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Ordnung für das Masterstudium «Sustainable Development» an der Philosophisch-Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das spezialisierte Masterstudium «Sustainable 2010–032 Development» an der Philosophisch-Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 17. / 8. Dezember 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 26. Januar 2010.
Die Philosophisch-Historische, die Philosophisch-Naturwissenschaftliche und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), die folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das spezialisierte Masterstudium in Sustainable Development an der Philosophisch-Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät (im Folgenden: Fakultäten) der Universität Basel (spezialisierter Masterstudiengang).
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel den Masterstudiengang in Sustainable Development studieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung Sustainable Development (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der interfakultären Unterrichtskommission Sustainable Development (im Folgenden: Unterrichtskommission) erlassen und von den Fakultäten genehmigt.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium gemeinsam den Grad eines «Master of Science in Sustainable Development» (MSc Sustainable Development).
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt. Es ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
1) SG 440.110.
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen universitären Hochschule in einer der folgenden Studienrichtungen sind zum spezialisierten Masterstudium Sustainable Development zugelassen:
Wirtschaftswissenschaften: Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre;
Sozial- und Gesellschaftswissenschaften: (i) Geografie, (ii) Kommunikations- und Medienwissenschaften, (iii) Philosophie, (iv) Politikwissenschaft, (v) Sozial- und Kulturanthropologie / Ethnologie, (vi) Sozialarbeit und -Sozialpolitik, (vii) Soziologie;
Naturwissenschaften: (i) Angewandte Biowissenschaften, (ii) Biologie, (iii) Erdwissenschaften, (iv) Forstwissenschaften, (v) Geografie, (vi) Umweltwissenschaften, (vii) Geowissenschaften, (viii) Umweltingenieur- und Geomatikingenieurwissenschaft.
Zusätzlich sind weitere Bedingungen zu erfüllen: Bachelorabschluss mit einer Durchschnittsnote von mind. 5,0 (Schweizerisches Notensystem 1–6, 6 = max / 4 = pass) sowie Grundkenntnisse in Mathematik von mind, 5 KP und Statistik oder Methoden empirischer Sozialforschung von mind. 5 KP. Die Wegleitung nennt die inhaltlichen Anforderungen an diese Grundkenntnisse.
Alternativ zu den Bedingungen gemäss Abs. 3 kann ein absolvierter Graduate Record Examinations® General Tests (kurz: GRE®-Tests) in den Bereichen der quantitativen und verbalen Argumentation vorgelegt werden, sofern die Ergebnisse in jedem dieser Bereiche mindestens zu den 35% besten zählen.
Bei Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hochschule, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird von der Unterrichtskommission die Gleichwertigkeit mit den dort genannten Abschlüssen inhaltlich überprüft. Die in Abs. 3 und 4 aufgeführten zusätzlichen Bestimmungen gelten gleichermassen.
Wird ein Bachelorabschluss von der Unterrichtskommission nur teilweise anerkannt, kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 respektive beim Vorliegen eines Bachelorabschlusses einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule nicht mehr als 60 Kreditpunkte betragen.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in Sustainable Development oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Masterstudium Sustainable Development an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen.
Die Unterrichtskommission empfiehlt die Zulassung zuhanden der Studiendekaninnen und Studiendekane der Trägerfakultäten (im Folgenden: Prüfungskommission). Diese stellt dem Rektorat einen entsprechenden Antrag. Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung durch das Rektorat mitgeteilt.
Studienbeginn
Art. 4 . Das Masterstudium Sustainable Development kann im Herbst-
oder Frühjahrssemester begonnen werden.
II. Studium Umfang des Studiengangs
Art. 5 . Das Masterstudium Sustainable Development umfasst 120 Kreditpunkte.
Die Prüfungskommission genehmigt auf Antrag der Unterrichtskommission jedes Semester die Anzahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte für das Masterstudium Sustainable Development, sofern es sich nicht um in anderen Studiengängen der beteiligten Fakultäten enthaltene Lehrangebote handelt, bei welchen die Kreditpunkte durch die jeweilige Fakultät genehmigt werden.2) Aufbau des Masterstudiums
Art. 6 . Das Masterstudium Sustainable Development umfasst Pflicht-
und Wahllehrveranstaltungen in folgenden Modulen:
Modul Grundlagenbereich Naturwissenschaften
Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften
Modul Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
Modul Aufbaubereich naturwissenschaftliche Fragen von Nachhaltigkeit
Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen von
Modul Aufbaubereich wirtschaftswissenschaftliche Fragen von
Modul Kompetenzen für interdisziplinäre Nachhaltigkeitsforschung
Modul Wahlbereich Energie und Klimawandel
Modul Wahlbereich Wasser
Modul Kernbereich Gesellschaftswissenschaftliche Nachhaltigkeitsforschung
Modul Kernbereich Wirtschaftswissenschaften für Fortgeschrittene
Modul Vertiefungsbereich Naturwissenschaften 2)
Art. 5 Abs. 3 in der Fassung der Fakultätsbeschlüsse vom 10./22. 11. / 1. 12. 2005
(wirksam seit 6. 4. 2006).
Modul Vertiefungsbereich Gesellschaftswissenschaften
Modul Vertiefungsbereich Wirtschaftswissenschaften
Masterarbeit Naturwissenschaften
Masterarbeit Gesellschaftswissenschaften
Masterarbeit Wirtschaftswissenschaften Einzelheiten zu den Lernzielen und Inhalten der Module nennt die Wegleitung.
Die Lehrveranstaltungen der Module a) bis k) mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. Die Lehrleistungen der Module l) bis q) werden über Learning Contracts im Voraus geregelt.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 7 . Die Studierenden wählen zu Beginn des Studiums eine der drei
fakultären Varianten mit entsprechender Masterarbeit gemäss folgendem Abs. 2. Ein Wechsel im Laufe des Studiums ist möglich, die dabei zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen sind in der Wegleitung ausgeführt.
Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte gemäss der Wahl einer der drei fakultären Varianten erworben sind. – Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel und nach § 11 Abs. 2:
12 KP Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften
12 KP Modul Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
6 KP Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen
6 KP Modul Aufbaubereich wirtschaftswissenschaftliche Fragen
9 KP Modul Vertiefungsbereich Naturwissenschaften gemäss Learning Contract
50 KP Masterarbeit Naturwissenschaften, gemäss Learning Contract – Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
12 KP Modul Grundlagenbereich Naturwissenschaften
12 KP Modul Grundlagenbereich Wirtschaftswissenschaften
6 KP Modul Aufbaubereich naturwissenschaftliche Fragen von
6 KP Modul Aufbaubereich wirtschaftswissenschaftliche Fragen
15 KP Modul Kernbereich Gesellschaftswissenschaftliche Nachhaltigkeitsforschung
14 KP Modul Vertiefungsbereich Gesellschaftswissenschaften, gemäss Learning Contract
30 KP Masterarbeit Gesellschaftswissenschaften, gemäss Learning Contract.
– Für Studierende mit Masterarbeit nach der Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
12 KP Modul Grundlagenbereich Naturwissenschaften
12 KP Modul Grundlagenbereich Gesellschaftswissenschaften
6 KP Modul Aufbaubereich naturwissenschaftliche Fragen von
6 KP Modul Aufbaubereich gesellschaftswissenschaftliche Fragen
18 KP Modul Kernbereich Wirtschaftswissenschaften für Fortgeschrittene
23 KP Modul Vertiefungsbereich Wirtschaftswissenschaften, gemäss Learning Contract
18 KP Masterarbeit Wirtschaftswissenschaften, gemäss Learning Contract.
Einzelheiten zu den Modulen und den zugeordneten Lehrveranstaltungen sind in der Wegleitung, dem mittelfristigen Lehrplan und dem Vorlesungsverzeichnis ausgeführt.
Die Masternote errechnet sich aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt der benoteten Studienleistungen.
Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Science in Sustainable Development» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über die in den Modulen und Lehrveranstaltungen erworbenen Bewertungen und Kreditpunkte, das Thema und die Note der Masterarbeit, sowie die Masterabschlussnote.
Das Masterstudium gilt als nicht bestanden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, die erforderliche Anzahl Kreditpunkte gemäss § 7 Abs. 2 zu erreichen. Der Ausschluss vom Studium in Sustainable Development wird durch die Prüfungskommission mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
Art. 8 . Kreditpunkte werden durch genügende studentische Leistungen
erworben. Sie werden vergeben für:
Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen für das Lehrangebot der beteiligten Fakultäten nach Massgabe der einschlägigen Ordnungen
Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen für das Lehrangebot des Masterstudiengangs Sustainable Development nach Massgabe dieser Ordnung
Seminararbeit
Masterarbeit Leistungsbewertung
Art. 9 . Die Leistungsbewertung der Studentischen Leistungen gemäss
Art. 8 Abs. 1 lit. a erfolgt nach den Regeln derjenigen Studiengänge, nach
welchen sich die Leistungsüberprüfung richtet.
Studentische Leistungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b–d werden durch die Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit einer Note bewertet. Für die Benotung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen, halben oder zehntel Noten. Dabei ist folgender Notenschlüssel zu verwenden.
hervorragend 5,5 sehr gut
gut 4,5 befriedigend
genügend < 4 ungenügend
Notendurchschnitte werden auf zwei Kommastellen gerundet. Halbe Hundertstel werden aufgerundet.
Die Masternote wird auf eine Kommastelle gerundet. Halbe Zehntel werden aufgerundet.
Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen
Art. 10 . Die Leistungsüberprüfungen der Lehrveranstaltungen der Module gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–n, welche nach Massgabe dieser Ordnung
erfolgen, finden durch schriftliche oder mündliche Prüfungen, Referate, Essays, Übungsaufgaben, Berichte, Protokolle oder Seminararbeit statt.
Als Lehrveranstaltungen sind folgende Lehr- bzw. Lernformen vorgesehen:
Vorlesungen
Vorlesungen mit Übungen
Seminare
Übungen
Kolloquien
Exkursionen
Praktikum
Seminararbeiten
Kurse
Projekt 3 Die Zuordnung der Leistungsüberprüfungstypen zu den unterschiedlichen Lehrveranstaltungen wird von der Unterrichtskommission beschlossen. Über das Angebot von Wiederholungsprüfungen zu
Vorlesungen sowie b) Vorlesungen mit Übungen entscheidet ebenfalls die Unterrichtskommission.
Pro Lehrveranstaltung muss eine Form der Leistungsüberprüfung angewendet werden. Die gewählte Form der Leistungsüberprüfung sowie eine allfällige Wiederholungsprüfung werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Die Anmeldung zu den Leistungsüberprüfungen erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung, bei Seminar- und Masterarbeiten mittels vorgängigem Learning Contract.
Schriftliche Prüfungen dauern zwischen 30 und 180 Minuten, mündliche Prüfungen zwischen 20 und 60 Minuten.
Mündliche Prüfungen finden in Gegenwart einer qualifizierten Beisitzerin bzw. eines qualifizierten Beisitzers statt.
Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel benotet. Über Abweichungen entscheidet die Unterrichtskommission. Die Prüfungskommission ist zu informieren.
Erfolgt eine Leistungsüberprüfung als Gruppenleistung, muss die Leistung jeder bzw. jedes Studierenden individuell ausgewiesen und bewertet werden.
Masterarbeit
Art. 11 . Die Masterarbeit erfolgt gemäss § 7 Abs. 2.
Die Masterarbeit Naturwissenschaften wird unter der Verantwortung eines habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Dozierenden der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät, die an der Lehre im Masterstudium «Sustainable Development» beteiligt ist, durchgeführt.
Die Einzelheiten nennt die Wegleitung.
Einsichtsrecht
Art. 12 . Nach Abschluss der Prüfungen hat die Kandidatin bzw. der
Kandidat das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten bzw. die entsprechenden Gutachten innerhalb der in der Wegleitung festgehaltenen Frist.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben von Prüfungen sowie Nichteinhaltung von Abgabeterminen
Art. 13 . Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter
Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei den verantwortlichen Dozierenden einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Einzelheiten regelt die Wegleitung.
Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so wird diese mit nicht erschienen bewertet.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 14 . Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.
Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zu Sanktionen gemäss den für die Arbeit massgeblichen Bestimmungen der jeweiligen Trägerfakultät.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 15 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer
anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet auf Antrag die Unterrichtskommission.
Die Anrechnungsverfügung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten wird durch die Unterrichtskommission erlassen.
IV. Zuständigkeiten Unterrichtskommission
Art. 16 . Die Unterrichtskommission besteht aus je einer bzw. einem von
den drei Fakultäten delegierten Dozierenden (in der Regel aus der Gruppierung I) und je einem Mitglied der Gruppierungen II, III und V.
Die Delegierten der Fakultäten werden von deren Fakultätsversammlungen gewählt. Die übrigen Mitglieder werden durch die Gruppierungen gewählt; dabei soll jede der drei Fakultäten angemessen vertreten sein. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
Die Unterrichtskommission konstituiert sich selbst. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Unterrichtskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Prüfungskommission
Art. 17 . Die Studiendekaninnen bzw. Studiendekane der Trägerfakultäten nehmen die ihnen in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben als
Prüfungskommission wahr.
Darüber hinaus können sie in Härtefällen begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
Im Rotationsprinzip wird eine Studiendekanin bzw. ein Studiendekan als Ansprechperson bestimmt, die auch zeichnungsberechtigt ist. Diese Person stellt sicher, dass Entscheide im Kollegialprinzip erfolgen.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 18 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in
Sustainable Development am 1. August 2010 oder später beginnen.
Studierende, die ihr Studium in Sustainable Development vor dem 1. August 2010 begonnen haben, können ihr Studium auf Basis der Ordnung für das Masterstudium «Sustainable Development» an der Philosophisch-Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 19. Mai / 15./20. September 2005 bis spätestens Ende Frühjahrsemester 2014 abschliessen. Für einen späteren Studienabschluss erfolgt ein Wechsel in die revidierte Studienordnung.
Studierende, die ihr Studium in Sustainable Development vor dem 1. August 2010 begonnen haben, können bis spätestens 31. Januar 2011 den Übertritt in den revidierten Studiengang beantragen. Über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen im Masterstudium Sustainable Development entscheidet auf Antrag die Unterrichtskommission.
Wirksamkeit
Art. 20 . Diese Studienordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August
2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das Masterstudium «Sustainable Development» an der Philosophisch- Historischen, der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 19. Mai / 15./20. September 2005 aufgehoben.
Basel, den 17. Dezember 2009 Namens der Philosophisch-Historischen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Jürg Glauser Basel, den 8. Dezember 2009 Namens der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Eberhard Parlow Basel, den 17. Dezember 2009 Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Manfred Bruhn 10