2025.WEU.2224
Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) (Änderung)
Rubrum
Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft (PVLV) Änderung vom 14.01.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 910.111 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 910.111 Verordnung über Produktion und Vermarktung in der Landwirtschaft vom 05.11.1997 (PVLV) (Stand 01.01.2022) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 (geändert) Das Beitragsgesuch ist von der Trägerschaft beim LANAT mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. e Aufgehoben. Art. 6 Abs. 4 (geändert) [FR: (unverändert)] Es teilt Milchliefersperren den Milchkäuferinnen und Milchkäufern mit.
Art. 16 Abs. 3 Die Tiere müssen ausserdem a (geändert) aus Betrieben stammen, die den ökologischen Leistungsnachweis gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)1) erbringen, Art. 17 Abs. 5 (geändert) Das LANAT kann mit repräsentativen Produzenten- oder Branchenorganisationen wie dem Berner Bauern Verband oder der Proviande bei Bedarf Leistungsverträge zur Durchführung der Marktorganisation an anerkannten öffentlichen Marktorten gemäss Artikel 6 Absatz 2 SV sowie zur Übernahme von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse abschliessen. Leistungsaufwand, der bereits anderweitig abgegolten wird, wird nicht vergütet.
Art. 18 Abs. 4 (geändert) Beitragsgesuche nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 sind im Beitragsjahr beim LANAT einzureichen. Gesuche nach Artikel 17 Absatz 3 müssen ein Budget der Aufwendungen enthalten.
Art. 19 Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (aufgehoben) Die Einhaltung der Vorgaben der DZV überprüfen die Kontrollorganisationen, die einen Leistungsvertrag zur Durchführung öffentlich-rechtlicher Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben mit dem LANAT abgeschlossen haben. Dieses macht stichprobeweise Nachkontrollen. Aufgehoben.
Art. 21 Abs. 3 (aufgehoben) Aufgehoben.
Art. 24 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 Die zuständige Stelle des LANAT ist berechtigt, zur Erhebung und Kontrolle der Daten für die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Beiträge mit einem Abrufverfahren auf folgende Daten der Kantonalen Steuerverwaltung zuzugreifen: a (geändert) die Flächendaten der amtlichen Bewertung, b (geändert) das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen der einzelnen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger,
1) SR 910.13 c (neu) das Geburtsdatum der Ehefrauen und Ehemänner sowie der eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partner der einzelnen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger und deren Einkommen, d (neu) die Abzüge nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)2). Es kann für die eigenen Abteilungen sowie für folgende Stellen ein Abrufverfahren einrichten, soweit für den Vollzug dieser Verordnung übertragene oder tierseuchenpolizeiliche, boden- und umweltrechtliche Aufgaben sowie die landwirtschaftliche Beratung den Zugriff auf die Daten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erfordern: b1 (neu) das Amt für Umwelt und Energie, f (geändert) die Trägerschaften von Projekten, die nach der DZV gefördert werden, i (geändert) die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Bern, 14. Januar 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 661.11