852.11a
Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Vom 07.04.2020 (Stand 18.06.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 20201 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,
beschliesst:3
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung bezweckt, ein ausreichendes Angebot im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sicher zu stellen und die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
Art. 2 Zuständigkeit
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
«Einrichtungen der Kinderbetreuung»: als Einrichtungen der Kinderbetreuung gelten vom Kanton bewilligte Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuungsangebote sowie Tagesfamilien, die einer vom Kanton anerkannten Tagesfamilienorganisation angeschlossen sind;
«Kindertagesstätten»: als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter und teilweise im Primarstufenalter betreuen; Spielgruppen sind keine Kindertagesstätten;
«Schulergänzende Betreuungsangebote»: als schulergänzende Betreuungsangebote gelten Institutionen, die Kinder im Primarstufenalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen; ausgenommen sind reine Mittagstische;
«Tagesfamilienorganisationen»: als Tagesfamilienorganisationen gelten die Vermittlungsstellen für die Betreuung in Tagesfamilien;
«Elternbeitrag»: der Elternbeitrag ist jener Betrag, den die Erziehungsberechtigten monatlich an die Einrichtung der Kinderbetreuung bezahlen;
«Gemeindebeitrag»: der Gemeindebeitrag ist jener Betrag, den die Gemeinde zur Minderung des jeweiligen Elternbeitrags normalerweise an die Einrichtung der Kinderbetreuung oder an die Erziehungsberechtigten ausrichtet.
2 Sicherstellung des Angebots
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
3 Finanzielle Massnahmen
Art. 7 Elternbeiträge
…
Die Betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Elternbeiträge, die für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung von den Erziehungsberechtigten für nicht genutzte Betreuungstage bzw. -stunden geleistet worden sind, zurückzuerstatten. Sie berücksichtigen allfällige Gemeindebeiträge der Wohnsitzgemeinde.
Art. 8 Ausfallentschädigungen des Kantons
Der Kanton finanziert die Einrichtungen der Kinderbetreuung für den Schaden aufgrund des Ausfalls der Elternbeiträge zu 80 %, sofern dieser Ausfall direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:
Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
alle zumutbaren eigenen Massnahmen zur Kostenreduktion;
als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 5 % des vollen Elternbeitrags für Kinder, die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausfallentschädigung.
Art. 9 Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre Gemeindebeiträge gemäss FEB-Reglement im gleichen Umfang wie vor Ausbruch der Corona-Pandemie zu leisten, auch wenn die Betreuung in den Einrichtungen der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise genutzt wird, und unabhängig von allfällig entgegenstehenden Bestimmungen in ihren jeweiligen FEB-Reglementen.
Sie leisten ihre Beiträge an nicht genutzte Betreuungsleistungen an den Kanton zur Minderung der Ausfallentschädigung.
4 Verfahren bei Ausfallentschädigung des Kantons
Art. 10 Verfahren zur Vorauszahlung
Die Einrichtungen der Kinderbetreuung reichen bei Bedarf ihr Gesuch für eine Vorauszahlung der Ausfallentschädigung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein.
Mit dem Gesuch dokumentieren sie:
die nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage bzw. -stunden;
bereits erhaltene Gemeindebeiträge;
Angaben zu den möglichen Einsparungen und den Leistungen Dritter.
Einrichtungen der Kinderbetreuung liefern alle die für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft das Gesuch und entscheidet über die Vorauszahlung. Diese beträgt maximal:
bei Kindertagesstätten CHF 55.– pro Tag;
bei schulergänzenden Betreuungsangeboten CHF 35.– pro Tag oder CHF 5.– pro Stunde;
bei Tagesfamilienorganisationen zur Auszahlung an die betroffenen Tagesfamilien CHF 6.– pro Stunde.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vorauszahlung.
Art. 11 Verfahren zur definitiven Ausfallentschädigung
Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Massnahme reichen die Betreiber von Einrichtungen der Kinderbetreuung ihr Gesuch für eine Ausfallentschädigung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein.
Dieses enthält sämtliche Angaben und Belege gemäss § 8 Abs. 2.
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote entscheidet über die definitive Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist. Es verrechnet dabei die geleistete Vorauszahlung mit dem Anspruch aus der definitiven Ausfallentschädigung. Es kann Vorauszahlungen zurückfordern, wenn die Festlegung der definitiven Ausfallentschädigung einen geringeren Betrag als die Vorauszahlung ergibt.
Art. 12 Überprüfung der Ausfallentschädigung
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion überprüft nach Beendigung der Massnahme Abrechnungen und Jahresrechnung der Einrichtungen der Kinderbetreuung.
Sie kann Ausfallentschädigungen zurückfordern, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.
Wurden absichtlich falsche Angaben gemacht, kann sie die Institutionen bzw. ihre Trägerschaft bis zu einem Betrag von CHF 50’000.– büssen. In gravierenden Fällen kann den Kindertagesstätten und schulergänzende Angebote die Bewilligung und den Tagesfamilienorganisationen die Anerkennung entzogen werden.
5 Begleitmassnahmen
Art. 13 …
Art. 14 Datenweitergabe
Die Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt für Kind Jugend und Behindertenangebote sämtliche notwendigen Daten zur Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.
GS 2020.032