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Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztlichen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale

329.220 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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329.220

Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztlichen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale

Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlichen Notfalldienst und über Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale Vom 18. Juni 1985

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

1. Der Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztlichen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale (ÄNZ) vom 22./16. Februar 1984 wird vorbehältlich der Genehmigung der Ziff. 2 und 3 hiernach genehmigt. 2. Die Bewilligung der erforderlichen Kredite durch den Grossen Rat gemäss den mit Ziff. 4 hiernach verabschiedeten Ratschlag bleibt vorbehalten.1) 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag dem Subventionsgesetz untersteht. Entgegen § 10 des Vertrages erfolgt daher seitens des Kantons keine automatische Vertragsverlängerung über das Jahr 1994 hinaus. Gemäss § 6 Abs. 5 des Subventionsgesetzes hat die Medizinische Gesellschaft im ersten Quartal des Jahres 1992 dem Sanitätsdepartement ihre Anträge hinsichtlich einer allfälligen Weiterführung der Subventionsregelung über den 31. Dezember 1994 hinaus zu unterbreiten. 4.–6.2)

Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend den ärztlichen Notfalldienst und die Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale Vom 22./16. Februar 1984

Zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel, nachfolgend kurz MedGes genannt, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Dr. W. Zutter, und ihren Sekretär, Herrn Dr. O. Wackernagel, einerseits, und dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat3) und durch den Grossen Rat3), anderseits, wird hinsichtlich der Ordnung des ärztlichen Notfalldienstes, des Betriebes einer telephonischen Ärztenotrufzentrale (ÄNZ) und der Beiträge des Kantons an die ÄNZ folgendes vereinbart: 1) GRB vom 26. 9. 1985 (wirksam seit 10. 11. 1985, KtBl 1985 II 421). 2)

Ziff. 4 –6 werden hier nicht abgedruckt.

3) RRB vom 18. 6. 1985 / GRB vom 26. 9. 1985.

1. 5. 1998 49 329.220 Ärztliche Versorgung I. Notfalldienst

Art. 1 . Die MedGes stellt wie bisher sicher, dass der Bevölkerung des

Kantons Basel-Stadt für Notfälle rund um die Uhr rasch kompetente ärztliche Hilfe durch Ärzte in der freien Praxis zur Verfügung steht.

Massgebend ist grundsätzlich die von der MedGes erlassene Notfalldienstordnung vom Mai 1981 bzw. nach deren Inkrafttreten die Notfalldienstordnung vom April 1983 (Anhang I und II4)).

Änderungen der Notfalldienstordnung werden dem Sanitätsdepartement rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt. Änderungen, die eine Verschlechterung der Notfalldienstleistung beinhalten, bedürfen der Zustimmung des Sanitätsdepartements.

II. Notrufzentrale

Art. 2 . Die MedGes ist Trägerin der Telephonzentrale für den Ärztenotruf, welche rund um die Uhr durch medizinisch ausgebildetes Personal

betrieben wird. Diese Zentrale nimmt Notrufe entgegen, erteilt Ratschläge und vermittelt den zuständigen Arzt, gegebenenfalls den Notfallarzt und nötigenfalls den Krankentransportdienst.

Die Zentrale erteilt Auskünfte über die Dienste von angeschlossenen Dritten (siehe § 3).

Für Einzelheiten wird auf die Notfalldienstordnung und die Vereinbarungen mit Dritten (Anhang IV5)) verwiesen.

Art. 3 . Die Vertragspartner sind bemüht, weitere Institutionen zur Finanzierung und zur Benützung der Zentrale gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu bewegen.

Leistungen der ÄNZ für Dritte, wie Ärztegesellschaften ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, Zahnärzte, Betagtennotrufe usw., sollen nach kaufmännischen Grundsätzen berechnet und entschädigt werden.

Art. 4 . Die Tätigkeit der ÄNZ wird statistisch erfasst und ausgewertet.

Es sind insbesondere jene Daten zu erfassen, die zur Ermittlung der Kostenanteile der Vertragspartner und der angeschlossenen Dritten erforderlich sind. Die Einzelheiten werden zwischen dem Sekretariat der MedGes und dem Sekretariat des Sanitätsdepartements direkt abgesprochen.

Art. 5 . Die Kosten des gesamten Betriebes werden durch Beiträge Dritter (Private und öffentliche Institutionen) gedeckt, ferner durch den

Kanton Basel-Stadt und die MedGes Basel.

Bei Vornahme der Abrechnung sind vorweg alle anderweitigen Beiträge der öffentlichen Hand (z. B. Beiträge des Kantons und/oder der Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft), privater Organisationen und Institutionen (z. B. Ärztegesellschaft Basel-Landschaft) und weitere Einnahmen (z. B. für erbrachte Dienstleistungen und dergleichen) abzuziehen; der verbleibende ungedeckte Betrag wird vorbehältlich von § 6 hienach zu 1/3 von der MedGes und zu 2/3 vom Kanton getragen. 4)

Art. 1 Abs. 2: Die Anhänge werden hier nicht abgedruckt; sie liegen beim Sanitätsdepartement zur Einsicht auf. 5)

Art. 2 Abs. 3: Siehe Fussnote 4.

Art. 6 . Der Übernahme von 2/3 des Defizits durch den Kanton kann nur

der aufgrund der nachstehenden Bestimmungen anrechenbare Aufwand zugrunde gelegt werden.

Als anrechenbarer Aufwand gelten die im erforderlichen Ausmass angefallenen Personal- und Sachkosten (gemäss Schema der Abrechnung pro 1983, Anhang III6)).

Im Falle ausserordentlicher Aufwendungen (Investitionen) bedarf eine allfällige Beteiligung des Kantons der Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Sanitätsdepartements und gegebenenfalls dessen Oberbehörden vor der Erteilung entsprechender Aufträge.

Art. 7 . Die MedGes unterbreitet dem Sanitätsdepartement jeweils bis

30. Juni ein in Berücksichtigung der §§ 2–6 erstelltes reales Budget für das folgende Jahr zur Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Budget den Bestimmungen von § 6 entspricht.

Die allfällige Verweigerung der Budgetgenehmigung durch das Sanitätsdepartement kann auf dem ordentlichen Verwaltungsrekursweg angefochten werden.

Art. 8 . Aufgrund des genehmigten Budgets leistet der Kanton quartalsweise Akontozahlungen in runden Beträgen, die in ihrer Gesamthöhe

dem budgetierten Kantonsanteil entsprechen.

Liegt in diesem Zeitpunkt noch kein vom Sanitätsdepartement genehmigtes Budget vor (vgl. § 7 Abs. 2), so hat die MedGes Anspruch auf Akontozahlungen im gleichen Umfange wie im Vorjahr, zuzüglich Teuerung.

Bis 15. Januar des folgenden Jahres erfolgt jeweils aufgrund der Jahresrechnung und in Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vertrages die Berechnung des definitiven Beitrages des Kantons.

Die MedGes unterbreitet dem Sanitätsdepartement jeweils die erforderlichen Unterlagen.

Die weiteren Abrechnungsdetails werden zwischen dem Sekretariat der MedGes und dem Sekretariat des Sanitätsdepartements direkt abgesprochen.

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 . Der Kanton kann einen staatlichen Delegierten in die Kommission für den Notfalldienst der MedGes (KNFD) abordnen.

Sämtliches Personal der Telephonzentrale für den Ärztenotruf sowie auch alle Angehörigen der Subkommission für den Notfalldienst unterstehen dem ärztlichen Geheimnis gemäss Art. 321 StGB.

Die Finanzkontrolle Basel-Stadt ist berechtigt, die Kontrollen vorzunehmen, welche erforderlich werden zur Überwachung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allfälligen Vollzugsvereinbarungen.

6)

Art. 6 Abs. 2: Siehe Fussnote 4.

1. 5. 1998 49 329.220 Ärztliche Versorgung

Art. 10 . Dieser Vertrag wird abgeschlossen für die Zeit vom 1. Juli 1984

bis 31. Dezember 1994. Anschliessend verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 18 Monate zuvor durch eingeschriebenen Brief gekündigt worden ist.7)

Art. 11 . Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist

Basel.

Art. 12 . Anhänge:8)

III. Notfalldienstordnung der MedGes vom Mai 1981. III. Notfalldienstordnung der MedGes vom April 1983. III. Abrechnung 1983. IV. Verträge mit Dritten.

Art. 13 . Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2–3 hiernach für

beide Parteien verbindlich mit der Unterzeichnung.

Dieser Vertrag steht seitens der MedGes unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Dieser Vertrag steht unter dem weiteren Vorbehalt des Zustandekommens und der Geltung des Vertrages zwischen der Ärztegesellschaft Basel-Landschaft und der MedGes Basel betreffend den Finanzierungsanteil aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft9); der Anteil wird entsprechend dem Anruferverhältnis Basel-Stadt/Basel- Landschaft berechnet.

Dieser Vertrag wird in vier Originalen ausgefertigt und unterzeichnet. Beide Vertragsparteien erhalten je zwei Originale.

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird die bisherige Regelung im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben; per 30. Juni 1984 erfolgt eine Zwischenabrechnung gemäss bisheriger Regelung.

7)

Art. 10 : Siehe Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des RR vom 18. 6. 1985 (S. 1

dieses Textes). 8)

Art. 12 : Die nachfolgend genannten Anhänge werden hier nicht abgedruckt; sie

liegen in ihrer jeweils geltenden Fassung beim Sanitätsdepartement zur Einsicht auf. Als «Verträge mit Dritten» (Ziff. IV) liegen vor: 1. Verträge der Medizinischen Gesellschaft Basel – mit der Zahnärzte-Gesellschaft Basel; – mit dem Baselstädtischen Apotheker-Verband; – mit der Ärztegesellschaft Baselland; – mit der Zahnärzte-Gesellschaft Baselland; 2. Vertrag der Ärztegesellschaft Baselland mit einer Anzahl Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Landschaft. 9)

Art. 13 Abs. 3: Vertrag vom 20. 10. 1984.

Basel, den 22. Februar 1984 Namens der Medizinischen Gesellschaft Basel Der Präsident: Dr. W. Zutter Der Sekretär: Dr. O. Wackernagel Genehmigung der Generalversammlung der Medizinischen Gesellschaft Basel Basel, den 22. März 1984 Basel, den 16. Februar 1984 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. H. R. Schmid Der Sekretär: Dr. B. Kleubler

1. 5. 1998 49