643.332
Reglement über die Anerkennung des Abschlusszeugnisses der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland als kantonales Diplom
Vom 31.08.1984 (Stand 31.08.1984)
Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 33 der Berufsschulverordnung vom 19. April 1977, beschliesst:
Art. 1
Das Abschlusszeugnis der Diplommittelschule 2 (DMS 2) der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Baselland wird als kantonales Diplom anerkannt.
Art. 2
Die Unterzeichnung des Abschlussdiploms erfolgt durch den Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion und den Rektor der Schule.
Art. 3
Vor Drucklegung neuer Zeugnisformulare ist ein Entwurf der Erziehungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung vorzulegen.
GS 28.660