146.551
Verordnung über die Gebühren der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen
Vom 09.03.2010 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 7 Abs. 1 Bst. g der Dienstordnung vom 10. April 20181 der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20022 über die Berufsbildung,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Gebühren erheben.
Art. 2 Kursgebühren
Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Kursgebühren:
obligatorische Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Handbuch für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird separat in Rechnung gestellt) CHF 300.–;
freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner pro Tag CHF 150.–.
Art. 3 Umtriebsgebühren
Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Umtriebsgebühren:
Gebühr für Umtriebe bei Abmeldung vom Qualifikationsverfahren ohne triftige Gründe nach Erhalt des Aufgebotes CHF 200.–;
Gebühr für Umtriebe bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Qualifikationsverfahren (Material wird separat verrechnet) CHF 250.–;
…
Art. 4 Dienstleistungsgebühren
Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Dienstleistungsgebühren:
Duplikat Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt, Ausweis über den bestandenen Berufsbildnerinnen- und Berufsbildnerkurs CHF 40.–;
Übersetzung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt CHF 40.–;
Beglaubigung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt CHF 20.–.
Art. 5 Materialgebühren
Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Materialgebühren:
Lerndokumentation der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) CHF 27.–;
Handbuch betriebliche Grundbildung CHF 70.–;
Drucksachen/Vervielfältigungen zu den Selbstkosten.
Art. 6 Härtefall
Die Hauptabteilung kann bei Vorliegen eines Härtefalls Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Dezember 20023 über die Gebühren des Amtes für Berufsbildung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
GS 37.0035