2026.GSI.167
Objektkredit für die Aktienkapitalerhöhung Universitäres Psychiatrisches Zentrum Bern AG (UPZ AG) (ehemals Universitäre Psychiatrische Dienste Bern AG [UPD AG])
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 398/2026 Datum RR-Sitzung: 29. April 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2026.GSI.167 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Objektkredit für die Aktienkapitalerhöhung Universitäres Psychiatrisches Zentrum Bern AG (UPZ AG) (ehemals Universitäre Psychiatrische Dienste Bern AG (UPD AG))
Erwägungen
1. Gegenstand
Nach Abschluss der Sanierungsphase soll der Kanton Bern zur Sicherstellung der eigenständigen, langfristigen Betriebsführung der rückwirkend per 1. Januar 2026 fusionierten Psychiatrie Bern (Universitäres Psychiatrisches Zentrum Bern AG (UPZ AG), nach Absorptionsfusion der Psychiatriezentrum Münsingen AG (PZM AG) durch die Universitäre Psychiatrische Dienste Bern AG (UPD AG)), auf Antrag der UPD AG (nach Fusion mit der PZM AG: UPZ AG) als Alleinaktionär der Institution eine Aktienkapitalerhöhung über CHF 20 Mio. vornehmen. Diese soll es der UPZ AG ermöglichen, Investitionen sachgerecht zu tätigen, Entwicklungs- und Infrastrukturentscheide verantwortungsvoll vorzubereiten sowie die Risikofähigkeit der Institution stärken. Insbesondere gewährleistet der Kanton Bern mit der Aktienkapitalerhöhung , dass die UPZ AG auch künftig die psychiatrische Versorgung der Bevölkerung gemäss Leistungsauftrag sicherstellen kann.
2. Rechtsgrundlagen
Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1), Art. 62, Art. 76 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a und Art. 95
Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG, BSG 812.11), Art. 15 bis 17, Art. 19-26, Art. 32-35 und Art. 139 Abs. 4
Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV, BSG 812.112), Art. 13 und
Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 17-18, Art. 21-22, Art. 24, Art. 27, Art. 30 Abs. 1, Art. 33
Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21, Art. 27 und Art. 30
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220), Art. 650 ff.
Mit dem vorliegenden, referendumsfähigen Grossratsbeschluss wird das Aktienkapital der UPZ AG – nach Vollzug der Fusion rückwirkend per 1. Januar 2026 – um CHF 20 Mio. erhöht.
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich um eine neue einmalige Ausgabe gemäss Artikel 27 und Artikel 30 Absatz 1 FHG, für deren Bewilligung der Grosse Rat zuständig ist (Art. 139 Abs. 4 SpVG, Art. 76 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a KV).
4. Massgebende Kreditsumme
Betrag: CHF 20'000’000
Der oben genannte Betrag wird unter Vorbehalt der Rückzahlung des Kantonsdarlehens in Höhe von CHF 30 Mio. (CHF 22 Mio. der maximalen Kreditsumme über CHF 52 Mio. wurden aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung nicht bezogen) im ersten Semester 2027 sowie im selben Quartal entsprechend der Liquiditätsplanung der UPD AG (vgl. Beilage 1, Anhang 2) ausbezahlt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Aktienkapitalerhöhung i.S.v. Art. 650 Abs. 1 und 2 OR im Jahr 2027.
In der gesamtkantonalen Investitionsplanung (GKIP) 2026-2035 sind die entsprechenden Mittel eingestellt.
Konto: 554000000 Kantonsbeteiligung Produktgruppe: Gesundheitsversorgung (Nr. 04.04.9105) Rechnungsjahr: 2027
6. Für die Verwendung zuständiges Organ
Der Regierungsrat setzt unter Berücksichtigung der Eingangsbilanz der UPZ AG sowie der weiteren betrieblichen Entwicklung den Betrag der Aktienkapitalerhöhung im Rahmen der bewilligten Ausgaben abschliessend fest.
7. Begründung
Ziel der Aktienkapitalerhöhung ist die nachhaltige Stärkung der Eigenkapitalbasis, der Risikofähigkeit und der finanziellen Eigenständigkeit der UPZ AG. Sie ist keine Massnahme zur Finanzierung des laufenden Betriebs, sondern eine zentrale Voraussetzung für die langfristige Sicherstellung des Versorgungsauftrags und den bewussten Abschluss der Sanierungsphase, weshalb der Antrag vom Regierungsrat unterstützt wird.
Unabhängig vom Standortentscheid des fusionierten Unternehmens werden Investitionen in eine zukunftsträchtige Infrastrukturentwicklung notwendig sein. Zusätzlich zur Aktienkapitalerhöhung wird ein Restrukturierungsbeitrag zwischen CHF 150 Mio. bis CHF 200 Mio. sowie eine Bürgschaft des Kantons Bern für die Aufnahme von Fremdkapital erforderlich sein.
8. Finanzreferendum
Diese Ausgabenbewilligung untersteht der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt zu publizieren (Art. 62 Abs. 1 Bst. c KV).
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat
Beilagen ‒ Antrag inklusive Anhänge