2025.FINSV.1233
Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) (Änderung)
Rubrum
Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) Änderung vom 19.11.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.733 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.733 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit vom 18.10.2000 (Bezugsverordnung, BEZV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Art. A1-1 Abs. 1 (geändert) In den Steuerjahren ab 1997 gelten die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- sowie Vorauszahlungszinsen gemäss nachstehender Tabelle: Tabelle geändert: Zeile "2026" neu; Zeile "2025" neu Steuerjahr Verzugs- und Vergütungs- Vorauszahlungszins (in Prozins (in Prozenten) zenten)
2026 4,00 bzw. 1,00 0,25
2025 4,00 bzw. 1,00 0,75
Steuerjahr Verzugs- und Vergütungs- Vorauszahlungszins (in Prozins (in Prozenten) zenten)
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II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 19. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer