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Wengernalpbahn AG; Kantonsbeitrag an die Beschaffung von Rollmaterial für den Güterverkehr; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit für Beiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2026 / Projekt 2025_06

2025.BVD.4733 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Dec 3, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2025-bvd-4733/de/wengernalpbahn-ag-kantonsbeitrag-an-die-beschaffung-von-rollmaterial-fur-den-guterverkehr-ausfuhrungsbeschluss-zum-investitionsrahmenkredit-fur-beitrage-an-den-offentlichen-verkehr-2022-2026-projekt-2025-06

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.BVD.4733

Wengernalpbahn AG; Kantonsbeitrag an die Beschaffung von Rollmaterial für den Güterverkehr; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit für Beiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2026 / Projekt 2025_06

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1333/2025 Datum RR-Sitzung: 3. Dezember 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.4733 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Wengernalpbahn AG; Kantonsbeitrag an die Beschaffung von Rollmaterial für den Güterverkehr; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit für Beiträge an den öffentlichen Verkehr 2022-2026 / Projekt 2025_06

Erwägungen

1. Gegenstand

Bewilligung eines Investitionsbeitrags von insgesamt CHF 19 043 000 an die Beschaffung von Rollmaterial für den Güterverkehr der Wengernalpbahn AG.

Gemäss Art. 12 ÖVG und Art. 29 FILAG beteiligen sich die bernischen Gemeinden mit einem Drittel (CHF 6 347 700) am Gesamtbeitrag des Kantons.

Die Nettoausgabe zulasten Kanton Bern beläuft sich auf CHF 12 695 300.

Der Beitrag an Wengernalpbahn AG wird als rückzahlbares Darlehen geleistet.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4), Art. 4, 5, und ‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1), Art. 29 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ GRB vom 10. März 2021 «Rahmenkredit Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022– 2025», (2020.BVD.3722); verlängert bis Ende 2026 (2023.BVD.4260) ‒ RRB 1232/2016 «Richtlinie des Regierungsrates über die Zuständigkeiten bei der Finanzierung von Investitionen im öffentlichen Verkehr»

3. Ausgabenart, rechtliche Qualifikation der Ausgabe und Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG zulasten des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022–2025». Gemäss Ziffer 5 des Grossratsbeschlusses vom 10. März 2021 ist der Regierungsrat zuständiges Organ nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG für die Mittelverwendung und den Vollzug des Rahmenkredits.

4. Massgebende Kreditsumme

Beschaffung neue Lokomotive CHF 6 684 000 Nachrüstung von drei Lokomotiven CHF 750 000 Beschaffung 5 Tiefgangwagen CHF 7 981 000 Nachrüstung 2 Modultragwagen CHF 308 000 Beschaffung Fahrzeugaufbauten CHF 1 740 000 Projektspezifische aktivierbare Eigenleistungen / Ersatzteile CHF 1 580 000 Total Investitionskosten und Kantonsbeitrag CHF 19 043 000 ./. Anteil der bernischen Gemeinden (Art. 12 ÖVG / Art. 29 FILAG) – CHF 6 347 700 Zu bewilligende Ausgaben zulasten Kanton CHF 12 695 300

Der Beitrag des Kantons Bern in Höhe von netto CHF 12 695 300 wird als zinsloses, rückzahlbares Darlehen gewährt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Öffentlicher Verkehr und Verkehrskoordination

Es handelt sich um einen Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu einem Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungstranchen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion teilweise eingestellt sind:

Konto Bezeichnung Jahr 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2025 CHF 500 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2026 CHF 2 000 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2027 CHF 4 700 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2028 CHF 3 500 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2029 CHF 900 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2030 CHF 3 900 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2031 CHF 1 500 000 544000000 Darlehen an öffentliche Unternehmungen 2032 CHF 2 043 000 Total CHF 19 043 000

Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination wird zum Mitteleinsatz ermächtigt. Die entsprechenden Gemeindebeiträge werden über das Konto 4632000000 vereinnahmt.

6. Stand des Rahmenkredits «Investitionsbeiträge an den öffentlichen Verkehr 2022– 2026»

Rahmenkreditsumme 2022–2025 CHF 121 000 000 Mit GRB vom 06.03.2024 bewilligter Zusatzkredit für die Verlängerung bis Ende 2026 CHF 19 000 000 Total bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 140 000 000 ./. bereits beansprucht – CHF 102 448 613 noch offene Kreditsumme (Stand 30.09.2025) CHF 35 551 387 Investitionsbeitrag des vorliegenden Finanzierungsgesuches – CHF 12 695 300 Stand Rahmenkredit neu CHF 24 856 087

7. Angaben zu den Investitionen

7.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 19 043 000 19 043 000

7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2025 2026 2027 2028 2029 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 12.70 0.33 1.33 3.13 2.33 0.60 4 98 In der GKIP 2025 eingestellt 8.20 2.46 1.05 3.46 1.23

Mit der Konkretisierung des Projektes hat sich gezeigt, dass der Beschaffungsumfang grösser ist als ursprünglich geschätzt. Insbesondere aufgrund einer zusätzlich benötigten Lokomotive. Zudem ist die Umsetzungsdauer länger als bisher angenommen. Der Projektabschluss ist 2032 geplant. Der gegenüber der GKIP 2025 höhere Kantonsbeitrag kann kompensiert werden.

7.3 Abschreibungsaufwand

Der Investitionsbeitrag wird als rückzahlbares Darlehen geleistet und in der Kantonsbuchhaltung nicht abgeschrieben. Die Rückzahlung erfolgt über 20 Jahre

7.4 Weitere Folgekosten

Die aktivierbaren Investitionen generieren Abschreibungen bei der WAB, die über die Bestellung des Güterverkehrs durch den Kanton über die Abgeltungen mitfinanziert werden. Eine Erhöhung der Abgeltungen zur Deckung der Folgekosten aus der Investition wird im Rahmen der Offertverhandlungen zu beurteilen sein.

8. Begründung

8.1 Ausgangslage

Die Ortschaft Wengen verfügt über keine Strassenanbindung. Die Versorgung von Wengen mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie für Bautätigkeiten und Sonderereignisse erfolgt ausschliesslich über die Wengernalpbahn AG (WAB). Die dafür eingesetzten Fahrzeuge sind veraltet und müssen ersetzt werden. Es bestehen keine Pläne oder Bestrebungen, Wengen mit einer Strasse oder anderen Verkehrsmitteln zu erschliessen. Die Güterversorgung von Wengen wird daher auch weiterhin über die WAB erfolgen.

Der Güterverkehr wird unter Federführung des Kantons gemeinsam mit dem Bund bei der WAB bestellt. Der Bund leistet keine Investitionsbeiträge an die Beschaffung, beteiligt sich aber gestützt auf das Gütertransportgesetz (SR 742.41) massgeblich an den Folgekosten der Investition.

8.2 Beschrieb des Vorhabens

Mittels umfangreicher Massnahmen soll der Güterverkehr der WAB in den nächsten Jahren optimiert werden. Basis dafür sind neu zu beschaffende Fahrzeuge. Die neuen Güterwagen ermöglichen den Transport verschiedener Aufbaumodule. Dadurch kann die heutige Vielfalt an Wagen für die verschiedenen Transportzwecke reduziert werden. Die Transportkapazität wird durch erhöhte Tragfähigkeit der Wagen sowie durch höhere Fahrgeschwindigkeit gesteigert, ohne dass der Personalaufwand dafür zunimmt.

Wegen der Spurweite von 80 cm und des Zahnradbetriebs sind Spezialanfertigungen nötig, die zu einer verlängerten Entwicklungszeit, einem anspruchsvollen Zulassungsverfahren und demzufolge vergleichsweise hohen Kosten führen. In einem ersten Schritt sollen die Tiefgangwagen und die Aufbaumodule bestellt werden. Sobald die Wagen ausgeliefert sind, können sie mit den bestehenden drei modernen Lokomotiven eingesetzt werden. Durch den geplanten Ausbau des Regionalverkehrs Lauterbrunnen – Wengen (Angebotsbeschluss 2027-2030) werden diese Lokomotiven jedoch mittelfristig nicht mehr in ausreichendem Mass für den Güterverkehr zur Verfügung stehen. Es soll deshalb eine typengleiche vierte Lokomotive beschafft werden.

Durch organisatorische Massnahmen sowie durch bauliche Anpassungen an der Infrastruktur Bahn und Strasse (Anlieferung in Lauterbrunnen) sollen weitere Einsparungen erzielt werden.

Die Eisenbahninfrastruktur der Strecke Lauterbrunnen – Wengen wird durch den Bund über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Umbauten an den Bahnanlagen im Zusammenhang mit dem neuen Güterverkehrskonzept der WAB sind daher nicht Teil dieses Beschlusses.

8.3 Zweckmässigkeit

Der Erneuerungsbedarf beim Fahrzeugpark des Güterverkehrs der WAB ist seit Langem bekannt. Im Austausch mit dem Unternehmen wurden verschiedene Alternativen erörtert. Das nun zur Umsetzung vorgesehene Konzept wurde durch externe Spezialisten überprüft und anschliessend optimiert.

8.4 Finanzierung

In den abgeltungsberechtigten Sparten kann die WAB keine Gewinne in wesentlicher Höhe erzielen. Die Finanzierung des Güterverkehrsrollmaterial aus selbsterwirtschafteten Mitteln des Güterverkehrs ist somit nicht möglich. Geprüft wurde zudem, ob die die WAB einen Eigenbeitrag an die anstehenden Investitionen leisten kann. Die WAB verfügt derzeit jedoch über keinen Handlungsspielraum.

In der eigenwirtschaftlichen Sparte des touristischen Verkehrs müssen Investitionen durch Eigenkapital oder verzinsliches Fremdkapital finanziert werden. So hat sich die WAB für die Beschaffung von Panoramazügen, die vor allem dem touristischen Bereich dienen und in alle Infrastrukturen auf dem nichtabgeltungsberechtigten Teil der Strecke (d.h. Wengen - Kleine Scheidegg - Grindelwald), den Anlagen des Eiger Express und sämtliche Wintersportinfrastrukturen konzernintern verschulden müssen. Ab 2030 ist zudem die Beschaffung von neuen Panoramazügen mit einem Investitionsvolumen von CHF 70 Mio. geplant.

Die Finanzierung des Rollmaterial für den Güterverkehr durch die öffentliche Hand mittels eines rückzahlbaren Darlehens ist deshalb notwendig. Damit fallen keine Fremdfinanzierungskosten zulasten der zukünftigen Güterverkehrsofferten an. Gleiches galt bei der Beschaffung von zwei Lokomotiven und vier Vorstellwagen für den regionalen Personenverkehr im Jahr 2020. Dafür hat der Regierungsrat mit RRB 539/2020 ein rückzahlbares Darlehen bewilligt. Die erste jährliche Rückzahlungstranche hat die WAB Mitte 2025 überwiesen.

Die Rückzahlung des vorliegenden Darlehens erfolgt in jährlichen Tranchen über 20 Jahre, beginnend ab Inbetriebnahme des neuen Rollmaterials. Sie wird aus Verkehrseinnahmen und Abgeltungen finanziert.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion