664.2
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt
Vom 26.03.1990 (Stand 26.03.1990)
Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:
Art. 1 Zweck
Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt (kurz: ssb), um für ratsuchende Jugendliche, inbesondere Gymnasiasten und Gymnasiastinnen, und Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft eine umfassende Information und Orientierung über Hochschulstudien, ausseruniversitäre Ausbildungen im tertiären Bildungsbereich und über akademische Berufe zu gewährleisten.
Art. 2 Leistungen der ssb
Die Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt führt eine studien- und berufskundliche Informations- und Dokumentationsabteilung und unterhält eine öffentlich zugängliche Präsenz- und Ausleihbibliothek (kurz: Infothek) mit studien- und berufskundlichen Unterlagen. Diese Infothek steht einzelnen Ratsuchenden (v.a. Mittelschülern und Mittelschülerinnen, Studenten und Studentinnen, Hochschulabsolventen und -absolventinnen und Erwachsenen auf dem zweiten Bildungsweg) sowie – nach Absprache – Schulklassen aus dem Kanton Basel-Landschaft zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang zur Verfügung wie solchen aus dem Kanton Basel-Stadt.
Die ssb informiert die Gymnasiasten und Gymnasiastinnen beider Kantone regelmässig durch Orientierungsveranstaltungen und Publikationen über die Möglichkeiten von Hochschulstudien und über entsprechende Berufe.
Die ssb unterstützt die Studien- und Berufsberatung (Akademische Berufsberatung) des Kantons Basel-Landschaft bei der kontinuierlichen Aktualisierung ihrer studien- und berufskundlichen Unterlagen.
Art. 3 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Aufwendungen der ssb zum Zwecke des personellen Ausbaus der ssb ab 1990 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 110 000 Fr.
Der Beitrag gemäss Absatz 1 basiert auf dem Stand des schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise vom November 1989: 117,6 Punkten. Er ist jährlich dem Stand des Landesindex von Ende November des Vorjahres anzupassen und berücksichtigt gesetzliche Reallohnänderungen des Kantons Basel-Stadt.
Der Beitrag ist jeweilen per 1. Mai fällig.
Art. 4 Koordination mit der Studien- und Berufsberatung des Kantons Basel-Landschaft
Die ssb und die Studien- und Berufsberatung Baselland regeln die beidseits tangierenden Aufgaben wie Informationsaustausch, Informationsverarbeitung, Orientierungsveranstaltungen und Infotheksführungen in gemeinsamer Absprache.
Art. 5 Mitsprache
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft delegiert 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft in die Aufsichtskommission der ssb.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 26. März 1990 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat in Kraft. Der Beschluss des Landrates unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum.
Art. 7 Geltungsdauer/Kündigung
Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 und verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im voraus gekündigt wird.
GS 30.532