731.3.21
Verordnung betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung
vom 29.12.1967 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, Artikel 84;
gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1964, Artikel 35, und die Verordnung vom 28. Dezember 1965, Artikel 467, über die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;
auf Antrag der Polizei- und Sanitätsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Bezeichnung der Stützpunkte
Die Feuerwehren folgender Gemeinden sind gleichzeitig auch Stützpunkte: Freiburg, Düdingen, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le-Lac und Châtel-Saint-Denis.
Art. 2 Aufgaben der Stützpunkte
Die Stützpunkte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden übertragen werden.
Die Stützpunkte Freiburg, Bulle und Murten sind zusätzlich Chemiewehr-Einsatzzentren, und der Stützpunkt Freiburg ist überdies ein Einsatzzentrum für den Schutz vor biologischen Gefahren und Strahlen.
Die Stützpunkte Freiburg, Bulle, Murten, Romont und Châtel-Saint-Denis organisieren Posten für den Atomalarm.
Art. 3 Einsatz-Kreis der Stützpunkte
Die Einsatz-Kreise der Stützpunkte werden von der Gebäudeversicherung festgesetzt.
Interkantonale Vereinbarungen können durch die Gebäudeversicherung getroffen werden für den Einsatz in den an Kantonsgrenzen liegenden Gemeinden und für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons bei grossen Schadenfällen.
Art. 4 Ausrüstung der Stützpunkte
Die Grundausrüstung der Stützpunkte umfasst:
ein Einsatzleitfahrzeug;
ein Tanklöschfahrzeug;
eine Autodrehleiter oder einen Lastwagen mit Teleskoprettungsbühne;
ein für die Strassenrettung ausgerüstetes Pionierfahrzeug;
einen Pulverlöschanhänger;
einen Kompressor für die Atemschutzgeräte.
Stützpunkte, die besondere Aufgaben wahrnehmen, verfügen überdies über die für die Erfüllung dieser Aufgaben nötige Ausrüstung.
Art. 5 Wahl der Geräte und des Materials
Um die Ausrüstung der Stützpunkte einheitlich zu gestalten, liegt die Wahl der Geräte und des Materials in der Kompetenz der Gebäudeversicherung.
Ohne Bewilligung der Gebäudeversicherung dürfen an den Geräten und an der Ausrüstung derselben keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 6 Eigentum der Geräte
Die Geräte und das Material der Stützpunkte sind Eigentum der Stützpunkt-Gemeinde.
Sie gehören vollumfänglich zu den Brandbekämpfungsmitteln der Ortsfeuerwehr.
Art. 7 Organisation
Die den Stützpunkten zugeteilten Mannschaften müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit innert acht Minuten ab Empfang des Alarms mit mindestens einem Offizier und neun Feuerwehrangehörigen ausrücken können.
Die Führer der Lastwagen müssen im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.
Art. 8 Ausbildung der Mannschaft
Die dem Stützpunkt zugeteilte Mannschaft ist gehalten, die diesbezüglichen kantonalen Kurse zu besuchen.
Im Rahmen des Stützpunktes ist jeden Monat eine Übung durchzuführen.
Einmal im Jahr wird mit der ganzen Mannschaft des Stützpunktes eine Übung durchgeführt. Der Stützpunkt-Kommandant meldet der Gebäudeversicherung spätestens 8 Tage im Voraus Ort und Zeit der Übung.
Art. 9 Alarm-Übungen
Im Einvernehmen mit dem Oberamt und dem Gemeinderat kann die Gebäudeversicherung jederzeit Alarm-Übungen auslösen.
Art. 10 Pikettdienst
Damit ein ausreichender Bestand ständig einsatzbereit ist, wird ein Pikettdienst organisiert.
Art. 11 Alarm-System
Die ganze Stützpunkt-Mannschaft ist dem telefonischen Gruppenalarm anzuschliessen.
Art. 12 …
Art. 13 Einsatz ausserhalb des Stützpunkt-Kreises
Die Stützpunkte können bei grossen Schadenfällen auch ausserhalb ihres Kreises eingesetzt werden.
Das Hilfegesuch ist vom Stützpunkt-Kommandanten zu stellen, in dessen Kreis sich das Schadenfeuer befindet.
Art. 13a Mitwirkung der Ortsfeuerwehr an den Einsätzen des Stützpunktes
Wird der Stützpunkt für einen Einsatz in seinem Aufgabenbereich mobilisiert, so wird auch der Kommandant der Ortsfeuerwehr alarmiert.
Der Einsatzleiter des Stützpunktes kann zur Unterstützung den Einsatz der Ortsfeuerwehr oder eines Teils davon verlangen.
Art. 14 Unterhalt der Geräte
Zusätzlich zum regelmässigen Unterhalt des Materials sind die Geräte alljährlich durch einen Spezialisten zu kontrollieren. Mit dem Fabrikanten ist ein diesbezüglicher Revisionsvertrag abzuschliessen.
Art. 15 Unterhalt der Löschmittelvorräte
Der Stützpunkt-Kommandant hat die Pflicht, die Löschmittelvorräte regelmässig hinsichtlich Quantität und Qualität zu prüfen.
…
Art. 16 Beiträge
Für die Anschaffung der Geräte und des Materials sowie an die Betriebskosten der Stützpunkte gewährt die Gebäudeversicherung Beiträge.
Der Ansatz der Beiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1967 f 204 / d 209