Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft

643.22 · Basel-Landschaft Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-bl/sgs/643-22/de/verordnung-uber-die-berufsmaturitatsprufungen-technischer-sowie-gesundheitlicher-und-sozialer-richtung-an-den-berufsfachschulen-des-kantons-basel-landschaft

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Basel-Landschaft
  3. Basel-Landschaft Laws
Source

This text is no longer in force.

643.22

Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft

Vom 08.03.2005 (Stand 01.08.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 sowie § 36 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG) vom 6. Juni 1983, beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen (kurz: Prüfungen), deren Organisation und Durchführung sowie die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 2 Zweck

Durch die Prüfungen weisen sich die Lernenden darüber aus, ob sie die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen und damit die Fachhochschulreife erreicht haben.

Art. 3 Zeitpunkt der Prüfungen

Die Prüfungen finden in der Regel am Ende desjenigen Semesters statt, in welchem das betreffende Fach gemäss Stundentafel zum letzten Mal unterrichtet wird. Es dürfen jedoch höchstens drei Fächer vor dem Ende der Ausbildung abgeschlossen werden.

Ausnahmen werden den Lernenden von der Schulleitung rechtzeitig, spätestens aber 6 Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind zu den bekannt gegeben Zeiten zu absolvieren.

Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Prüfungen erscheinen, haben dies der Schulleitung sofort telefonisch mitzuteilen und innert 10 Tagen schriftlich und unter Beilage eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.

2 Zulassung

Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfolgend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution ordnungsgemäss besucht haben:

  1. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen;

  2. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen;

  3. nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen.

Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.

Für Lernende mit einer Behinderung kann die Schulleitung besondere Regelungen bewilligen.

3 Organisation

Art. 5 Beteiligte

Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben.

Hauptexpertinnen und Hauptexperten sowie Expertinnen und Experten sind Dozierende an Fachhochschulen, Lehrpersonen an Maturitäts- und Berufsmaturitätsschulen sowie ausgewiesene Fachleute aus der Wirtschaft und der Berufsbildung.

Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die an allen Schulen gemeinsamen schriftlichen Prüfungen werden durch die Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft (kurz: SKBB) gewählt.

Expertinnen und Experten werden durch die Schulleitungen ernannt.

Art. 6 Vorbereitung und Schweigepflicht

Die Lehrpersonen organisieren sich für die Prüfungsvorbereitungen und Prüfungsauswertungen der schriftlichen Prüfungen sowie zum Erfahrungsaustausch schulübergreifend in Fachgruppen.

Die schriftlichen Prüfungen werden gemäss den einzelnen Wegleitungen zur Berufsmaturitätsprüfung (kurz: Wegleitungen) in Absprache mit den zuständigen Hauptexpertinnen und Hauptexperten von den Fachgruppen erstellt und von den Schulleitungen organisiert.

Die Wegleitungen zu den Berufsmaturitätsprüfungen werden von der SKBB erlassen.

Über die Aufgabenstellungen darf vor den Prüfungen keine Auskunft erteilt werden.

4 Durchführung

Art. 7 Allgemeines

Die Prüfungen werden von den unterrichtenden Lehrpersonen abgenommen.

Die Schulleitung amtet als Prüfungsleitung und koordiniert die Prüfungen.

Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Schulleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung.

Art. 8 Prüfungsarten, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und Hilfsmittel

Es gibt grundsätzlich schriftliche und mündliche Prüfungen gemäss den §§ 9 und 10.

Die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) wird gemäss separater Wegleitung geprüft, bewertet und verrechnet.

Die Wegleitung zur IDPA wird von der SKBB erlassen.

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel sind in den einzelnen Wegleitungen geregelt.

Art. 9 Schriftliche Prüfungen

Examinatorinnen und Examinatoren wählen in den Fachgruppen für die schriftlichen Prüfungen die Themen aus, erstellen die Aufgaben und deren Lösungen sowie die Bewertungsgrundsätze. Die Fachgruppenleitung legt der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten die Prüfung sowie die Bewertungsgrundsätze zur Genehmigung vor.

Die schriftlichen Prüfungen finden in den jeweiligen Prüfungsfächern an allen Schulen gleichzeitig statt.

Die von der Examinatorin oder vom Examinatoren korrigierten Prüfungen werden danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.

Art. 10 Mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen finden einzeln, zu zweit oder in Gruppen statt. Näheres regeln die Wegleitungen.

Die Expertin oder der Experte führt ein Protokoll, welches der Schulleitung zur Aufbewahrung abzugeben ist. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die Prüfung.

Art. 11 Prüfungsfächer und Prüfungsarten

Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik werden immer schriftlich und mündlich geprüft.

In der Regel wird eines der beiden Fächer Geschichte und Staatslehre (GS) oder Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht (VBR) alternierend mündlich geprüft.

In der technischen Richtung werden die beiden Schwerpunktfächer Physik oder Chemie alternierend geprüft. Die Physikprüfung erfolgt mündlich, die Chemieprüfung schriftlich.

In der gesundheitlichen und sozialen Richtung wird eines der beiden Schwerpunktfächer Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften alternierend schriftlich oder mündlich geprüft.

Der Prüfungstermin der zu prüfenden Fächer wird spätestens 6 Monate vor der Prüfung mitgeteilt.

Die Schulleitung kann weitere Prüfungsfächer bestimmen. Sie muss dies den Lernenden spätestens 6 Monate vor der Prüfung schriftlich mitteilen.

Art. 12 Unzulässige Hilfsmittel

Die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jeder andere Regelverstoss führen zum sofortigen Ausschluss von der Teilprüfung.

Die Wiederholung der Teilprüfung findet gemäss § 19 Absatz 1 statt.

5 Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses

Art. 13 Allgemeines

Über den Prüfungsverlauf darf keine Auskunft erteilt werden.

Bei vorgezogenen Prüfungen gibt die Examinatorin oder der Examinator den Lernenden die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt.

Art. 14 Prüfungskonferenz

Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Schulleitung die Examinatorinnen / Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.

...

Die Prüfungskonferenz überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an den Schulrat zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.

Art. 15 Notenskala

Die Leistungen der Prüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt.

Die Note 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.

Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 16 Berufsmaturitätsnoten

Die Noten im Berufsmaturitätszeugnis werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

Sie sind der Mittelwert:

  1. in nicht geprüften Fächern aus den Noten der beiden letzten Zeugnisse (Erfahrungsnoten);

  2. in nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten und der Prüfungsnote;

  3. in sowohl schriftlich und mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten sowie dem auf eine halbe Note gerundeten Durchschnitt der beiden Prüfungsnoten.

Art. 17 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung

Der Notendurchschnitt des Berufsmaturitätszeugnisses ist das arithmetische Mittel aller Fachnoten im Berufsmaturitätszeugnis, auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt;

  2. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;

  3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert von 2,0 nicht übersteigt.

Ist nur eine der drei Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllt, entscheidet der Schulrat auf Antrag der Prüfungskonferenz über das endgültige Ergebnis.

Art. 18 Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses

Das Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer neben der bestandenen Berufsmaturitätsprüfung auch die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.

Die Schulleitung teilt den Lernenden, welche die Prüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und unter Beifügung der Rechtsmittelbelehrung mit.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält im Fähigkeitszeugnis den Eintrag «Von der Allgemeinbildung dispensiert».

Art. 19 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung oder einer Teilprüfung

Wer die Berufsmaturitätsprüfung oder eine Teilprüfung nicht bestanden hat oder nach § 12 ausgeschlossen worden ist, kann sie frühestens anlässlich des nächsten ordentlichen Prüfungstermins im entsprechenden Fach ein Mal wiederholen.

Die Prüfung ist nur in den Fächern mit ungenügenden Noten zu wiederholen. Auf Gesuch hin bewilligt die Schulleitung die Wiederholung der Prüfungen in allen Fächern.

In Fächern, die nicht wiederholt werden, werden die bestehenden Berufsmaturitätsnoten übernommen.

Für die Wiederholung der Prüfung gilt:

  1. Wird zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Berufsmaturitätsunterricht während zweier Semester besucht, werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungnoten für die Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt;

  2. Wird von einem Schulbesuch vor der Wiederholungsprüfung abgesehen, tritt in allen Fächern an Stelle der Erfahrungsnoten eine Prüfung.

Für das Bestehen der Wiederholungsprüfung gelten die Voraussetzungen nach § 17.

6 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid des Schulrates kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Art. 21 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt – rückwirkend – erstmals für die Berufsmaturitätsprüfungen im Schuljahr 2004/05 in Kraft.

GS 35.0470