216.600
Gesetz betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen
Vom 14. Mai 1964 (Stand 15. Februar 1964)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates und in Ausführung des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen vom 20. Dezember 1962,
beschliesst:
Ziff. I
Zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten über Wettbewerbsbehinderungen im Sinne von Art. 7 und 14 des Bundesgesetzes über Kartelle und ähnliche Organisationen wird das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig erklärt.
Ziff. II
Soweit die im Bundesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisationen vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen mit Streitigkeiten zusammenhängen, die der Beurteilung durch das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz unterliegen, ist für ihre Anordnung der Appellationsgerichtspräsident zuständig.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt auf den 15. Februar 1964 in Wirksamkeit.
KB 16.05.1964