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Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

490.12 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

490.12

Verordnung über die kostendeckende Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Vom 19.04.2005 (Stand 01.04.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 und § 13 Absatz 6 des Energiegesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Februar 1991, beschliesst:

Art. 1 Kostendeckende Vergütung

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezahlen den Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeugern - soweit diese unabhängige Produzenten sind - während der Abschreibungszeit der Anlage für die am Markt absetzbare erneuerbare Überschussenergie eine Vergütung gemäss den jeweils geltenden Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 für die Anlagekategorien:

  1. Kleinwasserkraftanlagen

  2. Photovoltaik

  3. Windenergie

  4. Geothermieanlagen

  5. Biomasseenergieanlagen

Die im Zeitpunkt des Eintretens des Vergütungsanspruches geltenden Ansätze bleiben über die ganze Abschreibungszeit einer Anlage unverändert gültig, auch wenn zwischenzeitlich die im eidgenössischen Recht festgelegten Vergütungsansätze ändern.

Sofern gestützt auf die eidgenössische Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 eine Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) durch die Swissgrid ausgerichtet wird, erlischt der Anspruch auf eine Vergütung durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäss Absatz 1 und 2.

Art. 2 Ausrichtung von Vergütungen

Vor Inbetriebnahme einer Anlage für erneuerbare Energie haben die unabhängigen Produzenten beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Gesuch um kostendeckende Vergütung zu stellen.

Für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, kann nachträglich beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein prioritär zu behandelndes Gesuch um kostendeckende Vergütung gestellt werden.

Art. 3 Abschreibungszeit

Die Abschreibungsdauer für die Anlagekategorien gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach der jeweiligen in der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 festgelegten Zeitdauer.

Art. 4 Überschussenergie

Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.

Bei der Bestimmung des Eigenbedarfs ist das Kriterium der wirtschaftlichen und örtlichen Einheit von Energieproduktion und Energieverbrauch heranzuziehen.

Für Kleinanlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kW gelten zwei Drittel der gesamthaft pro Kalenderjahr erzeugten Energie als überschüssig. Für einen weitergehenden Anteil an Überschussenergie ist der unabhängige Produzent beweispflichtig.

Verwertet ein unabhängiger Produzent die erzeugte erneuerbare Energie durch Verkauf an Dritte, so gilt die so verwertete erneuerbare Energie nicht als überschüssig.

Art. 5 Marktgerechte Zubauleistung

Die von einer neuen Anlage produzierte Überschussenergie pro Anlagekategorie gilt als am Markt absetzbar, sofern - inklusive der von der Anlage produzierten Überschussenergie - die im vorangegangenen Kalenderjahr in den jeweiligen Netzgebieten im Kanton Basel-Landschaft am Markt zu effektiven Gestehungskosten abgesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energien um nicht mehr als 2% überschritten wird.

Art. 6 Information der Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) jährlich zuhanden des Regierungsrates über die Produktion und den Vertrieb der abgesetzten erneuerbaren Energien zur Stromproduktion.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

GS 35.0530