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Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

RiE 970.170 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

RiE 970.170

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018)

Der Gemeinderat,

gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974,

erlässt folgendes Reglement:

I. Anschlussberechtigung

Art. 1

Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.

Art. 2

Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschaftsantennenanlage.

Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen bezogen werden.

II. Anschluss- und Benützungsgebühren

Art. 3

Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.

Art. 4

Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerkeigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.

Art. 5

Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Riehen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze entfernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.

Art. 6

Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.

Art. 7

Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis: 7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.

Art. 8

Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet.

Art. 9

Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

Art. 10

…

Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.

XX 16.04.1975