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Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes. Stellungnahme des Kantons Bern

2026.SIDGS.252 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated May 6, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2026-sidgs-252/de/vernehmlassung-des-bundes-teilrevision-der-bundesverfassung-und-anderung-des-bundesgesetzes-uber-die-polizeilichen-informationssysteme-des-bundes-stellungnahme-des-kantons-bern

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2026.SIDGS.252

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Per E-Mail (in Word & PDF): kpr-rm@fedpol.admin.ch

RRB Nr.: 430/2026 6. Mai 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Kriminalität endet nicht an der Kantonsgrenze und muss kantonsübergreifend bekämpft werden. Dem Kanton Bern ist es daher ein grosses Anliegen, dass der Datenaustausch zwischen den Polizeibehörden in der Schweiz zeitnah verbessert wird und auf einheitlichen Regeln basiert. Dies wird die Sicherheit in der Schweiz steigern. Der vorliegende Entwurf stellt daher einen zwingend notwendigen Meilenstein in der Kriminalitätsbekämpfung dar und geht klar in die richtige Richtung. Er wird daher auch grundlegend unterstützt.

2. Anträge

2.1 Antrag

Die Intention hinter der Regelung im neuen Art. 57 Abs. 3 BV sei im Verfassungstext präziser zum Ausdruck zu bringen: «Der Bund kann im Bereich der inneren Sicherheit Vorschriften erlassen, welche die Bekanntgabe von Daten ermöglichen.».

Begründung

Bereits der Wortlaut des Verfassungsreglung sollte klar und unmissverständlich hervorgehen, dass es ausschliesslich darum geht, den behördlichen Datenaustausch im Bereich der inneren Sicherheit zu ermöglichen, zu verbessern und zu intensivieren. Keinesfalls geht es darum, ihn einzuschränken oder zu verhindern. Diese Intention darf sich nicht allein aus dem erläuternden Bericht ergeben oder später durch historische oder teleologische Auslegung ermittelt müssen, sondern sie muss sich aus dem Verfassungswortlaut selbst ergeben.

2.2 Antrag

Art. 7 Abs. 2 sei zu streichen.

Begründung

Das Anliegen für eine zentrale Anlaufstelle ist praxisfremd und führt zu einem grossen Mehraufwand für sämtliche Behörden. Eine Person, welche Kontakt mit der Polizei hatte, weiss in der Regel, mit welcher Polizeibehörde sie Kontakt hatte und wird nicht 26 Kantone und allenfalls noch Stadt- oder Gemeindepolizeien anfragen müssen, um eine Übersicht zu erhalten — wie es im erläuternden Bericht fälschlicherweise dargestellt wird.

Dazu kommt, dass gerade im Bereich der polizeilichen Vorermittlung oder des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 ff. StPO) Abfragen in der polizeilichen Abfrageplattform getätigt werden. Eine Auskunft über eine Datenbearbeitung kann zu diesem Zeitpunkt oftmals gar nicht erteilt werden, da dadurch laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder im Rahmen von laufenden Strafverfahren die Kompetenz zur Auskunftserteilung gar nicht bei den Polizeibehörden, sondern der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht, liegt (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 StPO).

Die angedachte Weiterleitung der Anfragen durch fedpol an sämtliche abfrageberechtigen Stellen gemäss Art. 17d des Entwurfs führt zu einer zusätzlichen Datenbearbeitung bei fedpol und den abfrageberechtigten Stellen, insbesondere auch den Stellen, die gar keine Daten über die Abfrageplattform abgefragt haben. Dies widerspricht dem Grundsatz des Verhältnismässigkeits- und des need-to-know-Prinzips. Der administrative Aufwand, der dadurch generiert wird, ist immens: Fedpol rechnet aufgrund der Attraktivität einer zentralen Auskunftsstelle mit einem massiven Anstieg der Auskunftsgesuche, wobei fedpol bereits heute jährlich rund fünf- bis siebentausend Auskunftsgesuche beantwortet. Für den Betrieb dieses «Guichet unique» wären bei fedpol zehn zusätzliche Stellen nötig (zusätzlich zu den aktuell zwei Vollzeitstellen). Da all diese Anfragen — jährlich fünf- bis siebentausend plus der noch nicht quantifizierte «massive Anstieg» — künftig an sämtliche abfrageberechtigten Stellen weitergeleitet würden, entstünde auch bei diesen ein grosser Mehraufwand. Zum Vergleich: Bei der Kantonspolizei Bern gehen heute jährlich durchschnittlich 270 Gesuche von Privatpersonen um Einsicht in polizeiliche Akten ein. In dieser Zahl nicht enthalten sind Anfragen von anderen Behörden oder Versicherungen. Mit der vorgesehenen Lösung wäre ein vergleichbarer Stellenaufbau wie beim fedpol auch bei der Kantonspolizei (und allen anderen abfrageberechtigten Stellen gemäss Art. 17d) notwendig. Ein solch enormer administrativer Aufwand kann und soll nicht Sinn und Zweck des Auskunftsrechts sein. Er würde sodann eines der wesentlichen Ziele der Vorlage verfehlen — konkret den im erläuternden Bericht beschriebenen zielgerichteten und effizienten Einsatz der personellen Ressourcen.

Es ist unbestritten, dass den abfrageberechtigten Stellen durch die Zustellung von weiteren Anfragen durch fedpol ein zusätzlicher Aufwand entsteht, der mit bestehenden Ressourcen nicht abgedeckt werden kann. Sollte Art. 7 Abs. 2 in dieser Form bestehen bleiben, wird folglich erwartet, dass die Kantone vom Bund für den zusätzlichen Mehraufwand entschädigt werden.

2.3 Antrag

Unter Ziffer 5.2 der Erläuterungen sollen neben den Anbindungskosten von 100'000 Franken pro Kanton auch die allfälligen Folgekosten für Betrieb und Unterhalt aufgezeigt werden.

Begründung

Unter der genannten Ziffer wird ausgeführt, die Kantone seien von der technischen Umsetzung sowie der Anbindung dieser Abfrageplattform finanziell betroffen. Dabei ist von 100'000 Franken je Kanton die Rede. Den Kantonen wird jedoch nicht aufgezeigt, ob und gegebenenfalls, inwiefern mit Folgekosten gerechnet werden muss.

3. Weiteres

Der Regierungsrat begrüsst die Aufnahme eines neuen Art. 211a in die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), welcher klarstellen wird, dass die Kantone die Kompetenz haben, in ihren Polizeigesetzen einzelne Fahndungsinstrumente zu definieren. Dies war, wie im erläuternden Bericht auf S. 42 festgehalten, auch die Absicht des Bundesgesetzgebers: die StPO lege die Voraussetzungen für die Fahndung fest, die einzelnen Fahndungsinstrumente fänden sich jedoch im Polizei- und Verwaltungsrecht.

Es erschliesst sich dem Regierungsrat jedoch nicht, weshalb es grundsätzlich unzulässig sein soll, z.B. die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Nachgang einer Straftat auszuwerten (vgl. S. 43 des erläuternden Berichts). Hier handelt es sich um die Erhebung von Beweismitteln, was gemäss Art. 306 StPO in der Zuständigkeit der Polizeien liegt. Es muss möglich sein, rechtmässig zu Präventions- und Fahndungszwecken erhobene Daten unter gewissen Bedingungen nachträglich zu Zwecken der Beweisführung auszuwerten. Hierfür hat der Bernische Gesetzgeber eine Grundlage im Polizeigesetz geschaffen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Datenschutzaufsichtsstelle — Finanzdirektion — Justizverwaltungsleitung — Sicherheitsdirektion