Jahr CHF 359 386 bestehend aus Nettomietzins CHF 297 983 Nebenkosten CHF 34 474 Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 26 929 Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 359 386
Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben im Sinne von Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.
Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.
3.2 Einmalige Ausgaben für Mieterausbau und Ausstattung
Preisstand April 2025, Hochbaupreisindex Espace Mittelland: 143.5 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)
Gesamtkosten CHF 4 367 500 bestehend aus Mieterausbau CHF 3 122 500 Reservationsgebühr (inkl. MwSt.) CHF 335 000 Rückstellungen CHF 350 000 Betriebseinrichtungen (zulasten BKD) CHF 560 000 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 34 FHaV CHF 4 367 500 ./. von der BVD am 12.August 2025 bewilligte Projektierungskosten und Reservationsgebühr – CHF 395 000 Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 3 972 500
Bei den Kosten für den Mieterausbau ist ein Zuschlag für die fehlende Planungstiefe von 25% eingerechnet.
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
Die Mieterausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 350 000 enthalten.
Für den Fall, dass der Grosse Rat dem Geschäft nicht zustimmt, wird eine Vergütung des Eigentümers für von diesem bereits erbrachte Planungsleistungen von CHF 100 000 fällig (Ausgabenbewilligung BVD vom 12. August 2025).
3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben
wiederkehrende Ausgaben CHF 359 386 einmalige Ausgaben CHF 3 972 500
Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die einmaligen Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs. Sie unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion und der Bildungs- und Kulturdirektion eingestellt ist und wie folgt abgelöst wird:
4.1 Mietzins und Nebenkosten
Produktgruppe: Immobilienmanagement
Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. November 2026 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.
4.2 Mieterausbau (zu Lasten BVD)
Produktgruppe: Immobilienmanagement:
Konto Bezeichnung Jahr 316000000 Miete + Pacht Liegenschaften 2025 CHF 335 000 504700000 Einbauten in gemieteten Liegenschaften 2027 CHF 3 472 500 Total CHF 3 807 500
4.3 Ausstattung und Umzug (zu Lasten BKD)
Produktgruppe: Bildungs- und Kulturdirektion BKD
Konto Bezeichnung Jahr 311000000 Büromöbel + Geräte 2027 CHF 250 000 311100000 Maschinen / Geräte / Fahrzeuge 2027 CHF 70 000 311300000 Hardware 2027 CHF 60 000 313000000 übrige Dienstleistungen Dritter 2027 CHF 180 000 Total CHF 560 000
Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.4 des Vortrags.
5. Befristung
Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von 9 Jahren und 7 Monaten, vom 1. November 2026 bis zum 31. Juli 2036, befristet.
6. Finanzreferendum
Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler Grosser Rat
Zusätzliche Beilagen für die BaK Mietvertrag