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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

952.570 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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952.570

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 19862, sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verordnung vom 19. August 20143 über die Parkraumbewirtschaftung sowie der Verordnung vom 24. August 20144 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,

schliessen folgende Vereinbarung:

Footnotes

  1. [1] GS 29.276, SGS 100.
  2. [2] GS 29.252, SGS 430.
  3. [3] SG 952.560.
  4. [4] SG 952.300.

Art. 1 Gegenseitig Bezugsstelle

Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben:

  1. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder

  2. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

Art. 2 Bewilligungsvoraussetzungen

Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.

Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

Art. 3 Parkierberechtigungen

Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen.

Art. 4 Gebühr

Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.

Weitere Gebühren:

  1. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken

  2. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken

  3. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken

Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

Art. 5 Verteilschlüssel

Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.

Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:

  1. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und

  2. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

Art. 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen.

Art. 7 Anwendbares Recht

Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

Art. 8 Inkrafttreten, Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.

Basel/Liestal 16. Dezember 2014

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber: Peter Vetter

KB 20.12.2014