143.121
Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Vom 24.01.2018 (Stand 01.01.2025)
Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 48 Abs. 1 und 2 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,
beschliesst:
Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)
Die Dienststellenleitenden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion sind zuständig für die Bewilligung von:
einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;
wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–;
Ausgaben für Beratungsdienstleistungen2 bis CHF 50‘000.–.
Ausgaben für Beratungsdienstleistungen über CHF 50'000.– werden durch die Dienststellenleitenden und die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bewilligt.
Die Ausgabenbewilligungszuständigkeiten innerhalb der Dienststellen werden in Anhang I dieses Reglements festgehalten.
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Art. 2 Zahlungsanweisung (§ 41 Abs. 1 Bst. b-l Vo FHG)
Folgende Ausgaben gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt:
Personalausgaben;
Ausgaben für Kosten aufgrund von Rechtsentscheiden und -vergleichen sowie für alle damit verbundenen Kosten;
Ausgaben bis CHF 20‘000.– pro Geschäftsfall;
Ausgaben für Energiekosten;
Ausgaben für Steuern, Gebühren und Zinsen;
Ausgaben für die Bewirtschaftung der flüssigen Mittel und der Finanzverbindlichkeiten;
Ausgaben für das Betriebs- und Verbrauchsmaterial;
Ausgaben für Porti;
Ausgaben für interkantonale Konferenzen;
Ausgaben für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen oder schweren Mangellagen;
Ausgaben für die Bewältigung von akut drohenden oder eingetretenen Ereignissen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten (§ 39 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 Bst. a Vo FHG)
Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers für:
Ausgaben an Alters- und Pflegeheime für Investitionsbeiträge;
Ausgaben für stationäre Aufenthalte in Spitälern und Kliniken;
Ausgaben für den Kantonsbeitrag an das SECO für Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen;
die Revier- und Pflegebeiträge gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung,
Kantonsbeiträge, Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen in Kompetenz der Investitionshilfekommission gemäss § 4 der Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft3.
Innerhalb der besonderen Zuständigkeit der Direktion gemäss § 39 Abs. 2 Vo FHG erfolgt die Bewilligung der Ausgaben in Form der Verfügung für:
Ausgaben im Rahmen des Vollzugs des Gesetzes über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) vom 29. November 20124.
Art. 4 …
Art. 5 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
Das Generalsekretariat und die Dienststellen sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihre Bereiche ergehen.
Art. 6 Abrechnung
Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.
Anhänge
Anhang I : Ausgabenbewilligungszuständigkeiten GS Anhang Ib: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten StaFö Anhang Ic: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten KIGA Anhang Id: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten AGI Anhang Ie: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten AfW Anhang If: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten Ebenrain Anhang Ig: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten ALV Anhang Ih: Ausgabenbewilligungszuständigkeiten AfG
GS 2018.015