413.110
Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften an der Orientierungsschule
Orientierungsschule, Zusammenarbeit mit den Eltern: O 413.110 Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften an der Orientierungsschule Vom 19. Oktober 1992 Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Dezember 1992
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), folgende Ordnung:
I. Grundsatz
Art. 1 . An der Orientierungsschule ist eine enge Zusammenarbeit von
Eltern und Lehrkräften unerlässlich.
II. Zusammenarbeit auf Klassenebene
Art. 2 . Alle Eltern und Lehrkräfte einer Klasse treffen sich mindestens
zweimal pro Jahr, um sich gegenseitig kennenzulernen, Informationen auszutauschen und gemeinsame Anliegen zu besprechen.
Zu den Zusammenkünften sind die Eltern schriftlich einzuladen, fremdsprachige Eltern soweit wie möglich in ihrer Sprache. Mindestens einmal jährlich sollen auch die Schülerinnen und Schüler miteingeladen werden.
Die Einladung zu den Zusammenkünften obliegt der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in Absprache mit ihr bzw. mit ihm auch der Elternsprecherin oder dem Elternsprecher.
Eltern können zusätzliche Zusammenkünfte beantragen.
Art. 3 . Alle Eltern einer Klasse wählen jährlich bei Schuljahresbeginn
eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Hat es in einem Schulhaus mehr als einen Drittel ausländischer Schülerinnen und Schüler und sind im Elternrat aufgrund der Wahlen durch die Eltern nicht mindestens ein Fünftel der Eltern ausländischer Kinder vertreten, so wählt die Schulhausleitung aus dem Kreise der Eltern ausländischer Kinder bis zu fünf zusätzliche Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Diese haben dieselben Rechte wie die von den Eltern gewählten Mitglieder des Elternrates.
In gleicher Weise ist bei einer Untervertretung schweizerischer Eltern vorzugehen.
Aufgabe der Elternsprecherin oder des Elternsprechers ist es, Elterninitiativen zu koordinieren und die Kontakte der Eltern untereinander zu fördern.
1) SG 410.100.
1. 1. 2008 78 413.110 Mittelschulen
Der Elternsprecherin oder dem Elternsprecher obliegt es ferner, als Vertrauensperson der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers zu wirken und gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Zusammenkünfte von Eltern und Lehrkräften zu gestalten.
Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher kann zu Einzelgesprächen von Eltern mit Lehrkräften zugezogen werden, sofern beide Seiten damit einverstanden sind.
Art. 4 . Die Eltern haben das Recht, Probleme, die ihr Kind betreffen,
persönlich mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu besprechen.
Die Gespräche zwischen Lehrkräften und Eltern im Zusammenhang mit den Lernberichten, Niveauzuweisungen und Übertrittsempfehlungen sind in der Verordnung betreffend die Beurteilung der Orientierungsschülerinnen und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungsschule oder an das Gymnasium geregelt.
Können sich Eltern und Lehrkräfte nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen, so können sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beiziehen. Im Bedarfsfall wendet sich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer an die Stellen, welche Übersetzerinnen und Übersetzer vermitteln können.
Art. 5 . Im Laufe eines Schuljahres finden möglichst regelmässig verteilt
zehn Elternbesuchstage statt.
Dabei sind alle Werktage zu berücksichtigen.
Zwei der Elternbesuchstage finden am Samstag statt.
III. Zusammenarbeit auf Schulhausebene
Art. 6 . Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher aller Klassen bilden den Elternrat.
Art. 7 . Der Elternrat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Der Elternrat wählt zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Schulhauskonferenz.
Art. 8 . Der Elternrat jedes Schulhauses hat das Recht, in Fragen, die
sein Schulhaus betreffen, Anträge an die Inspektion zu stellen und von der Inspektion (und von der Lehrerkonferenz) angehört zu werden.
An jeder Elternratssitzung soll ein Mitglied der Inspektion teilnehmen.
Die Lehrkräfte können in den Elternrat jeweils eine Delegation entsenden.
Orientierungsschule, Zusammenarbeit mit den Eltern: O 413.110
Art. 9 . Elternrat und Schulhausleitung organisieren unter Beizug der
künftigen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer jährlich im Juni einen Informationsabend für die Eltern der zukünftigen Erstklässlerinnen und Erstklässler.
IV. Zusammenarbeit zwischen den Schulhäusern2)
Art. 10 .3) Der Gesamtelternrat der Orientierungsschule (GEROS) besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte aller Schulhäuser.
Jeder Elternrat wählt jährlich je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in den Gesamtelternrat.
Art. 11 .4) Der Gesamtelternrat wählt jährlich eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Der Gesamtelternrat kann auf Einladung der Lehrkräftekonferenz zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Gesamtelternrates an die Konferenzen delegieren. Diese haben beratende Stimme.
Art. 12 .5) Der Gesamtelternrat hat das Recht, in Fragen, die die gesamte
Schule betreffen, Anträge an die Inspektion zu stellen und von der Inspektion (und von der Lehrkräftekonferenz) angehört zu werden.
An den Sitzungen des Gesamtelternrates soll ein Mitglied der Inspektion teilnehmen.
Die Lehrkräftekonferenz kann in den Gesamtelternrat jeweils eine Delegation entsenden.
V. Konflikte zwischen Eltern und Lehrkräften6)
Art. 13 .7) Die Eltern besprechen Schulprobleme ihrer Kinder zunächst
mit den Lehrkräften. Wenn sie sich mit diesen nicht verständigen können, wenden sie sich an die Schulhausleitung, wobei sie die Elternsprecherin, den Elternsprecher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter beiziehen können.
Kommt keine Einigung zustande, so können sich Eltern an die zuständige höhere Instanz wenden (Rektorat, Inspektion).
Bei Konflikten zwischen Elternvertretungen und Lehrkräften ist der gleiche Weg einzuhalten.
2)
Titel IV sowie §§ 10–12 eingefügt durch ERB vom 23. 9. 2002 (wirksam seit
26. 10. 2003); dadurch wurden die bisherigen Titel IV. samt § 10 zu Titel V. samt
Art. 13 und der Titel V. samt § 11 zu Titel VI. samt § 14.
3)
Art. 10 : Siehe Fussnote 2.
4)
Art. 11 : Siehe Fussnote 2.
5)
Art. 12 : Siehe Fussnote 2.
6) Titel V: Siehe Fussnote 2. 7)
Art. 13 : Siehe Fussnote 2.
1. 1. 2008 78 413.110 Mittelschulen VI. Schlussbestimmungen8)
Art. 14 .9) Die Bestimmungen dieser Ordnung treten für die Orientierungsschule an die Stelle der §§ 61–69 der Schulordnung vom 1. Oktober 1975.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 1994/95 wirksam.10) 8) Titel VI: Siehe Fussnote 2. 9)
Art. 14 : Siehe Fussnote 2.
10) Wirksam seit 15. 8. 1994.
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