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Mobilitätsgesetz

780.1 · Freiburg Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch-fr/sgf-rsf/780-1/de/mobilitatsgesetz

Retrieved on Aug 31, 2026

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This version has not been in force since Jan 1, 2023.

780.1

Verkehrsgesetz

vom 20.09.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 5. April 1994;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau und den Betrieb aller Verkehrsträger im Kanton.

Es gilt für den privaten und öffentlichen Personenverkehr.

Art. 2 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist die Organisation eines Gesamtverkehrssystems zur Sicherstellung der Mobilität von Personen und Waren; dabei soll insbesondere den Bedürfnissen der Wirtschaft, den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, den Anforderungen an den Umweltschutz, der wirtschaftlichen Nutzung von Boden und Energie sowie der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer Rechnung getragen werden.

Das Gesetz soll insbesondere:

  1. durch die Bereitstellung eines entsprechenden Leistungsangebots, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel fördern;

  2. die Entscheidungen im Bereich des Verkehrs mit den Zielen der Raumplanung und des Umweltschutzes koordinieren;

  3. die verschiedenen Verkehrsmittel aufeinander abstimmen.

Im Hinblick auf diese Ziele und aus Gründen des allgemeinen Interesses kann die zuständige Behörde Massnahmen zur Bevorzugung der öffentlichen Verkehrsmittel treffen, sofern diese Massnahmen im Rahmen von regionalen, interkommunalen oder örtlichen Richtplänen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes getroffen werden.

Art. 3 Zuständigkeit des Grossen Rats

Der Grosse Rat:

  1. verabschiedet die Ziele der kantonalen Verkehrspolitik;

  2. gewährt die für Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Kredite.

Art. 4 Zuständigkeit des Staatsrats

Der Staatsrat:

  1. beantragt die Ziele der kantonalen Verkehrspolitik;

  2. verabschiedet den kantonalen Verkehrsplan und genehmigt die regionalen Verkehrspläne;

  3. übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;

  4. erlässt das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz;

  5. entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeiten über finanzielle Beiträge;

  6. schliesst mit dem Bund und anderen Kantonen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat im Rahmen von dessen Zuständigkeiten, die Konkordate und Abkommen betreffend den Verkehr und die Tarifverbunde;

  7. gibt zuhanden der Bundesbehörde die Stellungnahme des Kantons bei Konzessionsgesuchen für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen und Flugplätzen ab;

  8. wählt die Mitglieder der beratenden Verkehrskommission und der Koordinationsgruppe für Verkehr;

  9. wählt die Vertreter des Kantons in den Organen der Transportunternehmen.

Art. 5 Zuständigkeit des Amtes für Mobilität

Das Amt für Mobilität (das Amt) hat folgende Befugnisse:

  • a) Es erstellt den kantonalen Verkehrsplan.

  • b) Es gibt nach Anhören der betroffenen kantonalen Organe die Stellungnahme des Kantons zuhanden der Bundesbehörden ab zu:

  • 1. den unter die Zuständigkeit des Bundes fallenden Konzessionsgesuchen für Autobus-, Trolleybus- und Schifffahrtslinien sowie für Seilbahnen;

  • 2. den Bauvorhaben der Transportunternehmen, die vom Bund genehmigt werden müssen;

  • 3. der Erstellung der Fahrpläne.

  • c) Es erteilt die technische Bau- und Betriebsbewilligung von Seilbahn- und Skiliftanlagen, die der Zuständigkeit des Kantons unterstehen.

  • d) Es nimmt im Rahmen der im Raumplanungs- und Baugesetz vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls nach Anhören des betroffenen regionalen Verkehrsverbundes Stellung zur Planung oder Verwirklichung von Anlagen, die bedeutende Auswirkungen auf den Personen- und Warenverkehr haben können.

  • e) Es übernimmt im Verkehrsbereich alle Aufgaben, die nicht von Gesetzes wegen einer anderen Behörde übertragen werden.

Art. 6 Zuständigkeit der beratenden Verkehrskommission

Es wird eine beratende Verkehrskommission eingesetzt; diese prüft die allgemeinen Probleme im Zusammenhang mit dem Verkehr.

Sie setzt sich aus höchstens 17 Mitgliedern zusammen, die die Regionen, die Verkehrsträger und die von den Verkehrsfragen betroffenen Kreise vertreten; sechs Mitglieder ernennt der Grosse Rat aus den eigenen Reihen.

Sie ernennt aus ihren Reihen höchstens sieben Mitglieder, die als Konsultativorgan die Fahrpläne der öffentlichen Transportunternehmen im Kanton überprüfen.

Art. 7 Zuständigkeit der Koordinationsgruppe für Verkehr

Eine Koordinationsgruppe für Verkehr (Koordinationsgruppe) wird eingesetzt, um Vorschläge für die Verkehrspolitik auszuarbeiten.

Sie setzt sich aus Vertretern der direkt von Verkehrsfragen betroffenen Dienststellen des Staates zusammen.

Art. 8 Zuständigkeit der anderen Behörden

Die Oberamtmänner, die Gemeinden und die anderen von Verkehrsfragen betroffenen Organe übernehmen die Aufgaben, die ihnen von Gesetzes wegen übertragen werden.

2 Koordinationsinstrumente

2.1 Auf kantonaler Ebene

Art. 9 Kantonaler Verkehrsplan – Grundsatz und Ziele

Im Hinblick auf die Koordination des Verkehrs im Kanton wird ein kantonaler Verkehrsplan (Verkehrsplan) ausgearbeitet. Mit der Genehmigung durch den Staatsrat wird er für Kantons- und Gemeindebehörden verbindlich.

Er bezweckt:

  1. die Ziele der kantonalen Verkehrspolitik umzusetzen;

  2. die Kriterien zu bestimmen, die als Entscheidungsgrundlage für Verkehrsfragen dienen;

  3. sämtliche allgemeinen Massnahmen aufzuzeigen, die zu treffen sind, damit die Ziele nach Artikel 2 erreicht werden.

Art. 10 Kantonaler Verkehrsplan – Erarbeitung

Der Verkehrsplan wird mit Unterstützung der Koordinationsgruppe erarbeitet; die Gemeinden und die betroffenen Kreise werden angehört.

Das Amt sorgt für die Koordination des Verkehrsplans mit den Plänen der benachbarten Kantone.

Art. 11 Kantonaler Verkehrsplan – Überprüfung

Der Verkehrsplan wird periodisch überprüft und den Umständen und insbesondere den Änderungen des kantonalen Richtplans für die Raumplanung angepasst.

2.2 Auf regionaler Ebene

Art. 12 Regionalpläne – Grundsatz

Regionale Verkehrspläne (Regionalpläne) können zur Verwirklichung bestimmter Vorhaben im Bereich des Verkehrs erstellt werden.

Die Initiative zur Erstellung eines Regionalplans kann von betroffenen Gemeinden, Gemeindeverbänden, Regionen oder vom Amt ausgehen.

Die Erstellung der Regionalpläne richtet sich nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.

Das Ausführungsreglement legt den Inhalt der Regionalpläne fest.

Art. 13 Regionalpläne – Koordination

Auf der Grundlage des kantonalen Richtplans für die Raumplanung überwacht das Amt mit Unterstützung der betroffenen Dienststellen die Koordination der regionalen Verkehrspläne mit dem kantonalen Verkehrsplan.

Die betroffenen Organisationen und die öffentlichen Transportunternehmen werden in die Arbeiten einbezogen.

Art. 14 Untersuchungen

Zur Lösung besonderer Probleme auf regionaler Ebene kann das Amt geeignete Untersuchungen veranlassen.

Der Artikel 13 Abs. 2 ist anwendbar.

2.3 Auf Gemeindeebene

Art. 15 Gemeinderichtpläne – Koordination

Die Gemeinderichtpläne müssen auf den Verkehrsplan und, sofern vorhanden, auf die Regionalpläne abgestimmt werden.

Art. 16 Gemeinderichtpläne – Anpassung

Wenn ein bedeutendes regionales Interesse es erfordert, kann der Staatsrat eine Gemeinde dazu verpflichten, ihren Gemeinderichtplan den Erfordernissen des Verkehrsplans und der Regionalpläne anzupassen.

3 Regionale Verkehrsverbunde

3.1 Grundsatz und Form

Art. 17 Grundsatz

Zur Lösung besonderer Verkehrsprobleme innerhalb eines bestimmten Perimeters können regionale Verkehrsverbunde (Regionalverbunde) gebildet werden.

Art. 18 Rechtliche Form

Die Regionalverbunde haben dieselbe Form wie der Gemeindeverband.

Die Bestimmungen über Gemeindeverbände des Gesetzes über die Gemeinden sind unter Vorbehalt der nachstehenden Artikel anwendbar.

3.2 Gründung

Art. 19 Initiative

Die Initiative, einen Regionalverbund zu bilden, kann von einer betroffenen Gemeinde, einer Region oder vom Amt ausgehen.

Art. 20 Vorarbeiten

Auf begründeten Antrag des Initiators arbeitet das Amt einen Vorentwurf aus, der insbesondere einen Arbeitsplan und den vorgeschlagenen Perimeter enthält.

Der Vorentwurf wird den Gemeinden, die innerhalb des vorgeschlagenen Perimeters liegen, und den betroffenen Dienststellen des Staates zur Vernehmlassung vorgelegt.

Die Kosten für die Vorarbeiten werden zur Hälfte vom Initiator und zur Hälfte vom Staat übernommen.

Art. 21 Konstituierende Versammlung – Konstituierung und Beratung

Der Oberamtmann beruft die innerhalb des Perimeters liegenden Gemeinden zur konstituierenden Versammlung des Regionalverbundes ein.

Umfasst der Perimeter zwei oder mehr Bezirke, so bezeichnet der Staatsrat den zuständigen Oberamtmann.

In der konstituierenden Versammlung hat jede einberufene Gemeinde eine Stimme.

Entscheide werden mit der Stimmenmehrheit gefällt, wobei Enthaltungen, leere oder ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden.

Art. 22 Konstituierende Versammlung – Befugnisse

Die konstituierende Versammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Sie bestimmt den definitiven Perimeter des Regionalverbundes.

  2. Sie bezeichnet einen provisorischen Leitungsausschuss, der mit dem Entwurf für die Statuten des Regionalverbundes beauftragt wird.

Die Entscheide der konstituierenden Versammlung und der Organe des Regionalverbundes können mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden; die Frist läuft ab dem Versammlungstag.

Art. 23 Statuten

Der Statutenentwurf des Regionalverbunds wird dem Amt sowie dem Amt für Gemeinden zur Stellungnahme vorgelegt.

Anschliessend wird er der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat der innerhalb des Perimeters liegenden Gemeinden zur Annahme vorgelegt.

Die endgültigen Statuten werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Dasselbe Verfahren wird im Falle wichtiger Änderungen der Statuten angewandt.

Art. 24 Beitrittspflicht

Der Staatsrat kann, sofern ein bedeutendes regionales Interesse es erfordert, das Gebiet einer Gemeinde, die sich weigert, einem Regionalverbund beizutreten, ganz oder teilweise in den von der konstituierenden Versammlung festgelegten Perimeter einschliessen.

Art. 25 Änderung des Perimeters

Wenn es die Umstände erfordern, kann der Perimeter geändert und der Änderungsvorschlag den Gemeindeversammlungen oder dem Generalrat der betroffenen Gemeinden vorgelegt werden.

Wenn ein bedeutendes regionales Interesse es erfordert, kann der Staatsrat eine Änderung des Perimeters verfügen.

3.3 Pflichten

Art. 26 Verteilerschlüssel der Ausgaben

Die Statuten eines Regionalverbundes legen den Verteilerschlüssel der Ausgaben, die zu Lasten der beteiligten Gemeinden gehen, fest.

Art. 27 Gesamtverkehrskonzeption

Um einen finanziellen Beitrag nach den Artikeln 37 oder 41 zu erhalten, muss jeder Regionalverbund, ausgehend von einer Gesamtverkehrskonzeption, einen Regionalplan ausarbeiten.

Das Ausführungsreglement legt die inhaltlichen Kriterien für die Gesamtverkehrskonzeption fest.

Art. 28 Rahmenentwurf – Grundsatz

Auf der Grundlage des von ihm angenommenen regionalen Verkehrsplanes erstellt der Regionalverbund einen Rahmenentwurf, aus dem die verschiedenen Realisierungsetappen und der entsprechende Kostenaufwand hervorgehen.

Art. 29 Rahmenentwurf – Genehmigung

Jede Realisierungsetappe ist von der Delegiertenversammlung des Regionalverbunds zu genehmigen. Die Genehmigung gilt als Bewilligung des Verpflichtungskredits für die Finanzierung der betreffenden Etappe.

4 Finanzierung und Beiträge

4.1 Allgemeines

Art. 30 Grundsätze

Die Kosten der Investitionen und des Transportbetriebs werden von den Verkehrsbetrieben des Bundes oder den konzessionierten Transportunternehmen (Transportunternehmen), den Regionalverbunden oder den Gemeinden getragen.

Die Beiträge an die Investitionskosten und zur Unterstützung des Betriebs der Transportunternehmen werden gemäss dem Eisenbahngesetz gewährt.

Der Staat kann den Transportunternehmen, den Regionalverbunden oder den Gemeinden einen Beitrag gewähren, um die öffentlichen Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sicherzustellen und namentlich ein Leistungsangebot der öffentlichen Verkehrsmittel, das den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belangen genügt, bereitzustellen.

Art. 31 Gegenstand

Der Beitrag kann gewährt werden:

  1. für Investitionen;

  2. für den Betrieb.

Art. 32 Formen

Der Beitrag wird in folgenden Formen gewährt:

  1. bedingt rückzahlbare Beiträge;

  2. zinslose oder zinsgünstige Darlehen;

  3. Kapitalbeteiligung gegen Abgabe von Aktien oder Anteilscheinen;

  4. Bürgschaft für Anleihen;

  5. Beiträge à fonds perdu.

Art. 33 Voraussetzungen für Beiträge an die Transportunternehmen

Der Staat gewährt Beiträge an Transportunternehmen nur dann, wenn diese effizient geführt werden und über ein den Zielen der Verkehrspolitik angepasstes Tarifsystem verfügen.

Er kann seine Beiträge davon abhängig machen, dass die Transportunternehmen eine den vorgeschriebenen Grundsätzen entsprechende Abrechnung vorlegen und ihre Transportleistungen ausweisen.

Art. 34 Voraussetzungen und Verfahren

Das Ausführungsreglement legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung des Beitrags fest.

4.2 Investitionshilfe

Art. 35 Investitionen

Als Investitionen (Neu- und Ersatzinvestitionen) gelten vor allem:

  1. die Untersuchungen, die für die Erstellung des Rahmenentwurfs gemäss Artikel 28 und die Verwirklichung der nachstehend unter c, f und g erwähnten Investitionen notwendig sind;

  2. die Anschaffung von Fahrzeugen;

  3. der Bau und die Erneuerung von Infrastrukturen der öffentlichen Verkehrsmittel, einschliesslich des Erwerbs der notwendigen Grundstücke;

  4. die Massnahmen zur Anpassung der öffentlichen Verkehrsmittel an die Anforderungen des Umweltschutzes;

  5. die Umstellung eines Transportunternehmens auf einen wirtschaftlicheren Verkehrsträger;

  6. der Bau regionaler Parkplätze und das Anlegen von Abstellfeldern für Fahrräder und Mofas bei Bahnhöfen sowie andere Verbindungsanlagen zwischen den öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Individualverkehr, sofern diese Anlagen Teil einer Gesamtverkehrskonzeption sind;

  7. das Erstellen von Anlagen für den Warenverkehr, sofern sie zu einer erheblichen Verbesserung des Gesamtverkehrssystems beitragen.

Art. 36 Regionalverkehr

Der Beitrag an die Investitionen der Transportunternehmen des Regionalverkehrs wird gemäss der Bundesgesetzgebung über die Eisenbahnen gewährt.

Art. 37 Regionalverbunde

Der Beitrag für Investitionen, die ein Regionalverbund, ausgehend von einem Rahmenentwurf gemäss Artikel 28, vorsieht, beträgt höchstens 50 % des Saldos der Gesamtausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge und gegebenenfalls der kantonalen Beiträge aufgrund von anderen Gesetzen.

Art. 37a Beteiligung der Gemeinden

Die Gemeinden beteiligen sich zu 13,78 % am kantonalen Beitrag an den Bahninfrastrukturfonds des Bundes.

Der Anteil zulasten der Gemeinden wird gemäss der Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt. Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten fest.

4.3 Unterstützung des Betriebs

Art. 38 Betrieb

Beiträge können in den folgenden Fällen gewährt werden:

  1. Betriebsdefizite;

  2. vom Staat verlangte Leistungen;

  3. Tarifverbunde und andere tarifliche Massnahmen.

Art. 39 Regionalverkehr

Der Beitrag für die Aufrechterhaltung des Betriebs an die Transportunternehmen des Regionalverkehrs wird gemäss der Bundesgesetzgebung über die Eisenbahnen gewährt.

Art. 40 Neue Linien und Leistungen

Wird eine neue Linie der öffentlichen Verkehrsmittel, die einem allgemeinen Bedürfnis entspricht, eröffnet, so kann der Staat einen Beitrag an die Fehlbetragsdeckung dieser Linie gewähren.

In diesem Fall wird der Beitrag für eine Versuchsperiode von höchstens drei Jahren gewährt. Sofern der Versuch überzeugend verläuft, wird nach Ablauf dieser Zeit die Hilfe gemäss der Bundesgesetzgebung über die Eisenbahnen gewährt.

Die Höhe des während der Versuchsperiode vom Kanton bezahlten Beitrags wird aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Gemeinden festgelegt. Der Satz darf 30 % der ungedeckten Kosten nicht übersteigen.

Entsprechend kann der Staat an neue Leistungen auf einer bereits bestehenden Linie der öffentlichen Verkehrsmittel einen Beitrag für eine Dauer von höchstens drei Jahren gewähren.

Art. 41 Regionalverbunde

Der Staat kann für den Betrieb einer Linie durch ein Transportunternehmen mit einem Leistungsauftrag eines Regionalverbunds einen Beitrag gewähren, sofern der Auftrag es erlaubt, die Ziele des Regionalplans zu verwirklichen.

Die Höhe des Beitrags kann die gesamten ungedeckten Kosten umfassen.

Der Staat kann verlangen, dass die subventionierten Transportleistungen ausgeschrieben werden.

Art. 41a Beteiligung der Gemeinden – Regionalverkehr

Die Gemeinden beteiligen sich zu 45 % an der vom Kanton gewährten Betriebsabgeltung für den Regionalverkehr.

Der Gemeindeanteil wird zu 20 % gemäss der zivilrechtlichen Bevölkerungszahl und zu 80 % gemäss der nach dem Verkehrsangebot der Gemeinden gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl berechnet. Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten fest.

Art. 41b Beteiligung der Gemeinden – Regionalverbunde

Die Kantonsbeiträge für den Betrieb der von einem Regionalverbund in Auftrag gegebenen Linien werden zu 42,5 % von den betroffenen Gemeinden des Regionalverbundes finanziert. Der Saldo geht zu Lasten des Staates.

Der Gemeindeanteil wird nach einem Verteilungsschlüssel, der in den Statuten des Regionalverbunds festgelegt wird, auf die betroffenen Gemeinden verteilt.

Art. 42 Interkantonale Tarifverbunde

Der Staat kann an interkantonale Tarifverbunde einen finanziellen Beitrag gewähren.

Dieser Betrag darf 30 % der Kosten zu Lasten der im Verbund eingeschlossenen freiburgischen Gemeinden nicht übersteigen.

Art. 43 Behindertentransport

Der Staatsrat kann Institutionen, die im Dienste des Behindertentransports stehen, einen Beitrag zur Anschaffung von Spezialfahrzeugen gewähren.

Das Ausführungsreglement regelt die Voraussetzungen für die Hilfe und deren Höhe.

5 Rechtsmittel

Art. 44 Beschwerde gegen Entscheide

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Der Artikel 22 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

6 Planung und Grundstückerwerb

Art. 45 Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen des Strassengesetzes über die Strassenpläne und den Grundstückerwerb gelten sinngemäss.

Art. 46 Enteignung

Sofern die Bundesgesetzgebung nichts anderes vorschreibt, werden die notwendigen Grundstücke und Rechte aufgrund des kantonalen Gesetzes über die Enteignung erworben.

Art. 47 Öffentlicher Nutzen

Als Fälle öffentlichen Nutzens gelten Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der Verkehrsträger im Kanton, die Teil des durch dieses Gesetz geregelten Gesamtverkehrssystems sind.

7 Schlussbestimmungen

Art. 48 Raumplanungs- und Baugesetz

Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 49 Aufhebung

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 11. Mai 1904 über die Beteiligung des Staates und der Gemeinden am Bau von Eisenbahnen (SGF 782.1);

  2. das Gesetz vom 20. November 1945 zur Revision des Gesetzes vom 11. Mai 1904 über die Beteiligung des Staates und der Gemeinden am Bau von Eisenbahnen (SGF 782.2);

  3. das Gesetz vom 27. November 1917 über die Beteiligung des Staates und der Gemeinden am Betrieb der Passagiertransportunternehmen per Automobil (SGF 783.1).

Art. 50 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.1

Footnotes

  1. [1] Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1995 (StRB 24.01.1995).

BL/AGS 1994 f 435 / d 439