143.77
Verordnung über die Gebühren für die Inanspruchnahme des Fotoatlasses
Vom 17.07.1984 (Stand 01.06.1992)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 Buchstabe c des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983, beschliesst:
Art. 1 Copyright
Das Copyright (Verlagsrecht) für den Fotoatlas des Kantons Basel-Landschaft wird vom Vermessungsamt ausgeübt.
Art. 2 Flugbilder
Der Preis für Kopien auf Fotopapier PVC beträgt für die Grössen:
23 x 23 cm (Originalgrösse): 84 Fr.
40 x 40 cm: 148 Fr.
50 x 50 cm: 184 Fr.
60 x 60 cm: 226 Fr.
80 x 80 cm: 303 Fr.
100 x 100 cm: 345 Fr.
für jeden weiteren m²: 300 Fr.
Für Ausschnittvergrösserungen beträgt der Preis zusätzlich pro Bild 35 Fr.
Für Plankopien wird pro Bild eine Ermässigung von 34 Fr. gewährt.
Ab 10 Kopien wird ein Rabatt von 8% gewährt.
Für Dienststellen des Kantons Basel-Landschaft werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Die Benützungsgebühren betragen für:
Kontaktkopien, pro Aufnahme: 15 Fr.; pro Modell: 20 Fr.
Diapositive, pro Modell: 100 Fr.
Art. 3 Orthophotopläne 1: 5000
Das Rasterpositiv (76 x 68 cm), transparent, kopierfähig mit km-Netz kostet:
Kontaktkopie (Originalgrösse): 1050 Fr.
Heliokopie, pro dm2: 10 Fr.
Die Benützungsgebühr der Orthophoto-Negative und -Positive für spezielle Fotoarbeiten (Vergrösserungen, Zusammensetzungen usw.) beträgt für:
Produkt transparent, pro dm2 1: 5000: 50 Fr.
Produkt Fotopapier, pro dm2 1: 5000: 35 Fr.
Die Papierkopie, ungerastert, kostet:
Kontaktkopie (Originalgrösse): 775 Fr.
andere Formate, pro dm2: 22.50 Fr.
Die Benützungsgebühr für befristete Zurverfügungstellung beträgt pro Orthophoto 25 Fr.
Dienststellen des Kantons Basel-Landschaft werden die Selbstkosten gemäss den Absätzen 1 und 3 in Rechnung gestellt.
Art. 4 Gewerbliche Verwendung
Die Verwendung der Luftaufnahmen und Orthophotos zu gewerblichen Zwecken und für Veröffentlichungen aller Art (Publikationen, Auflagedrucke usw.) ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Das Vermessungsamt erteilt die Bewilligung.
Die Gebühren werden gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 12. Dezember 1977 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes und der Pläne der Grundbuchvermessung erhoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
GS 28.647