126.21
Tarif der Verwaltungsgebühren
126.21
Tarif
vom 9. Januar 1968
der Verwaltungsgebühren
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Februar 1924 betreffend den Tarif der Kanzleigebühren; auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei,
beschliesst:
Art. 1
Die Gebühren für Verrichtungen des Grossen Rates, des Justizrates, des Staatsrates, des Kantonsgerichtes, der Direktionen und der Staatskanzlei werden gemäss nachfolgendem Tarif festgesetzt, unbeschadet der in den Gesetzen vorgesehenen Abgaben, Gebühren, Stempelabgaben und Einregistrierungsgebühren, der Kosten und Auslagen:
Konzessionen, Bewilligungen, Genehmigungen Fr. 1. Wasserrechtskonzession oder Nutzungsbewilligung für öffentliche Gewässer 100–5000 2. Konzession zur Schürfung und Ausbeutung von Minen, Steinbrüchen, Kiesgruben, Materialentnahme aus Gewässern 100–5000 3. Erteilung oder Erneuerung der in der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten vorgesehenen Patente::
a) ... 4. … 5. Bewilligung an Gemeinden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Fr. staatlichen Aufsicht unterstehen (Bewilligungen für Finanzierungen oder für Geschäfte mit Finanzcharakter) 150–3500 6. a) Prüfung und Genehmigung von Bebauungs-, Alignements-, Baugrenzen-, Parzellierungs- und andern ähnlichen Plänen und deren Änderung 400–10 000
Prüfung und Genehmigung von Plänen betreffend Bau, Wiederaufbau, Instandstellung und Korrektion von Gemeindestrassen, Trottoirs, Brücken, Kanalisationen, städtebauliche Objekte auf Kantonsstrassen usw. 100–2000
Bewilligung von dauernden Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Zufahrtswegen 100–2000
Studien betreffend Signalisation von Gemeindestrassen und öffentlichen Zufahrtswegen 100–2000
...
...
...
Erteilung einer Bewilligung oder eines Antrags für die Erstellung oder die Inbetriebnahme einer Seilbahn oder eines Skilifts und Kontrolle der Einrichtungen 150–3000
Erstellung von Berichten, Dokumenten und Anträgen betreffend die 50–3000 Luftsicherheit
Erteilung einer Bewilligung oder einer Stellungnahme für die Erstellung oder den Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe 500–5000
Entscheid zur Abfallbewirtschaftung (Bewilligung zum Erstellen und Fr. Betreiben von Deponien, Betrieb von Entsorgungsanlagen, Transport von Sonderabfällen, Entleerung, Sanierung usw.) 100–5 000 7. Bewilligungen an Private:
...
…
…
… 8. Bewilligungen betreffend das Privateigentum:
Übertragung des Enteignungsrechts oder Bewilligung zum Enteignen auf dem Gebiet einer Drittgemeinde 100–500
Entscheid über Einsprachen gegen die Enteignung 50–2000
Erstellung, Wiedererstellung und Umbau eines Gebäudes in ungesetzlicher Entfernung von öffentlichen Verkehrswegen oder Wäldern 50–1300
Strassenpolizeiliche Bewilligung für eine dauernde oder zeitweilige Einrichtung 50–1300
Bewilligungsgesuch (Standort, Bau, Abbruch, Materialabbau), Prüfung und Entscheid Für das Bau- und Raumplanungsamt: – Grundgebühr pro Dossier 80 – Gebühr nach Betrag der projektierten Arbeiten:
bis 2 000 000 Franken 2‰
von 2 000 000 bis 5 000 000 1‰ Franken
feste Gebühr für projektierte Fr. Arbeiten über 5 000 000 Franken 7000 Werden mehrere gleiche Projekte gleichzeitig unterbreitet, so wird die Gebühr gemäss Tabelle für ein einziges Projekt berechnet, und für die übrigen Projekte wird nur die Grundgebühr berechnet. Bei besonders komplizierten Projekten kann die Gebühr um bis zu 50 % erhöht werden. Für die anderen Verwaltungsstellen 100–10 000
...
Ablenkung einer Quelle oder eines Flusslaufes 50–500
Rodungsbewilligung 100–500
Genehmigung von Waldbewirtschaftungsplänen 100–200 9. Verschiedene Bewilligungen:
Exequatur für Gerichtsurteile oder Kostenlisten 50–300
…
…
Darlehensgewährung gegen Viehverpfändung 100
Genehmigung von Statuten oder Reglementen sowie der Änderungen 50–3000
Anerkennung der landwirtschaftlichen Betriebe, Sömmerungsbetriebe, Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften 150–250
...
Bewilligung für die Aufnahme von Kindern in einer familienergänzenden Betreuungseinrichtung 50–500
… Fr.
Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung 10. ... 11. ...
Patente 12. … 13. … 14. … 15. ... 16. ... 17. Ernennung zum Notar und Notariatspatent 600 18. Bewilligung für ein Notariatspraktikum 120 Erneuerung der Bewilligung 120 19. Geometerpatent 450 Beglaubigungen 20. Beglaubigung von Heimatscheinen und Zivilstandsurkunden 5 21. Beglaubigung von notariellen Urkunden, Vollmachten, Bescheinigungen, usw. 10–200 Für Abschriften (Doppel) wird die Gebühr auf die Hälfte ermässigt.
Bescheinigungen 22. Ausfertigung eines Zeugnisses über geltendes Recht, betreffend Staatszugehörigkeit, usw. 50–200 23. Andere Bescheinigungen der Verwaltungsstellen 50–400 oder der Staatskanzlei Fr. 24. Gutachten gegenüber andern Behörden zugunsten von Gemeinden, Pfarreien und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der staatlichen Aufsicht unterstehen, sowie von Privaten 50–1500 25. Ausfertigung von Abschriften und Auszügen von 3–5 Protokollen, pro Seite 1 Für Doppel, pro Seit 0.50 Fotokopie, pro A4-Seite 26. Verrichtungen der kantonalen Verwaltung im Interesse von Gemeinden oder Privaten und Konsultationen ähnlicher Natur 50–1500 27. a) Übergabe einer Gemeindekasse 200–3000
Finanzplanung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes 200–6000
Steuer- oder Buchführungsexpertisen 200–50 000
Einrichtung einer Gemeindebuchhaltung auf Informatik 200–6000
Hilfe beim Rechnungsabschluss einer Gemeinde 150–2000
Prüfung eines Gemeindereglements ohne abschliessende Stellungnahme 50–3000
Erstellung eines Rechtsgutachtens auf Verlangen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands (Kostenbeteiligung) 150–3500 28. Beschluss des Staatsrates, einer Direktion oder einer Verwaltungsstelle im Interesse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, unter Berücksichtigung der besonderen Auslagen (Studien, Augenschein, Reisespesen, Drucklegung, Ausfertigung, Porti, Telefon usw.) 50–5000 29. ...
30. Amtliche Übersetzung, je Seite 50–100 Fr. Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Stiftungen 31.–40. …
Art. 2
Die Gebühren mit Mindest- oder Höchstansatz werden von der Direktion oder von der Staatskanzlei vorgeschlagen, bzw. festgesetzt. Diese Behörden können die Gebühren in den Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, ermässigen oder erlassen.
Art. 3
Die im gegenwärtigen Tarif festgesetzten Gebühren werden bei der Staatskanzlei, den Oberämtern, den Finanzdiensten oder bei der betreffenden Direktion entrichtet und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Die betreffenden Dienstabteilungen führen die erforderlichen Kontrollen und erstellen allvierteljährlich die Einnahmenausweise.
Art. 4
Vom Gesuchsteller kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ein Kostenvorschuss verlangt werden.
Art. 5
Die besondern Tarife der Direktionen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Der Tarif der Verwaltungsabgaben und -gebühren vom 24. Dezember 1963 ist aufgehoben.
Art. 7
Dieser Tarif, der sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Verwaltungsgebühren – T 126.21 8