952.570
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten
Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 19862, sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verordnung vom 19. August 20143 über die Parkraumbewirtschaftung sowie der Verordnung vom 24. August 20144 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,
schliessen folgende Vereinbarung:
Art. 1 Gegenseitig Bezugsstelle
Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben:
von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen
Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.
Art. 3 Parkierberechtigungen
Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen.
Art. 4 Gebühr
Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
Weitere Gebühren:
Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken
Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken
Erstellen von Duplikaten: 30 Franken
Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
Art. 5 Verteilschlüssel
Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.
Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
Art. 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen.
Art. 7 Anwendbares Recht
Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
Basel/Liestal 16. Dezember 2014
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber: Peter Vetter
KB 20.12.2014