154.200
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Vom 9. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2016)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das
– Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 20001,
– das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19462,
– das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19593,
– das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 19654,
– Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19825,
– Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 19936,
– Art. 106 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 19927,
– Art. 86, 87 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19948,
– Art. 57 und 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19819,
– das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) vom 25. September 195210,
– das Bundesgesetz über die Familienzulage in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 195211,
– das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) (AVIG) vom 25. Juni 198212,
– Art. 47 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz) (VAG) vom 23. Juni 197813
und
– das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 199214,
– § 61 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassengesetz) (PKG) vom 20. März 198015,
– die Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals (UeO) vom 20. November 198416,
– das Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmende (KZG) vom 12. April 196217,
– das Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 196818,
– das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ ELG) vom 11. November 198919,
– das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 198920
auf Antrag seiner Kommission,
beschliesst:
I.
A. Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Art. 1 Zuständigkeit
Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus dem Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG21.
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert.
Art. 2 Verfahren
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dieses Gesetzes. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und des Gerichtsorganisationsgesetzes anzuwenden.
Die nachfolgenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) finden ebenfalls Anwendung:
Die Vorschriften des 3. Kapitels betreffend Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) unter sinngemässer Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015; Art. 50 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung,
Art. 98 ZPO betreffend Kostenvorschuss,
…
Art. 133–141 ZPO betreffend gerichtliche Vorladung und gerichtliche Zustellung,
Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO betreffend Bild- und Tonaufnahmen.
Art. 3 Stillstand von Fristen
Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Art. 4 Vertretung
Die Parteien können sich vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Art. 5 Unentgeltliche Vertretung
Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Art. 6 Beschwerde- oder Klageschrift
Das Verfahren wird durch die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde- oder Klageschrift beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet.
Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen.
Bei elektronischer Übermittlung der Eingaben richtet sich das Vorgehen nach Art. 21a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968. Das Gericht kann verlangen, dass die Eingaben in Papierform nachgereicht werden.
Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
Eine Frist gilt auch als eingehalten, wenn eine Eingabe fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingereicht wird. Diese Behörde ist verpflichtet, die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten.
Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft auf Antrag oder von sich aus die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
Art. 8 Schriftenwechsel
Die Vorinstanz oder die Gegenpartei reicht mit ihrer Beschwerdeantwort oder Klageantwort ihre vollständigen Akten ein. Über die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.
Art. 9 Akteneinsicht
Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 47 ATSG)22.
Art. 10 Beweisverfahren
Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Art. 11 Verhandlung und Beratung
Die Verhandlung des Sozialversicherungsgerichts ist öffentlich.
Das Sozialversicherungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von der Verhandlung ausschliessen.
Wo es die Umstände rechtfertigen und die Parteien damit einverstanden sind, kann das Sozialversicherungsgericht auf eine Verhandlung verzichten.
Die Beratung findet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
Das Sozialversicherungsgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
Art. 12 Entscheid
Das Sozialversicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den Entscheid der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat; den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
Art. 13 Rückweisung
Das Sozialversicherungsgericht kann in der Sache selber neu entscheiden oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Art. 14 Inhalt und Eröffnung des Entscheids
Der Entscheid bezeichnet die Besetzung des Sozialversicherungsgerichts und enthält eine Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung, das Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er wird den Parteien und den beschwerdeberechtigten Behörden schriftlich eröffnet.
Auf Verlangen einer Partei wird das Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt.
Art. 15 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 41 ATSG23.
Über ein Wiedereinsetzungsbegehren entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter endgültig.
Art. 16 Kosten
Das Verfahren ist unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Art. 17 Entschädigungen
Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen.
Dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Art. 18 Revision
Die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig:
bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;
bei Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid.
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.
Ein Revisionsgesuch ist im Fall von Abs. 1 lit. a nach Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.
Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen; es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
B. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO)
Art. 19
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz.
C. Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Art. 20 Zuständigkeit
Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des tiers garant). In diesem Fall vertritt der Versicherer die versicherte Person auf eigene Kosten.
Den Vorsitz führt eine Präsidentin oder ein Präsident des Sozialversicherungsgerichts.
Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in Sozialversicherungssachen gemäss § 56h Abs. 2 GOG die Ernennung vor.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.
Art. 21 Verfahren
Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden voranzugehen, sofern nicht bereits eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz eine Vermittlung versucht hat.
Art. 22
Die Klageschrift ist dem Sozialversicherungsgericht schriftlich einzureichen; die Parteien, das Klagebegehren und der Klagegrund sind dabei zu bezeichnen. Ist der Streitwert unbestimmt oder übersteigt er CHF 8'000, so ist das Verfahren schriftlich durchzuführen.
Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 3–15 und 18 dieses Gesetzes Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für ein einfaches und rasches Verfahren.
Art. 23 Kosten und Entschädigungen
Für Prozesskosten und Entschädigungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 haben die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes folgenden abweichenden Wortlaut: § 1 Abs. 2: ²Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 86 Abs. 2 KVG und Art. 106 Abs. 2 UVG. § 9: Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 26ff. VwVG). § 15 Abs. 1: Hat eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt oder ist sie unverschuldet nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie hat binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiedereinsetzung einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.
II.24 1. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 27. Juni 189525 wird wie folgt geändert: 2. Das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 199226 wird wie folgt geändert: 3. Das Gesetz betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassengesetz) vom 20. März 198027 wird wie folgt geändert: 4. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 12. April 196228 wird wie folgt geändert: 5. Das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 196829 wird wie folgt geändert: 6. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. Juni 199130 wird wie folgt geändert: 7. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Januar 199431 wird wie folgt geändert: 8. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 198732 wird wie folgt geändert: 9. Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GVK) vom 15. November 198933 wird wie folgt geändert: 10. Das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 27. September 198434 wird wie folgt geändert: III. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.35
KB 12.05.2001