RiE 350.100
Reglement betreffend die Vergabe von Beiträgen im Bereich Gesundheit und Soziales
Vom 20. November 2012 (Stand 1. Januar 2024)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf § 24 Abs. 3 Bst. e) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 20021,
erlässt folgendes Reglement:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Die Gemeinde fördert die Lebensqualität der Bevölkerung mittels geeigneter Angebote im Gesundheitsbereich und in der Sozialberatung sowie für ältere Menschen.
Dazu kann sie auf Gesuch hin freiwillige Beiträge zur Förderung von Vereinsaktivitäten, an Beratungsangebote in Riehen und in Basel sowie für Veranstaltungen und Projekte in Riehen leisten.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Grundsätze, Zuständigkeiten und Leistungen sowie das Verfahren für die Vergabe von freiwilligen Beiträgen der Gemeinde an Organisationen in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
Art. 3 Beiträge
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Negative Beitragsentscheide können nicht angefochten werden.
2. Grundsätze
Art. 3a Antragsberechtigung
Folgende Organisationen im Gesundheits- und Sozialbereich sind antragsberechtigt:
Organisationen, insbesondere Vereine mit Sitz in Riehen;
Organisationen mit Sitz in Basel oder in anderen Kantonen.
Es gelten zudem die Voraussetzungen der §§ 4 bzw. 6.
Art. 4 Organisationen mit Sitz in Riehen
Die Gemeinde kann Organisationen gemäss § 3a2 Abs. 1 Bst. a) unterstützen, die
Aktivitäten mit ideellem Zweck durchführen, insbesondere in den Bereichen soziale Vernetzung und Beratung, Nachbarschaftshilfe, Gesundheitsförderung, Armutsprävention oder mittels Angebote für ältere Menschen oder für Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung,
allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde offen stehen und
ihre Aktivitäten vorwiegend mit Freiwilligenarbeit bestreiten.
Art. 5 Organisationen mit Sitz in Basel oder anderen Kantonen
Organisationen gemäss § 3a3 Abs. 1 Bst. b) können für Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales, die durch die Angebote der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die subventionierten Anbieter nicht ausreichend abgedeckt sind und die von Riehener Einwohnerinnen und Einwohnern in Anspruch genommen werden können, Unterstützung beantragen.
Die Aktivitäten beinhalten vorzugsweise Beratungs-, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote für finanziell oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen oder für geistig oder körperlich behinderte Menschen.
Die Gemeinde kann auch einzelne Projekte und Veranstaltungen in Riehen in den Bereichen Gesundheitsförderung, Alter und Pflege sowie Armutsprävention unterstützen.
Art. 6 Beitragsarten und weitere Leistungen
Es können folgende Beiträge erbracht werden:
Jährliche ungebundene Beiträge;
Beiträge für einzelne Projekte oder Veranstaltungen in Riehen.
Folgende weiteren Leistungen können gewährt werden:
Leistungen der gemeindeeigenen Werkdienste bzw. Erlass der Kosten für Riehener Vereine;
Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen für Riehener Vereine.
3. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 7 Zuständigkeit
Für die Vergabe von Beiträgen ist die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung zuständig.
Sie setzt als beratendes Gremium eine verwaltungsinterne Koordinationsgruppe ein und leitet diese.
Sie kann externe Institutionen oder Expertinnen oder Experten aus den Bereichen Gesundheit und Soziales für einzelne Themen oder Projekte beiziehen.
Art. 8 Aufgaben der Koordinationsgruppe
Die Koordinationsgruppe hat folgende Aufgaben:
Erarbeitung von Kriterien für die Verteilung von Beiträgen im Rahmen der Beitragsgrundsätze;
Erarbeitung von inhaltlichen Schwerpunkten der Förderung von Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit und Soziales;
Koordination von abteilungsübergreifenden und innerkantonalen Aktivitäten und Projekten in den Bereichen Gesundheit und Soziales.
Art. 9 Verfahren
Sämtliche Beitragsgesuche sowie Gesuche auf Kostenerlass für Leistungen des gemeindeeigenen Werkdienstes oder für die Nutzung von kommunalen Räumen und Anlagen sind der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung einzureichen.
Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.
KB 28.11.2012