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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bürtenfluh-Arifluh», Lauwil
Vom 12.12.2000 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
Art. 1 Schutzgebiet
Das Gebiet «Bürtenfluh-Arifluh», Lauwil, bestehend aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 378 im Eigentum der Bürgergemeinde Lauwil, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 17,23 ha.
Art. 2 Schutzziele
Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
Erhaltung und Förderung struktur- und deckungsreicher, stufig aufgebauter und extensiv genutzter Waldbestände;
Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
Erhaltung der Nassstandorte und der naturnahen Fliessgewässer;
Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
Erhaltung und Förderung seltener Arten, insbesondere der Hohltaube, sowie der Orchideen und der Felsflora;
Erhaltung des Weidgrabens als kulturhistorisches Objekt.
Art. 3 Schutzmassnahmen
Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
Verboten sind insbesondere:
Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen, Klettern oder Laufen lassen von Hunden;
Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege;
Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der erlaubten Wege;
Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln;
Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen sind.
Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept.
Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
Art. 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
Das Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Art. 5 Haftung
Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. Bei Schäden oder Unfällen, welche durch die Kletterei entstehen, ist der jeweilige Verursacher haftbar.
Art. 6 Waldareal
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
Art. 7 Jagd
Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
Art. 8 Veränderungen im Schutzgebiet
Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
Art. 9 Übertretungen
Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
GS 33.1449