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Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung

162.820 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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162.820

Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und der Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung

Vom 9. September 2003 (Stand 1. Januar 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 und § 1 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995,

erlässt folgende Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte, die an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung auf Zeit angestellt sind.

Stellvertretende Oberärztinnen und Oberärzte sind den Oberärztinnen und Oberärzten gleichgestellt, sofern diese Verordnung für die stellvertretenden Oberärztinnen und Oberärzte nichts anderes vorsieht.

Art. 2 Anstellende Behörde

Zuständig für die Anstellung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und Oberärzten an staatlichen Spitälern sind die der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sanitätsdepartementes unmittelbar unterstellten Spitaldirektorinnen und Spitaldirektoren im Rahmen ihres diesbezüglichen Budgets und mit Subdelegationsmöglichkeit.

Die Zuständigkeit für die Anstellung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und Oberärzten in anderen Dienststellen richtet sich nach den Regelungen des Personalgesetzes und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Voraussetzungen für die Anstellung

Voraussetzungen für die Anstellung sind die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Dabei haben sich Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne eines Mindesterfordernisses über ein abgeschlossenes Medizinstudium mit eidg. Staatsexamen oder ein äquivalentes ausländisches Staatsexamen, Oberärztinnen und Oberärzte zusätzlich über ein anerkanntes Diplom als Fachärztin oder Facharzt (absolvierte Weiterbildung) auszuweisen.

Wenn es die Tätigkeit erfordert, kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet werden, im Kanton Basel-Stadt oder einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Art. 4 Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages mit zeitlicher Befristung.

Art. 5

In der Regel soll die gesamte Anstellungsdauer an Spitälern, Kliniken, Dienststellen und Instituten in Basel bei Assistenzärztinnen und Assistenzärzten nicht länger als sieben und bei Oberärztinnen und Oberärzten nicht länger als acht Jahre dauern.

Art. 6 Verlängerung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse

Im ersten Anstellungsjahr gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Monaten, nachher innerhalb der vereinbarten Anstellungszeit eine solche von drei Monaten.

Eine Verlängerung des befristeten Anstellungsverhältnisses ist zwischen der Assistenzärztin oder dem Assistenzarzt resp. der Oberärztin oder dem Oberarzt und der Anstellungsbehörde drei Monate zum Voraus zu vereinbaren. Sofern keine Verlängerung erfolgt, erlischt das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Anstellungsdauer.

Art. 7

Nach Ablauf der maximalen Anstellungsdauer gemäss § 5 vorstehend erlischt das Dienstverhältnis ohne weiteres, sofern nicht mit besonderer Begründung eine Verlängerung rechtzeitig, d.h. mindestens drei Monate zuvor, bei der Spitaldirektion bzw. im Falle von Beschäftigung in anderen Dienststellen bei der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Sanitätsdepartementes beantragt worden ist.

Art. 8 Lohn

Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, stellvertretenden Oberärztinnen und stellvertretenden Oberärzte und Oberärztinnen und Oberärzte werden gemäss den Ansätzen des Anhangs I dieser Verordnung entlöhnt, der Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Der Lohn wird entsprechend der für das übrige Staatspersonal geltenden Regelung an die Teuerung angepasst.

Art. 9 Anrechnung von vorangegangener medizinischer Tätigkeit

Den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten wird unter Prüfung der Anrechenbarkeit durch die zuständige Behörde und ab Staatsexamen bei der Einstufung angerechnet:

  1. Tätigkeit in einem Spital als Medizinerin oder Mediziner;

  2. medizinische Praxistätigkeit;

  3. praktische ärztliche Tätigkeit in humanitären Institutionen;

  4. Tätigkeit als Medizinerin oder Mediziner in Instituten und in Forschungsabteilungen auch der Industrie bis zwei Jahre;

  5. Tätigkeit als Medizinerin oder Mediziner in der Armee bis ein Jahr, soweit von der Schweizerischen Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin anerkannt.

Art. 10

Die Einweisung für die Oberärztinnen und Oberärzte und stellvertretenden Oberärztinnen und Oberärzte erfolgt auf der Basis von fünf anrechenbaren Dienstjahren in den jeweiligen Ansatz 1.

Bei sechs und mehr anrechenbaren Dienstjahren erfolgt eine entsprechend höhere Einweisung in die jeweiligen Ansätze gemäss Anhang I dieser Verordnung.

Die Dienstjahre werden nach Kalenderjahren berechnet. Beginnt ein Dienstverhältnis spätestens am 1. Juli, so gilt das betreffende Kalenderjahr für den Ansatzaufstieg als erstes Dienstjahr.

Art. 11 Zulagen

Den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und Oberärzten werden die dem Staatspersonal zustehenden Kinder- und Unterhaltszulagen sowie Nacht- und Sonntagsdienstzulagen ausgerichtet.

Pikettstellungen sind mit dem regulären Lohn abgegolten.

Art. 12 Nebeneinkünfte

Die Ausübung ärztlicher Praxis auf eigene Rechnung oder sonstiger mit der Stellung nicht zu vereinbarender Nebenerwerb sind nicht gestattet. Ausnahmen können von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. Der Lohn und allfällige Zulagen gemäss § 8 decken alle ärztlichen und administrativen Leistungen, insbesondere die von den Klinikleitungen angeordnete Teilnahme am Unterricht der Medizinstudentinnen und Medizinstudenten und die Ausfertigung von Zeugnissen und Arztberichten.

Ausgenommen bleiben Entschädigungen für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschulen im Gesundheitswesen. Diese fallen sinngemäss unter § 20 des Lohngesetzes.

Art. 13 Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. In den speziellen Dienstvorschriften können spital-resp. dienststellenspezifische Regelungen vorgesehen werden.

Zur Arbeitszeit zählen bei den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten die strukturierte und unstrukturierte Weiterbildung im zur Erreichung des angestrebten Facharzttitels gemäss Richtlinien der FMH notwendigen Umfang. Bei den Oberärztinnen und Oberärzten zählt die gemäss Richtlinien der FMH zum Erhalt des Facharzttitels notwendige Fortbildung zur Arbeitszeit. Diesbezüglich sind Assistenzärztinnen und Assistenzärzte mit Facharzttitel den Oberärztinnen und Oberärzten gleichgestellt. Weiterbildungs- und Fortbildungszeit, die am Ende eines Kalenderjahres nicht bezogen worden ist, verfällt.

Die durchschnittliche Arbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und Oberärztinnen und Oberärzten beträgt 50 Stunden pro Woche inkl. Fort- und Weiterbildungszeit gemäss § 14 und § 15 dieser Verordnung. Eine geleistete wöchentliche Arbeitszeit von unter 46 Stunden ergibt einen Minussaldo und ist nachzuholen.

Erfordern Bedürfnisse des Betriebs oder der Patientinnen und Patienten die Leistung von mehr als 50 Stunden pro Woche, so gilt folgende Regelung:

  1. Für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: Überstunden müssen im Verhältnis 1:1 durch Ersatzfreizeit nach Absprache üblicherweise innert 12 Wochen abgegolten werden. Ist die Kompensation der Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so können diese ausnahmsweise auf die unmittelbar folgende Kompensationsperiode übertragen oder durch eine Barvergütung abgegolten werden. Im Falle der Barauszahlung bemisst sich die Überstundenabgeltung anhand des jeweiligen Ansatzes auf der Basis von 50 Wochenstunden;

  2. Für Oberärztinnen und Oberärzte: Überstundenarbeit wird nicht abgegolten. Als pauschale Kompensation bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich über 50 Stunden pro Woche wird eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.

Den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und den Oberärztinnen und Oberärzten sind mindestens acht Ruhetage pro Monat zu gewähren, wovon in der Regel zwei auf einen Sonntag fallen müssen.

Art. 14 Weiterbildung und Fortbildung

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben innerhalb der Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung der zur Erreichung des angestrebten Facharzttitels gemäss Richtlinien der FMH notwendigen Zeit.

Enthalten die Richtlinien der FMH keine präzisen Regelungen, so gilt ein Anspruch von 4 Stunden strukturierte Weiterbildung pro effektiv geleistete Arbeitswoche.

Unter Weiterbildung wird eine bezüglich Dauer und Inhalt gegliederte, evaluierbare Tätigkeit verstanden, die die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Hinblick auf eine selbständige Berufsausübung vertiefen und erweitern soll.

Weiterbildung kann sowohl strukturiert als auch unstrukturiert erfolgen. Dabei gilt

  1. als strukturierte Weiterbildung jede formalisierte, geplante, d.h. nach Zeitpunkt, Inhalt und Standort bestimmte Weiterbildung, wobei während dieser Zeit eine Freistellung von der Dienstleistung gegeben ist;

  2. als unstrukturierte Weiterbildung jede Weiterbildung, welche ausserhalb der strukturierten Weiterbildung stattfindet, verordnet und innerhalb der Arbeitszeit geplant ist.

Die Weiterbildung ist mit der Erlangung eines Facharzttitels abgeschlossen.

Inhalt, Umfang und Organisation der Weiterbildung sind in den speziellen Dienstvorschriften festzulegen.

Art. 15

Oberärztinnen und Oberärzten ist für Fortbildungen, welche für die Erhaltung des Facharzttitels oder der Facharzttitel von den Fachgesellschaften vorgeschrieben sind, die notwendige Zeit einzuräumen. Fortbildungszeit zählt in diesem Rahmen zur Arbeitszeit.

Enthalten die entsprechenden Richtlinien keine präzisen Regelungen, so gilt ein Anspruch von 2 Stunden strukturierte Fortbildung pro effektiv geleistete Arbeitswoche.

Als Fortbildung gilt die kontinuierliche Aufdatierung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation nach abgeschlossener Weiterbildung. Sie hat zum Ziel, die Qualität der Berufsausübung zu sichern und ist Voraussetzung für die Erhaltung des Facharzttitels oder der Facharzttitel.

Art. 16 Ferien und Urlaub

Hinsichtlich der Gewährung von Ferien und Urlaub gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend Ferien und Urlaub der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 1970 sinngemäss.

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft finden die Bestimmungen der Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 13. Oktober 1987 Anwendung.

Art. 17 Militär- und Zivildienstleistungen

Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte haben Aufgebote für militärische Dienstleistungen unverzüglich ihren direkten Vorgesetzten zu melden. Diese entscheiden nach den Erfordernissen des Betriebes über die Einreichung von Dispensationsgesuchen.

Art. 18 Krankheit und Unfall

Im Falle von Krankheit oder Unfall findet das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992.

Art. 19 Vorsorge

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte an staatlichen Spitälern und in Dienststellen der kantonalen Verwaltung können für die berufliche Vorsorge zwischen der PKBS und der Vorsorgestiftung VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte) wählen. Die Wahl ist unmittelbar bei Stellenantritt zu treffen und ist unwiderruflich. Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.

Der Regierungsrat erlässt im einzelnen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Haftpflicht

Hinsichtlich der Haftung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte und Oberärztinnen und Oberärzte gilt das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999.

Art. 21 Spezielle Dienstvorschriften

Die jeweilige Anstellungsbehörde erstellt spezielle Dienstvorschriften zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten.

Art. 22 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übersteigt der bis Ende 1998 bestandene Lohnanspruch den Lohn gemäss der per 1. Januar 1999 geänderten Verordnung, so bleibt den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angestellt wurden, der bisherige Lohn als Frankenbesitzstand erhalten, bis gemäss dieser Verordnung eine frankenmässige Besserstellung erfolgt.

Übersteigt der bis Ende 1998 bestandene Lohnanspruch den Lohn gemäss dieser Verordnung, so bleibt den Oberärztinnen und Oberärzten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angestellt wurden, der vollumfängliche Lohnanspruch gemäss bisheriger Regelung (VO vom 26. Juni 1984) erhalten.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärzte und Oberärzte an staatlichen Spitälern vom 26. Juni 1984.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.

KB 13.09.2003