122.72.21
Beschluss über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals
vom 19.11.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 4, 13 und 14 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (GBStP);
gestützt auf die sektoriellen Beschlüsse über die Einreihung der Funktionen;
in Erwägung:
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Abs. 3 GBStP wird die geltende Einreihung der Funktionen veröffentlicht.
Auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Beschluss legt die Einreihung der Funktionen in die Gehaltsskala gemäss Artikel 4 GBStP fest.
Die Einreihung der Funktionen in die Skala der Besoldungen ausser Klasse wird in einem besonderen Beschluss geregelt.
Art. 2 Einreihungsverzeichnis
Die Funktionen des Staatspersonals werden nach dem Verzeichnis im Anhang 1 eingereiht.
Art. 3 Referenzfunktion
Die im Einreihungsverzeichnis aufgeführten Funktionen sind Referenzfunktionen.
Art. 4 Zuweisung der Anfangsklassen und der Selektionsklassen
Die den Referenzfunktionen im Einreihungsverzeichnis zugewiesenen Klassen sind Funktionsklassen (Art. 14 Bst. b GBStP).
Die den Referenzfunktionen zugewiesenen Anfangsklassen (Art. 14 Bst. a GBStP) sind unmittelbar unter den im Einreihungsverzeichnis festgesetzten Funktionsklassen angesetzt.
Für die nach dem 1. März 1994 angestellten Mitarbeiter werden die den Referenzfunktionen zugewiesenen Anfangsklassen (Art. 14 Bst. a GBStP) zwei Klassen unter den im Einreihungsverzeichnis festgesetzten Funktionsklassen angesetzt.
Die den Referenzfunktionen zugewiesenen Selektionsklassen (Art. 14 Bst. c GBStP) sind unmittelbar über den im Einreihungsverzeichnis festgesetzten Funktionsklassen angesetzt. Der Staatsrat kann jedoch gewisse Funktionen Selektionsklassen zuweisen, die nicht an die Funktionsklassen angrenzen. Die Aufstellung dieser Funktionen ist Gegenstand eines besonderen Beschlusses.
Art. 5 Einreihung innerhalb der Bandbreiten
Werden einer Referenzfunktion mehrere Funktionsklassen zugewiesen, so wird die Einreihung innerhalb der Bandbreite vom Staatsrat vorgenommen.
Diese Einreihung wird in Richtlinien festgehalten, die vom Staatsrat genehmigt und den Anstellungsbehörden sowie dem Amt für Personal und Organisation zugestellt werden.
Art. 6 Zuordnung der Arbeitsstellen
Jede Arbeitsstelle wird einer Referenzfunktion und einer Funktionsklasse in Übereinstimmung mit dem Einreihungsverzeichnis und den vom Staatsrat genehmigten Richtlinien nach Artikel 5 Abs. 2 zugeordnet.
Art. 7 Mitteilung
Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erhält der Mitarbeiter eine Mitteilung über seine Referenzfunktion.
Art. 8 Änderung der Einreihung
Für Änderungen der Einreihung gemäss Einreihungsverzeichnis und den vom Staatsrat genehmigten Richtlinien ist das Verfahren anwendbar, das im Reglement vom 11. Juni 1991 über das Verfahren zur Bewertung und Einreihung der Funktionen des Staatspersonals vorgesehen ist.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die sektoriellen und individuellen Beschlüsse über die Einreihung der Funktionen werden aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1990 f 502 / d 510