786.390
Vertrag zwischen Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, und KELSAG (Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG) betreffend die Verbrennung von Siedlungsabfällen in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Basel
Vom 4. Januar 1999 (Stand 2. Februar 1999)
Das Baudepartement Basel-Stadt baut eine neue KVA für die regionale Abfallentsorgung in Basel als Ersatz für die bestehende alte Anlage. Die neue KVA wird voraussichtlich per 1. Januar 1999 ihren Betrieb aufnehmen.
Die KELSAG ist daran interessiert, den zur Verbrennung geeigneten Siedlungsabfall aus ihrem Entsorgungsgebiet in der KVA verbrennen zu lassen. Das Baudepartement ist bereit, die Kapazität für die angemeldeten Mengen zu reservieren. Damit wird eine regionale, kantonsüberschreitende Zusammenarbeit realisiert.
Bei der Auslegung der neuen KVA in Basel ist es das Ziel, diese Anlage nur für die Restabfallmengen auszulegen, die nach entsprechenden Vermeidungs- und Verwertungsbemühungen im Jahr 1999 zu erwarten sind und von den Vertragspartnern der KVA als Jahresmengen angemeldet werden. Eine Aufstellung der zu erwartenden Jahresmengen ist in der Anlage 1 enthalten.
Um Projektierung, Bau und Betrieb der KVA in einer Grösse zu ermöglichen, die den angemeldeten Mengen und vertraglich reservierten Kapazitäten gerecht wird, aber auch Leerkapazitäten weitgehend verhindert, vereinbaren die Parteien was folgt:
Artikel 1 Annahmeverpflichtung
Das Baudepartement verpflichtet sich, unter Vorbehalt der Neuverhandlung gemäss Art. 2.5, ab Betriebsaufnahme der KVA während mindestens 30 Jahren von der KELSAG 7'000 Tonnen Siedlungsabfälle gemäss TVA (Technische Verordnung über Abfälle der Schweiz), bezogen auf den Heizwert von Hᵤ = 14 MJ/kg, zur Verbrennung anzunehmen.
Verändert sich der Heizwert Hᵤ = 14 MJ/kg, so verändert sich die Anlieferungsmenge nach folgender Formel: Anlieferungsmenge: 7'000 t×Hᵤ (alt) / Hᵤ (neu).
Das Baudepartement verpflichtet sich, die KVA entsprechend dem jeweils gültigen Stand der Technik und der schweizerischen Gesetzgebung, spätestens in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, durch entsprechende Massnahmen anpassen zu lassen.
Falls die KVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlichen Auflagen, mangels Deponiermöglichkeiten für die Rückstände oder aus anderen Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt das Baudepartement die Vertragsmengen im Verhältnis nutzbare Kapazität zu Auslegungskapazität. Die Parteien sprechen sich in diesem Fall über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.
Artikel 1.1 gilt auch bei einer Überschreitung der Anlieferungsmenge bis maximal 10%.
Das Baudepartement verpflichtet sich, keine Siedlungsabfalllieferungen von Gemeinden des KELSAG-Gebietes ohne Einwilligung der KELSAG anzunehmen.
Artikel 2 Garantie bei Nichtausnutzung der Vertragsmenge
Kann die Anlieferungsmenge der KELSAG nicht in vollem Umfang genutzt werden, so garantiert die KELSAG die Kosten für die nicht benutzte Kapazität der KVA, soweit und solange sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden kann.
Artikel 2.1 tritt in Kraft bei Unterschreitung der Anlieferungsmenge um mehr als 10%.
Artikel 2.1 tritt nicht in Kraft, wenn die KVA wegen betrieblicher Probleme, die von der KELSAG nicht verursacht wurden, die vereinbarte Anlieferungsmenge nicht abnehmen kann.
Sollte die KVA die geplante Kapazität aus betriebstechnischen Gründen nicht erreichen, so sind die garantierten Mindestmengen und die Kosten für alle Lieferanten neu zu ermitteln.
Spätestens alle 10 Jahre sind die jeweiligen Anlieferungsmengen der KVA und die damit verbundenen Mindestanlieferungsmengen neu zu verhandeln.
Artikel 3 Art und Anlieferung der Siedlungsabfälle
Zur Verbrennung dürfen nur brennbare Siedlungsabfälle gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) angenommen werden. Wiederverwertbare Fraktionen müssen vorher entfernt werden. Abfälle aus der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr der KELSAG werden wie eingesammelt abgenommen.
Die KELSAG verpflichtet sich, bei der Anlieferung die Autobahn und den Schienentransport im Rahmen einer ökonomisch und ökologischen Betrachtung zu berücksichtigen. Aus Umweltschutzgründen ist dem Schienentransport, wenn immer möglich, den Vorzug zu geben.
Die KVA verpflichtet sich, alle Anlieferungen aus der KELSAG, die den Annahmebedingungen der KVA Basel nicht entsprechen, an den jeweiligen Lieferanten zurückzuweisen.
Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen von Art. 3.1 und 3.2, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden der KELSAG durch das Baudepartement jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben.
Neben Art. 3.1 und 3.2 gelten für Anlieferung, Aufbereitung, Konditionierung, Deklaration der Siedlungsabfälle die Annahmebedingungen der KVA Basel in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2).
Artikel 4 Kosten
Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden auf Grund der Mengen und Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Vollkostenprinzip fakturiert.
Artikel 5 Unterrichtungspflicht
Die Vertragsparteien unterrichten sich über alle wesentlichen Vorgänge, welche die Erfüllung des Vertrages beeinflussen können.
Artikel 6 Inkrafttreten / Vertragsdauer
Dieser Vertrag wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und durch Verwaltungsratsbeschluss der KELSAG verbindlich.
Die KELSAG kann bereits ab 1. Januar 1999 Kehricht gemäss diesem Vertrag anliefern.
Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 30 Jahren geschlossen. Nach Ablauf von 20 Jahren, seit dem Tag der ersten Verbrennung von Restmüll aus der KELSAG in der KVA Basel, kann der Vertrag jeweils zum Jahresende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 10 Jahren gekündigt werden. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert.
Basel, den 4. Februar 1999 Barbara Schneider, Regierungsrätin des Kantons Basel-Stadt Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. Februar 1999 Laufen, den 4. Januar 1999 Hans Mamie, Präsident VR KELSAG St. Schwyzer, Vizepräsident VR KELSAG AG Vom Verwaltungsrat der KELSAG genehmigt am 7. Dezember 1998
00.00.0000