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Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel
Vom 23. Juni 1998 (Stand 1. August 1998)
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt,
vereinbaren was folgt:
Art. 1 Trägerschaft
Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den beruflichen Unterricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II. Das Regionale Schulabkommen findet keine Anwendung.
Art. 2 Delegation des beruflichen Unterrichts
Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher (KKE) mit Lehrort in den Partnerkantonen wird an die dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt unterstellte staatliche Berufs- und Frauenfachschule (BFS) delegiert.
Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie berücksichtigt grundsätzlich auch die «Richtlinien zur Anerkennung der Berufsausbildung zur Kleinkinderzieherin» des Schweizerischen Krippenverbandes (SKV) vom 1. April 1997.
Art. 3 Leistungsauftrag der BFS
Die Partnerkantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schuljahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden Bestimmungen durchzuführen:
Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in eine der Abteilungen der BFS.
Erarbeitung eines Detailkonzeptes für den Ausbildungsgang mit Zielen, Inhalten und Stundentafel gemeinsam mit einer Delegation der Lehrbetriebe aus den Partnerkantonen auf der Basis von mindestens 1'200 Lektionen.
Erarbeitung eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes, welches die einschlägigen Bestimmungen über den beruflichen Unterricht, die Lehrabschlussprüfung u. a. regelt.
Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal 22; Über- oder Unterschreitungen können durch die Schulkommission der BFS bewilligt werden.
Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen Unterrichtes durch qualifizierte Lehrkräfte.
Verpflichtung zur wirtschaftlichen und kostendeckenden Leistungserbringung.
Die BFS vermittelt Schülerinnen und Schüler aus den Partnerkantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS nicht berücksichtigt werden können, den Besuch des beruflichen Unterrichtes an einer anderen Schule, soweit dies möglich ist.
Art. 4 Zuständige Behörden
Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Entscheidungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Das Erziehungsdepartement sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes gemäss § 3c).
Art. 5 Aufsicht über den Ausbildungsgang
Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schulkommission der BFS. Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied aus einem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt werden. Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Partnerkantonen ist im Ausbildungs- und Prüfungsreglement gemäss § 3c) zu regeln.
Art. 6 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern
Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmigten Lehrvertrag vorweisen können.
Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.
Art. 7 Diplom
Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhalten nach erfolgreich bestandender Lehrabschlussprüfung ein Diplom als «KKE», welches von den Partnerkantonen anerkannt wird. Diese setzen sich dafür ein, dass der Ausbildungsgang für KKE in Zukunft eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet. Sie fördern die Bestrebungen der Durchlässigkeit des Berufes der KKE in Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.
Art. 8 Schulgeld
Für die Erfüllung des Leistungsauftrages wird ein jährliches Schulgeld von Fr. 5'800.– (Landesindex der Konsumentenpreise Stand: 31. Mai 1997 = 103,8 Punkte) pro Schülerin und Schüler berechnet.
In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal- und Sachkosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmittel enthalten.
Sofern die durchschnittliche Klassengrösse ständig 15 unter- oder 22 überschreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie z.B. die Lektionenzahl ändern, ist das Schulgeld mit dem Kanton Basel-Landschaft neu zu vereinbaren.
Art. 9 Indexklausel
Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Das auf den Beginn eines Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils nach dem Indexstand vom 31. Mai des laufenden Jahres (erstmalige Neuberechnung für das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand vom 31. Mai 1999).
Art. 10 Finanzierung
Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohnsitzprinzip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die betreffende Person am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hatte.
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partnerkantone haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.
Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule entrichtet: Jeweils auf den 31. März Fr. 5'800.– pro Schülerin und Schüler für das laufende Schuljahr. Der Stichtag für die Erhebung des Schulgeldes richtet sich nach dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31. Dezember des laufenden Schuljahres.
Das Schulgeld wird von den Partnerkantonen nicht entrichtet, wenn Schülerinnen und Schüler mit Lehrort in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft den Unterricht nicht an der BFS, sondern an einer anderen Schule besuchen wollen.
Falls Schülerinnen und Schüler mit Lehrort und Wohnsitz in den Partnerkantonen ausnahmsweise wegen Überschreitung der maximalen Klassengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können, wird das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitzkanton bezahlt.
Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft wird das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung in Liestal verrechnet.
Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Partnerkantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung gestellt.
Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Partnerkantone auf den 1. August 1998 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Sie kann von den Partnerkantonen jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden; die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.
Basel, den 23. Juni 1998 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Veronica Schaller Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 26. Mai 1998 Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Schmid Der Landschreiber: Walter Mundschin Diese Vereinbarung ist am 25. Juni 1998 vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt worden.
KB 22.07.1998