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Gesetz betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Vollziehungsgesetzes zum Urheberrechtsgesetz sowie betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb
Vom 17. Mai 1945 (Stand 17. Mai 1945)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates, in Ausführung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 30. September 1943 und in der Absicht, die Beurteilung von Streitigkeiten über geistiges Eigentum wieder dem Zivilgericht zu übertragen,
beschliesst:
Ziff. I
Zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten über den Schutz der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Auszeichnungen oder des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst wird das Zivilgericht als einzige kantonale Instanz zuständig erklärt.
Ziff. III
In Vollziehung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 30. September 1943 wird folgende Bestimmung erlassen: Für die im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen sind der Zivilgerichtspräsident und, wenn Strafantrag gestellt ist, auch die durch die Gesetze über das Strafverfahren bezeichneten Behörden zuständig. Über das Verfahren kann der Regierungsrat durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
Ziff. V
Die bereits hängigen Prozesse über geistiges Eigentum werden vom Appellationsgericht beurteilt.
Dieses Gesetz tritt sofort in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.
KB 19.05.1945