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Petition "Der Aarepfad gehört zum Aarebad". Antwortschreiben des Regierungsrates

2025.STA.1217 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Sep 17, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2025-sta-1217/de/petition-quot-der-aarepfad-gehort-zum-aarebad-quot-antwortschreiben-des-regierungsrates

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.STA.1217

Petition "Der Aarepfad gehört zum Aarebad". Antwortschreiben des Regierungsrates

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

JFMG Herr Julien Reich Juraweg 11 3073 Gümligen

RRB Nr.: 961/2025 17. September 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Petition «Der Aarepfad gehört zum Aarebad» Antwortschreiben des Regierungsrates

Sehr geehrter Herr Reich Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 8. Juni 2025 haben Sie die von 1457 Personen unterzeichnete Petition «Aarepfad gehört zum Aarebad» eingereicht. Die Petitionärinnen und Petitionäre verlangen darin, den Entscheid zur offiziellen Aufhebung des Trampelpfads zu überdenken, eine Lösung für den Fortbestand des Weges in einer ökologisch verträglichen Form zu finden, das Ufer an neuralgischen Stellen zu sichern und den direkten Zugang vom Aarebad zum Aarepfad zu erhalten.

In der Zwischenzeit hat die Gemeinde Muri am 27. August 2025 einen Informationsanlass durchgeführt, an welchem der Kanton Bern mit Herrn Regierungspräsident Christoph Neuhaus, Bau- und Verkehrsdirektor sowie einer Fachperson des Amts für Landwirtschaft und Natur vertreten war. Zu den Anliegen der Petition nimmt der Regierungsrat nachfolgend Stellung.

Der zur Diskussion stehende Trampelpfad befindet sich innerhalb des Projektperimeters des Wasserbauplans (WBP) «Hochwasserschutz und Auenrevitalisierung Aare/Gürbemündung», der im Jahr 2012 genehmigt wurde. Dieser ist sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer rechtsverbindlich. Er basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons. Eine dieser rechtlichen Vorgaben ist die Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenschutzverordnung; SR 451.31). Mit deren Inkrafttreten wurden die Flächen im Bereich des heutigen Trampelpfads in den Kataster der Auenschutzgebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen. Dadurch wurde auf Bundesebene verbindlich festgelegt, dass in diesem Perimeter der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Auenlandschaft Vorrang haben. Es handelt sich somit um ein übergeordnetes Bundesinteresse, welches im Rahmen des erwähnten Wasserbauplans berücksichtigt werden muss. Aus diesem Grund sind bauliche Sicherungsmassnahmen (beispielsweise mit Steinblöcken) zugunsten des Trampelpfads von Gesetzes wegen nicht zulässig.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.20251 Version: 4 1 Dok.-Nr.: 309983 1 Geschäftsnummer: 2025.STA.1217 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Ein solcher Eingriff wäre zudem auch aus wasserbaulicher Sicht nicht zielführend, da eine punktuelle Ufersicherung lediglich dazu führen würde, dass die bekannten Erosionsprozesse an anderer Stelle fortschreiten. Dies würde eine durchgehende Uferverbauung erforderlich machen — ein Vorgehen, das der angestrebten natürlichen Auenentwicklung diametral widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat mit einem Entscheid aus dem Jahr 2015 die geltende Rechtslage bestätigt. Es beurteilte einen geplanten Radweg im Bereich der Auguetbrücke als nicht bewilligungsfähig, da eine Interessenabwägung zwischen einem lokalen Interesse — in diesem Fall der Erstellung eines Radwegs — und dem übergeordneten nationalen Interesse am Vollzug der Auenschutzverordnung nicht zulässig ist.

Aus diesen Gründen dürfen von Gesetzes wegen keine baulichen Massnahmen am Trampelpfad ausgeführt werden. Weil dieser nicht mehr sicher genutzt werden kann, wurde er inzwischen gesperrt. Diese Sperrung muss aus Gründen der Sicherheit bestehen bleiben, und sie ist zwingend zu beachten.

Um die Wegverbindung zwischen dem Muribad und der Auguetbrücke zu gewährleisten, wurde im Wasserbauplan eine sogenannte Interventionslinie zugunsten des Uferwegs definiert. Zwischen dem heutigen Aareufer und der Interventionslinie sind Erosionsvorgänge zu tolerieren; bauliche Massnahmen sind nicht erlaubt. Da der Trampelpfad klar innerhalb dieses Bereichs liegt, sind Massnahmen zu dessen Sicherung nicht zulässig. Anders verhält es sich beim Uferweg, der oberhalb der Interventionslinie liegt. Wird dieser entlang der Hangkante verlaufende Weg durch Erosionen gefährdet, werden Sicherungsmassnahmen ergriffen. Durch den Uferweg ist nach wie vor ein direkter Zugang zum Aarebad gewährleistet, womit diesem Anliegen der Petition Rechnung getragen werden kann.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

a Christoph Neuhaus Christoph Au:r77-7 Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.2025 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 309983 I Geschäftsnummer: 2025.STA.1217 2/2