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Verordnung betreffend Gewährung von Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie
Vom 19. Mai 2020 (Stand 19. Mai 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf den Grossratsbeschluss betreffend Gewährung von Bürgschaften im Interesse der Schaffung oder Erhaltung produktiver, die Wohnlichkeit nicht beeinträchtigender Arbeitsplätze in Basel vom 19. November 1975, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200398,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Zur Unterstützung von wissenschafts- oder technologiebasierten Startup-Unternehmen (im Folgenden: Unternehmen) im Kanton Basel-Stadt, die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation sind, beteiligt sich der Kanton an der Lösung für gemeinsam vom Bund und den Kantonen gewährte Solidarbürgschaften an Startup-Unternehmen gemäss Beschluss des Bundesrates vom 22. April 2020.
Diese Verordnung regelt in Abweichung zum Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften vom 2. März 1976 und in Abweichung zur Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) vom 24. März 2020 die Gewährung von Bürgschaften an Unternehmen im Rahmen von Abs.1.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundes einschliesslich der Rahmenbedingungen der Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie für die teilnehmenden Kantone.
Art. 2 Zuständigkeiten
Für die Prüfung von Bürgschaftsanträgen ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) zuständig.
Das WSU kann spezialisierte Organe oder Personen mit Fachexpertise mit Prüfungsaufgaben betrauen.
Auf Antrag des WSU entscheidet der Regierungsrat über die Gewährung einer Bürgschaft gemäss § 1. Der Entscheid wird den für Basel-Stadt zuständigen Bürgschaftsorganisationen des Bundes (BG Mitte oder SAFFA) übermittelt, denen der abschliessende Bürgschaftsentscheid obliegt.
Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft
Die Gewährung einer Bürgschaft des Kantons setzt voraus, dass:
das Unternehmen den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-Stadt hat;
das Unternehmen keinen anderen Kredit mit Bürgschaft des Kantons Basel-Stadt zur Überbrückung von finanziellen Schwierigkeiten als Folge des COVID-19-Pandemie erhalten hat.
Berücksichtigt werden nur vollständige, mit allen erforderlichen Unterlagen eingereichte Gesuche. Das WSU hat das Recht, zusätzliche Auskünfte und Informationen einzuverlangen.
Art. 4 Haftungsumfang und Modalitäten der Bürgschaft
Die Bürgschaftsverpflichtung des Kantons umfasst 35 Prozent des im jeweiligen Bürgschaftsvertrag genannten Maximalbetrags. Der Maximalbetrag setzt sich aus dem ausstehenden verbürgten Kreditbetrag zuzüglich maximal 20 Prozent des ausstehenden verbürgten Kreditbetrages für nicht geleistete Zinsen oder Bankspesen zusammen.
Die Laufzeit der Bürgschaft richtet sich nach dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit den in § 1 Abs. 3 genannten Rahmenbedingungen.
Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.
Art. 5 Berichterstattung
Das WSU vereinbart mit den für den Kanton Basel-Stadt zuständigen Bürgschaftsorganisationen die Berichterstattung zu Stand und Ausfallrisiko der gemäss dieser Verordnung verbürgten Kredite.
Das WSU berichtet jährlich an den Regierungsrat.
Art. 6 Befristung
Anträge auf Gewährung von Bürgschaften können entsprechend der Befristung der Bundeslösung im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2020 eingereicht werden.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 19. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.
KB 23.05.2020