212.300
Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
V zu § 98 des EG zum ZGB 212.300 Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Vom 30. April 19291)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, verordnet, was folgt:
Art. 1 . Die von der Vormundschaftsbehörde nach § 96 des Einführungsgesetzes in Verwahrung genommenen oder in sichere Dritthand übergebenen Wertbestände und die Buchführung über diese Wertbestände
sind alljährlich nach Massgabe dieser Verordnung zu revidieren.
Art. 2 .2) Die Revision erfolgt im Auftrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt durch eine oder einen Sachverständigen.
Art. 3 . Die Revision hat sich auf das Vorhandensein der sämtlichen
Wertsachen zu erstrecken, sei es, dass diese Wertsachen in Werttiteln, sei es, dass sie in andern Wertgegenständen bestehen.
Art. 4 . Bei der Revision ist festzustellen, ob die Wertsachen an dem Orte
vorhanden sind, wo sie sich befinden sollen.
Massgebend hiefür sind das über die Wertschriftenbestände geführte Schirmladenbuch und die von den Vormündern und Beiständen unterzeichneten oder – bei Dritthanddepots – von der Dritthand ausgestellten Hinterlagsbescheinigungen.
Art. 5 . Ausserdem ist durch Stichproben anhand der Akten der einzelnen Vormundschafts- und Beistandschaftsfälle zu prüfen, ob alle Wertsachen, die zu hinterlegen sind, auch wirklich von der Vormundschaftsbehörde in Verwahrung genommen oder ob sie in sichere Dritthand
übergeben worden sind.
Art. 6 . Bei der Revision ist jeweils auch zu prüfen, ob die vorhandenen
Mündelgeldanlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Art. 7 .3) Über das Ergebnis der Revision ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Enthält der Bericht Beanstandungen, so wird das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Weisungen erteilen.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
1) Vom BR genehmigt am 21. 5. 1929. 2) §§ 2 und 7 in der Fassung von § 3 Ziff. 17 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 3)
Art. 7 : Siehe Fussnote 2.
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