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Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

146.111 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. Basel-Landschaft Laws
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146.111

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Vom 14.03.2018 (Stand 01.01.2026)

Die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGS 310.11

Art. 1 Zuständigkeiten – Neue Ausgaben (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)

Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.–;

  3. Ausgaben für beratende Dienstleistungen von CHF 30‘000.– bis CHF 300‘000.–.

Er oder sie bewilligt im Rahmen der Vorgaben von § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 20152 sämtliche einmaligen Ausgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle fallen, unabhängig von deren Höhe.

Die Dienststellenleitenden der Direktion sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.

Footnotes

  1. [2] SGS 600

Art. 2 Zuständigkeiten – Gebundene Ausgaben (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)

Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.–.

Die Dienststellenleitenden der Direktion sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten (§ 39 Abs. 5 Vo FHG)

Für die Bewilligung der Ausgaben gemäss § 39 Abs. 5 Vo FHG sind folgende Stellen zuständig:

  1. für die interkantonalen Schulabkommen die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Stabsstelle, zusammen mit dem Generalsekretariat;

  2. für die Lehrmittel die jeweils zuständige Organisationseinheit;

  3. für das Schul- und Büromaterial das Generalsekretariat, Abteilung Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;

  4. für die schulischen Aufgaben- und Leistungschecks das Amt für Volksschulen;

  5. für die Kulturvertragspauschale das Amt für Kultur;

  6. für die bedarfsabhängigen Leistungen der Behinderten- und Jugendhilfe das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote;

  7. für die bedarfsabhängigen Leistungen der Speziellen Förderung an einer Privatschule, der integrativen oder separativen Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung gemäss der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung vom 22. Juni 20213 das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote und das Amt für Volksschulen.

Die Ausgaben gemäss Abs. 1 Bst. a–e gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt.

Footnotes

  1. [3] SGS 640.71

Art. 4 Zuständigkeiten innerhalb des Generalsekretariats

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL) ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.– im Informatikbereich inklusive in demjenigen der Sekundarschulen.

Art. 5 Zuständigkeiten innerhalb des Amts für Volksschulen

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sonderpädagogik ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben für bedarfsabhängige Leistungen im Bereich der Speziellen Förderung und Sonderschulung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g.

Die Schulleitungen der Sekundarschulen sind zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in ihrem Bereich.

Art. 6 …

Art. 6a Zuständigkeiten innerhalb Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)

Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

In der Hauptabteilung Berufsbildung sind der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Ausbildungsbeiträge zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– im Bereich der Stipendien und Ausbildungsbeiträge.

…

Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

In der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen sind die Rektoren und die Rektorinnen der Gymnasien und der Berufsfachschulen zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in ihrem Aufgabenbereich.

Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

Der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Laufbahnzentrum ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in seinem bzw. ihrem Aufgabenbereich.

Art. 7 …

Art. 8 …

Art. 9 Zuständigkeiten innerhalb des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote

Die Bereichssachbearbeiterin oder der Bereichssachbearbeiter ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben für bedarfsabhängige Leistungen der Behindertenhilfe gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f.

Die Bereichssachbearbeiterin oder der Bereichssachbearbeiter ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben für bedarfsabhängige Leistungen der Jugendhilfe gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f.

Die Bereichssachbearbeiterin oder der Bereichssachbearbeiter ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben für bedarfsabhängige Leistungen der Sonderschulung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. g.

Art. 10 Zuständigkeiten innerhalb des Amts für Kultur

Die Hauptabteilungsleiterinnen oder die Hauptabteilungsleiter des Amts für Kultur sind zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.– und wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.– in ihrem Bereich.

Die Leiterin oder der Leiter Projekt- und Produktionsförderung der Hauptabteilung kulturelles.bl ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50‘000.– in ihrem bzw. seinem Bereich der Projekt- und Produktionsförderung (subsidiäre Förderkredite BL, Vermittlung und Fachausschüsse BS/BL).

Art. 11 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

Die Dienststellen sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Aufgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

Art. 12 Abrechnung (§ 48 Abs. 2 Bst. b Vo FHG)

Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.

Art. 13 Publikation (§ 48 Abs. 3 Vo FHG)

Dieses Reglement sowie dessen Änderungen sind in den Gesetzessammlungen zu publizieren.

GS 2018.018