2025.WEU.4904
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Stellungnahme des Kantons Bern
WM Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Biidung und Forschung WBF
Per E-Maii an: sanctions@seco.admin.ch
RRB Nr.: 174/2026 25. Februar 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweitdirektion Klassifizierung: Nicht kiassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Bundesgesetz über die Wahrung der neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Stellung nehmen zu können.
Mit der Vorlage erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die gegenüber Russland beschlossenen . Zwangsmassnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 des Embargogesetzes (EmbG) im Hochtechnologiebereich weiterhin auch auf die Ukraine anzuwenden. Es geht um das Aus- und Durchfuhrverbot von kriegsrelevanten Gütern sowie das Erbringen von Dienstleistungen oder Erteilen von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Gütern. Während die Übernahme der EU-Sanktionen gegen Russland im Embargogesetz eine rechtliche Grundlage hat, fehlt bisher eine rechtliche Grundlage, um diese Sanktionen auch gegen die Ukraine anwenden zu können. Mit dem neuen Gesetz wird es nicht mehr erforderlich sein, für die über die Ukraine verhängten Sanktionen notrechtlich auf Artikel 184 Absatz 3 der BV zurückgreifen zu müssen. Artikel 2a, 4,5, 9a und 9b der Ukraine-Verordnung könnten somit weiterhin in Kraft bleiben.
Die Schweiz stösst bei ihren europäischen Nachbarn mit ihrem rigorosen und umfassenden Technologieembargo gegenüber der Ukraine, welche Opfer eines einseitigen russischen Aggressionskrieges ist, auf sehr wenig Verständnis. Der notrechtlich erlassene Teil der Ukraineverordnung verbietet selbst den Export von Schutzwesten und Tarnnetzen an die Ukraine, obschon diese nicht einmal dem Kriegsmaterialgesetz unterstehen. Dabei stützt sich die Schweiz auf die veraltete Haager Konvention von 1907, insbesondere auf Art. 9 (Gleichbehandlungsgebot). Dieses wird heute aber von Art. 51 der UNO-Charta übersteuert, der dem Opfer einer Aggression das Recht auf Verteidigung und allen anderen Ländern das Recht auf Unterstützung des Opfers eingesteht. Die Schweiz ist damit zu einer Neutralitätsinterpretation zurückgekehrt, die dem heutigen Völkerrecht nicht entspricht und unser Land in dieser Frage international isoliert.
Kanton Bern Canton de Berne
Das grosse Unverständnis dieser Regelung bei unseren Partnern in Europa wirkt sich negativ auf die im Kanton Bern stark verankerte Industriebasis zurück. Im grössten Industriekanton der Schweiz sind zahlreiche international erfolgreiche Unternehmen der Maschinen-, Präzisions- und Elektroindustrie tätig, die wachsende Schwierigkeiten haben, Teil europäischer Lieferketten zu bleiben, soweit diese sicherheitsrelevant sind.
Das muss nicht sein, hat die Schweiz die Neutralität im Verlauf der Geschichte immer wieder anders interpretiert. So missachtete der Bundesrat das angebliche Gleichbehandlungsgebot bereits im Koreakrieg, indem er am 27. Juli 1950 die massive einseitige Belieferung der USA mit panzerbrechenden 8 cm Raketen und panzerbrechenden Mittelkalibermunition bewilligte, aber über die Kriegsgegner der USA ein umfassendes Waffenembargo aufrechterhielt. 1990 — nach dem Angriff des Iraks auf den Nachbarstaat Kuwait — ordnete der Bundesrat mit der Irak-Verordnung erstmals ein Totalhandelsembargo an, um die Sanktionen des Sicherheitsrates ebenfalls durchzusetzen. Auch dieses bezog sich ausschliesslich auf den Irak und nicht auf andere kriegsführende Parteien wie die USA, welche aus der Schweiz weiterhin Waffen bezogen.
Aus Sicht der Berner Regierung schadet die Anwendung der Russland-Sanktionen auch auf die Ukraine nicht allein der Industriebasis im Kanton, sondern bildet auch in rechtlicher Hinsicht eine übertriebene Anwendung des Gleichbehandlungsgebots von Art. 9 des Haager Abkommens. So hielt der Bundesrat 1993 in seinem Bericht zur Neutralität (93.098) fest: «Angesichts des unteilbar gewordenen Schicksals der Menschheit, der Notwendigkeit zur kooperativen Verwirklichung elementarer Ziele sowie der Unmöglichkeit, Sicherheit alleine im nationalen Rahmen sicherzustellen, muss auch der Neutrale grundsätzlich bereit sein, Massnahmen einer regional relevanten Staatengruppe gegen einen Rechtsbrecher oder Friedensstörer mitzutragen.» Diese Sicht fand im Embargogesetz ihren Niederschlag, nicht aber das angebliche Gleichbehandlungsgebot von Artikel 9 des Haager Abkommens, das bisher nur notrechtlich anwendbar war. Die Schweiz täte gut daran, nicht ausgerechnet im Kontext eines eindeutigen Angriffskrieges, welcher der UNO-Charta widerspricht, nun ein Sondergesetz zu schaffen, das das Opfer des Angriffskrieges gleichbehandelt wie den Aggressor. In solchen Fällen sind die Verpflichtungen der UNO-Charta höher zu gewichten als das Haager Neutralitätsrecht.
Der Regierungsrat lehnt die vorliegende Gesetzesvorlage aus diesen Gründen ab und beantragt, den vorhandenen Spielraum zu nutzen und darauf zu verzichten, ein Spezialgesetz für die Sanktionierung der Ukraine zu schaffen und allein das Kriegsmaterialgesetz anzuwenden.
In diesem Zusammenhang möchte der Regierungsrat im selben Zug und passend zum vorliegenden Geschäft die Waffenausfuhrbestimmungen an westliche Staaten lockern. Damit die Schweiz wieder als Partner anerkannt werden kann, müssen namentlich Weiterlieferungen an die Ukraine oder andere Opfer völkerrechtswidriger Aggressionskriege ermöglicht werden. Eine solche Lockerung der Ausfuhrbestimmungen würde die schweizerische Gesetzgebung und die Neutralität pragmatisch an die geänderten geopolitischen Gegebenheiten anpassen. Zudem würde auch dies die heimische Industrie, namentlich im innovativen Hightech-Bereich unterstützen. Und es würde die Auslagerung solcher Betriebe ins Ausland verhindern. Es ist offensichtlich: Ohne eine pragmatische Weiterentwicklung des Kriegsmaterialgesetzes und der Neutralität wird es der heimischen Industrie nicht gelingen, im innovativen High-Tech-Bereich wieder Teil der europäischen Lieferketten zu werden.
Kanton Bern Canton de Berne
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion