RiE 970.170
Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen
Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018)
Der Gemeinderat,
gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974,
erlässt folgendes Reglement:
I. Anschlussberechtigung
Art. 1
Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.
Art. 2
Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschaftsantennenanlage.
Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen bezogen werden.
II. Anschluss- und Benützungsgebühren
Art. 3
Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.
Art. 4
Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerkeigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.
Art. 5
Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Riehen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze entfernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Art. 6
Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.
Art. 7
Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis: 7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.
Art. 8
Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet.
Art. 9
Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.
Art. 10
…
Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.
XX 16.04.1975