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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Stellungnahme des Kantons Bern

2025.GSI.699 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated May 21, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2025-gsi-699/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-des-auslander-und-integrationsgesetzes-des-asylgesetzes-der-verordnung-uber-zulassung-aufenthalt-und-erwerbstatigkeit-sowie-der-verordnung-uber-die-integration-von-auslanderinnen-und-auslandern-forderung-der-erwerbstatigkeit-von-personen-mit-schutzstatus-s-und-zulassungserleichterungen-fur-in-der-schweiz-ausgebildete-drittstaatsangehorige-stellungnahme-des-kantons-bern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.GSI.699

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Staatssekretariat für Migration

Per E-Mail an: vernehmlassungSBRE@sern.admin.ch

RRB Nr.: 524/2025 21. Mai 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterungen für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit, zur Vorlage Stellung nehmen zu können.

Er begrüsst die Vorlage grundsätzlich, bittet jedoch um Berücksichtigung der nachfolgenden Anliegen und Bemerkungen:

Erwägungen

1. Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen mit Hochschul-, höherem Fachschulabschluss oder Postdoktorat (Art. 21 Abs. 3 AIG)

Der Regierungsrat begrüsst die beabsichtigte Zugangserleichterung. Angesichts des Fachkräftemangels in vielen Berufsfeldern erachtet der Regierungsrat es als wichtig, dass die Investition in die Ausbildung von Drittstaatsangehörigen in der Berufsbildung oder an Schweizer Hochschulen dem Schweizer Arbeitsmarkt zugutekomnnt.

Die Zulassungsvoraussetzungen beinhalten einen unbestimmten Rechtsbegriff: Demnach muss die Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung «von hohem wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Interesse» sein. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung kommt den zuständigen kantonalen Behörden bei der Auslegung des Begriffs ein gewisser Spielraum zu. Für mehr Rechtssicherheit für die anwendenden Kantonsbehörden will das SEM gemäss erläuterndem Bericht seine Weisungskompetenz nutzen und die Kriterien zur Prüfung des Begriffs präzisieren. Der Regierungsrat begrüsst dieses Vorgehen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.03.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 304542 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.699 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

2. Kantonswechsel für Erwerbstätige (Art. 75a AsylG)

Das SEM weist Asylsuchende (und damit auch Schutzbedürftige) einem Kanton zu. Falls eine schutzbedürftige Person eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung in einem anderen Kanton aufnimmt, so ist das SEM die Bewilligungsbehörde für einen allfälligen Kantonswechsel. Für die Bewilligung des Kantonswechsels ist weiterhin die Zustimmung beider betroffenen Kantone vorausgesetzt. Allerdings ist mit der Änderung in Artikel 75a AsylG die Möglichkeit zur Ablehnung der Kantone eingeschränkt. Das Gesetz formuliert unter engen Bedingungen einen Anspruch auf Kantonswechsel.

Im Hinblick auf die Zielsetzung der Änderung, die Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus, begrüsst der Regierungsrat die Erleichterung des Kantonswechsels von erwerbstätigen Personen mit Schutzstatus S.

3. Umwandlung in Meldepflicht (Art. 53 Abs. 2 VZAE)

Ebenso begrüsst der Regierungsrat die Umwandlung der aktuell geltenden Bewilligungspflicht in eine Meldepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die damit bezweckte Harmonisierung der Regeln zur Erwerbstätigkeit mit der Handhabung bei vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen.

Diese Anpassung der rechtlichen Grundlagen erleichtert und ermöglicht einen schnelleren und unkomplizierteren Einstieg in den Arbeitsmarkt. Es ist zu erwarten, dass für Arbeitgeber die dadurch geschaffenen günstigeren Rahmenbedingungen des Anstellungsprozesses eine Anstellung einer schutzbedürftigen Person attraktiver wird.

4. Teilnahmepflicht an Massnahmen mit Ziel zur beruflichen Eingliederung (Art. 10 Abs. 1 Vinta)

Die Einführung einer Teilnahmeplicht für Personen mit Schutzstatus S an Massnahmen mit Ziel zur beruflichen (Wieder-) Eingliederung wird unterstützt.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Rückkehrorientierung der Personen mit Schutzstatus S teilweise wenig Anreize für eine schnelle berufliche Integration und damit eine Minderung der eigenen Bedürftigkeit setzt. Insbesondere angesichts der längeren Aufenthaltsdauer ist es angezeigt, auch bei dieser Personengruppe auf eine finanzielle Selbständigkeit hinzuwirken. Die mit einer Teilnahmepflicht geschaffenen Sanktionsmöglichkeiten sind diesbezüglich zielführend. Diese Gesetzesänderung führt auch zu der gewünschten Harmonisierung der Vorgaben zwischen vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Schutzstatus S.

Weiter wird ausdrücklich begrüsst, dass der Entwurf nicht vorsieht, dass die Verpflichtung von Schutzbedürftigen zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen kann. Schon bei vorläufig Aufgenommenen fehlt ein Negativanreiz, um im Falle der Nichterfüllung der in der Integrationsvereinbarung festgelegten Massnahmen ausländerrechtlich reagieren zu können. Es braucht deshalb — wie im Entwurf vorgesehen — keine Erweiterung für Schutzbedürftige.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.03.2025 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 2459517 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.699 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

6. Kantonale Integrationsprogramme (Art. 14 Abs. 2 VInta)

Die Möglichkeit, laufende Programmvereinbarungen zu verlängern, wird ausdrücklich begrüsst. Der Bund hat dabei zu beachten, dass den Kantonen genügend Vorlauf gegeben wird bezüglich Information über Verlängerung bzw. Nichtverlängerung. Die kantonalen Ausarbeitungs- und Bewilligungsprozesse sind jeweils langwierig, da neue Kantonale Integrationsprogramme (KIP) auf Stufe Regierungsrat, je nach Kanton sogar auf Stufe kantonales Parlament genehmigt werden müssen.

6. Auswirkungen auf die Kantone

Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Vorlage, die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen zu fördern und die Zulassung zum Arbeitsmarkt für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige zu erleichtern, erachtet der Regierungsrat die den kantonalen Behörden entstehenden Mehraufwendungen als vertretbar. Dabei geht der Regierungsrat davon aus, dass die Mehraufwendungen grundsätzlich durch die Erhebung von Gebühren und den volkswirtschaftlichen Zusatznutzen kompensiert werden. Allerdings dürfen in Bezug auf den Kantonswechsel (vgl. Ziff. 2 hiervor) die kantonalen Behörden für die Ausstellung von Ausweisen für Schutzbedürftige keine Gebühren erheben. Selbst wenn sie dies dürften, würde es sich um die blossen Ausweisgebühren handeln, die einen allfälligen Bearbeitungsaufwand nicht zu decken vermögen. Ziffer 4.2.2 des erläuternden Berichts ist entsprechend zu ergänzen.

Gemäss erläuterndem Berichtl ist durch die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen mit Schutzstatus S grundsätzlich sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen Einsparungen bei der Ausrichtung der Sozialhilfe bzw. deren Subventionierung zu erwarten. Mit jeder zusätzlichen erwerbstätigen Person zwischen 25 und 60 Jahren mit einem Bruttoeinkommen von über 600 Franken pro Monat sollen sich die Beiträge des Bundes im Bereich der Globalpauschale pro Jahr wiederkehrend um 18'709 Franken (Stand 2025) reduzieren. Unklar ist, ob aufgrund der Reduktion der Globalpauschale des Bundes mit der Aufnahme eines Erwerbseinkommens eine Erwerbsaufnahme (kurzfristig betrachtet) für die Kantone in jedem Fall finanziell sinnvoll ist. Im erläuternden Bericht ist auf diese Frage einzugehen.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Vgl. erläuternder Bericht, Ziffer 4, S. 21

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.03.2025 I Version: 9 I Dok.-Nr.: 24595171 Geschäftsnummer: 2025.GSI.699 3/3