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Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

922.21 · Freiburg Gesetzessammlung

Version of Apr 1, 2019

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This version of Apr 1, 2019 is no longer in force.

922.21

Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) und das dazugehörige Ausführungsreglement;

gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei und das dazugehörige Ausführungsreglement;

gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;

gestützt auf den Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken;

gestützt auf den Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Ausübung der Jagd und der Fischerei.

Sie umschreibt zudem die Dienstpflichten und Aufgaben der mit der Aufsicht beauftragten Personen und des Hilfspersonals des Amts für Wald und Natur (das Amt).

Die besonderen Bestimmungen über die Aufsicht über besondere Bereiche bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei wird vom Amt gewährleistet. Dieses verfügt dazu über das Personal nach Artikel 10.

Das Amt koordiniert die Aufsichtsaufgaben. Es kann insbesondere die Mitarbeit der Kantonspolizei, des Tiefbauamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt und der Gemeinden anfordern.

An Dritte übertragene Aufgaben bleiben vorbehalten.

Art. 3 Modalitäten der Zusammenarbeit – Allgemeines

Jede Dienststelle kann im Bereich der Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fischerei eine andere Dienststelle um Unterstützung bitten.

Das Amt regelt die Einzelheiten in der Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Ämtern.

Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit – Voruntersuchung und Massnahmen

Stellt eine der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur fest, so muss sie das Amt unverzüglich informieren.

Bei einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt sowie über die Jagd und die Fischerei führt das Amt die Voruntersuchung. Es trifft die nötigen administrativen Massnahmen und zeigt die Widerhandlung gegebenenfalls bei der zuständigen Strafbehörde an.

Sind von den festgestellten Widerhandlungen auch andere Bereiche als der spezifische Bereich der Tier- und Pflanzenwelt, der Jagd, der Fischerei oder der Natur betroffen, so informiert das Amt die zuständige Behörde.

Art. 5 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei

Das Amt kann für verschiedene Aufgaben, wie die Feststellung von Widerhandlungen, die Einvernahme von Personen oder die Umsetzung von besonderen Aufsichtsmassnahmen die Unterstützung durch die Beamten der Kantonspolizei anfordern.

Die Beamten der Kantonspolizei informieren das Amt über die von ihnen entdeckten Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd, die Fischerei oder die Natur.

Die Beamten der Kantonspolizei können bei besonderen Aufgaben, beispielsweise in technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht, die Unterstützung des Amts anfordern.

Art. 6 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt

Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben, stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersuchung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht über die Einvernahme und die Untersuchung.

Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen. Abgesehen von Bagatellfällen beteiligt es sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung.

Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungsrapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Umwelt dafür zuständig.

Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

Art. 7 Modalitäten der Zusammenarbeit – Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes fallen, können die Gemeinden die Unterstützung des Amts anfordern.

Art. 8 Aufsichtsziele

Das Amt legt jedes Jahr die Ziele für die Aufsicht fest, nachdem es die Wünsche der Dienststellen nach Artikel 2 eingeholt hat.

Der Bericht über die zu erreichenden Aufsichtsziele wird der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zur Genehmigung unterbreitet; diese holt die Meinungen der betroffenen Direktionen ein.

Art. 9 Information der Bevölkerung

Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.

2 Organisation

Art. 10 Aufsichtspersonal

Zur Erfüllung seines Auftrags verfügt das Amt:

  1. in erster Linie über die erforderlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten;

  2. in zweiter Linie über das Hilfspersonal.

Die Tätigkeit der Wildhüter-Fischereiaufseher umfasst alle Aufsichtsaufgaben in den Bereichen Tier- und Pflanzenwelt sowie Jagd und Fischerei.

Art. 11 Aufsichtsregionen – Wildhüter-Fischereiaufseher

Der Kanton wird in Aufsichtsregionen (die Region) unterteilt, deren Zahl und Perimeter von der Direktion festgelegt werden.

In jeder Region gibt es ein Regionalzentrum, das je nach Bedarf mit Büros, Computern und einem Materialdepot ausgestattet ist.

Jeder Wildhüter-Fischereiaufseher wird einer Region zugewiesen.

Art. 12 Aufsichtsregionen – Aufseher in den Naturschutzgebieten

Die Aufseher in den Naturschutzgebieten nehmen ihre Aufgaben im Naturschutzgebiet am Südufer des Neuenburgersees wahr.

Art. 13 …

Art. 14 Arbeitsorganisation – Arbeitszeit und -plan

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten können verpflichtet werden, in der Nacht, am Samstag, am Sonntag, an Feiertagen und an dienstfreien Tagen zu arbeiten.

…

Art. 15 …

Art. 16 Arbeitsorganisation – Stellvertretung

Die Wildhüter-Fischereiaufseher können verpflichtet werden, sich innerhalb ihrer Aufsichtsregion und zwischen den Aufsichtsregionen gegenseitig zu vertreten.

Die Stellvertretungen werden vom Staat nicht entschädigt.

Art. 17 Arbeitsorganisation – Pikettdienst

Es wird ein Pikettdienst organisiert.

Art. 17a Arbeitsorganisation – Zuweisung und Unterstellung

Die Wildhüter-Fischereiaufseher sind direkt dem Chef des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes unterstellt.

Die Aufseher in den Naturschutzgebieten sind einem Forstkreis zugewiesen und unterstehen direkt dem zuständigen Forstingenieur.

3 Stellung und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 18 Grundsatz

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 19 Anstellungsbedingungen

Als Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten können nur Personen angestellt werden, die:

  1. Schweizer Bürger sind;

  2. über ein Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;

  3. die notwendigen Fähigkeiten besitzen;

  4. nicht wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen ihres Amts nicht zu vereinbaren ist, im Strafregister aufgeführt sind;

  5. sich über einen guten Leumund ausweisen können;

  6. die Geografie und die Fauna und Flora des Kantons ausreichend kennen und, im Falle der Wildhüter-Fischereiaufseher, über Kenntnisse im Bereich Jagd und Fischerei verfügen.

Art. 20 Erfüllung der Aufgaben und Beziehung zur Bevölkerung

Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten erfüllen ihre Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Einsatz und Disziplin.

In ihren Beziehungen zur Bevölkerung sind sie höflich und unparteiisch.

Art. 21 Verfügbarkeit ausser Dienst

Der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten müssen wenn nötig auch eingreifen, wenn sie nicht im Dienst sind.

Art. 22 Ausbildung (Art. 36 JaG)

Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüter-Fischereiaufseher werden durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Dienststellen, vom Bund, von anderen Kantonen, von Fachschulen oder von Organisationen des Privatrechts organisiert werden.

Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamten der Wildhut.

Art. 23 Amtsgeheimnis

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 24 Weiterleitung der Informationen

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten melden den Behörden und ihren Vorgesetzten unaufgefordert alle zweckdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung, deren Einhaltung sie gewährleisten.

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Geheimhaltungspflicht und die Information der Öffentlichkeit bleiben vorbehalten.

Art. 25 Jagdpatent

Das Personal des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes darf im Kanton Freiburg keine Jagd oder Fischerei ausüben.

Die Aufseher in den Naturschutzgebieten dürfen innerhalb ihrer Aufsichtsregion keine Jagd oder Fischerei ausüben.

Art. 25a Verwendung von Motorfahrzeugen

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten bemühen sich, die natürliche Umgebung zu bewahren, insbesondere bei ihren Fahrten.

Sie benützen daher die Motorfahrzeuge nur für unbedingt erforderliche Fahrten.

4 Befugnisse und Pflichten der Wildhüter-Fischereiaufseher und der Aufseher in den Naturschutzgebieten

Art. 26 …

Art. 27 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Allgemeines

Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat folgende Aufgaben:

  1. Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume und der Gesetzgebung über die Fischerei und den Naturschutz.

  2. Er führt die Weisungen des Amtes aus.

  3. Er nimmt die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchstabe a übertragenen Aufgaben wahr und wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz und denVerkehr mit.

  4. Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsbereiche bei.

  5. Er organisiert und kontrolliert die Tätigkeit der Hilfsaufseher, die seiner Verantwortung unterstellt sind.

  6. Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit, seine Bemerkungen, seine wichtigen Eingriffe und weitere Informationen aufführt. Der Bericht ist dem Chef des Sektors Fauna, Biodiversität, Jagd und Fischerei des Amtes bis zum 10. des Folgemonats zuzustellen.

  7. Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten und bei der wissenschaftlichen Begleitung (Monitoring) mit.

Art. 28 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – In Bezug auf die wild lebenden Tiere und die Jagd

Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Er beobachtet und überwacht die wild lebenden Tiere.

  2. Er sorgt dafür, dass diese Tiere über die erforderlichen Lebensbedingungen verfügen und vor Fremdeinwirkungen geschützt sind, die ihren Bestand oder ihre Fortpflanzung gefährden könnten.

  3. Er wirkt bei der Verhütung der von diesen Tieren verursachten Schäden mit, insbesondere durch Beratung der betroffenen Personen.

  4. Er stellt die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden fest, sofern diese Anspruch auf Entschädigung geben.

  5. Er trifft die erforderlichen Massnahmen bei toten, verletzten, kranken, schwachen oder verlassenen Tieren.

  6. Er führt Regulierungsmassnahmen durch und erlegt Einzeltiere.

Der Wildhüter-Fischereiaufseher kann zudem die Schusswaffen, die sich im Fahrzeug befinden, kontrollieren und Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung anzeigen.

Art. 29 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – In Bezug auf die Fischfauna und die Fischerei

Der Wildhüter-Fischereiaufseher hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Er beobachtet und überwacht die Fischfauna.

  2. Er sorgt dafür, dass die Fischfauna über die erforderlichen Lebensbedingungen verfügt und vor Fremdeinwirkungen geschützt ist, die ihren Bestand und ihre Fortpflanzung gefährden könnten.

  3. Er wirkt bei der Wiederbevölkerung der Wasserläufe und Seen mit.

  4. Er hilft beim Fangen von geeigneten Tieren für die Fischzucht.

  5. Er verrichtet Arbeiten im Zusammenhang mit der Fischzucht.

  6. Er organisiert und trifft Massnahmen zum Schutze der Fischfauna, insbesondere bei technischen Eingriffen in Wasserläufen und Seen.

  7. Er schreitet bei Gewässerverschmutzungen ein, stellt die Schäden an der Fischfauna fest und wirkt bei den Ermittlungsmassnahmen mit.

  8. Er arbeitet für die Feststellung ungenügender Restwassermengen mit dem Amt für Umwelt zusammen.

Art. 30 Aufgaben des Wildhüters-Fischereiaufsehers – Im Bereich Naturschutz

Der Wildhüter-Fischereiaufseher sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen über den Naturschutz in Naturschutzgebieten, die nicht in die Aufsichtsregion der Aufseher in den Naturschutzgebieten fallen.

Art. 30a Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Allgemeines

Der Aufseher in den Naturschutzgebieten hat folgende Aufgaben:

  1. Er sorgt für die Einhaltung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz.

  2. Er führt die Weisungen des Amtes aus.

  3. Er nimmt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung nach Buchstabe a übertragen werden, wahr; Er wirkt beim Vollzug der Gesetzgebung über den Wald, die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, die Fischerei, den Gewässerschutz, die Tierseuchen, den Tierschutz und den Verkehr mit.

  4. Er trägt zur Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeitsbereiche bei.

  5. Er erstellt einen monatlichen Bericht, in dem er seine tägliche Arbeit, seine Beobachtungen, seine wichtigen Eingriffe und weitere Informationen aufführt. Dieser Bericht muss dem Forstkreisingenieur bis zum 10. des Folgemonats zugestellt werden.

  6. Er wirkt bei wissenschaftlichen Arbeiten mit.

Der Aufseher in den Naturschutzgebieten führt grundsätzlich keinerlei Aufgaben der Aufsicht über die Jagd und die Fischerei aus.

Art. 30b Aufgaben des Aufsehers in den Naturschutzgebieten – Im Bereich Naturschutz

Der Aufseher in den Naturschutzgebieten sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz in den Naturschutzgebieten gemäss Artikel 12.

Wenn seine Aufgabe des Naturschutzes dies erfordert, kann der Aufseher in den Naturschutzgebieten die folgenden Zwangsmassnahmen ergreifen (Art. 46 Abs. 2 JaG und Art. 50 Abs. 2, 2. Satz, NatG):

  1. jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;

  2. ein Fahrzeug anhalten;

  3. ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen können, versteckt;

  4. das Vorweisen der Bewilligung für den Zutritt zu den Schutzgebieten verlangen;

  5. das Vorweisen von im Naturschutzgebiet gefangenen oder erlegten Tieren und der verwendeten Ausrüstung verlangen;

  6. Grundstücke Dritter betreten;

  7. Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.

Der Aufseher in den Naturschutzgebieten nimmt mit den anderen betroffenen Verwaltungseinheiten die besonderen Aufgaben der Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit wahr, die dem Staat durch die Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz zugewiesen werden; dabei verfolgt er das Ziel, bei der Bevölkerung den Schutz der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Elemente sowie das Bewusstsein von Wert und Funktion der Landschaften und Geotope zu fördern.

5 Räumlichkeiten, Ausrüstung, Diensthund, Bewaffnung, Verpflegung

Art. 31 Räumlichkeiten

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten erledigen ihre administrativen Arbeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, die ihnen vom Amt zur Verfügung gestellt werden, und bewahren auch ihr Material dort auf.

Müssen sie auf Ersuchen des Amts private Räumlichkeiten benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 32 Ausrüstung – Uniform

Während des Diensts tragen die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten eine mit einem Abzeichen versehene Bekleidung und führen einen Ausweis mit sich.

Das Amt legt die Bekleidung fest.

Art. 33 Ausrüstung – Arbeitsgeräte, Büromaterial

Das Amt stellt den Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Aufsehern in den Naturschutzgebieten die Arbeitsgeräte und das Büromaterial zur Verfügung, das sie für ihre Arbeit brauchen.

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten halten ihre Ausrüstung in gutem Zustand und machen davon angemessen Gebrauch.

Müssen die Wildhüter-Fischereiaufseher ihre persönliche Informatikausrüstung benützen, so erhalten sie eine Entschädigung nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 34 Ausrüstung – Motorfahrzeug

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten müssen über ein privates Motorfahrzeug für die im Rahmen ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten verfügen.

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten erhalten eine Kilometerentschädigung sowie eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Fahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.

Art. 35 Ausrüstung – Telefone

Die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten werden mit einem Mobiltelefon ausgerüstet, dessen Kosten vom Amt übernommen werden.

Art. 36 Diensthund

Mit dem Einverständnis des Amts können die Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseher in den Naturschutzgebieten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Hund einsetzen. Das Amt legt die Einzelheiten in einer Weisung fest.

Art. 37 Bewaffnung

Die diensthabenden Wildhüter-Fischereiaufseher sind zur Selbstverteidigung bewaffnet. Sie verfügen auch über Jagdwaffen.

Das Amt kauft die notwendigen Waffen und Munition und informiert die Kantonspolizei. Diese erhält jedes Jahr die Liste der Waffenträger mit den zugewiesenen Waffen.

Das Amt stellt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die theoretische und praktische Ausbildung der Waffenträger sicher.

Es erlässt Weisungen zum Tragen und zum Gebrauch der Waffe zur Selbstverteidigung. Diese Weisungen müssen von der Kantonspolizei genehmigt werden.

Art. 38 Verpflegung

Wildhüter-Fischereiaufseher und Aufseher in den Naturschutzgebieten, die wegen der Arbeit eine Hauptmahlzeit auswärts einnehmen müssen, erhalten eine Verpflegungsentschädigung gemäss dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.

6 Hilfsaufseher

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Zusammensetzung

Das Hilfspersonal setzt sich aus Hilfsaufsehern im Bereich Wildhut und Hilfsaufsehern im Bereich Fischerei zusammen.

Art. 40 Aufgaben des Amts

Das Amt betreut die Hilfsaufseher.

Es bestimmt die Zahl der Hilfsaufseher und weist sie den Regionen zu. Es hört dazu die Dachverbände der Jagd- und Fischereivereine an.

Art. 41 Unterstellung

Jeder Hilfsaufseher untersteht einem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher.

6.2 Ernennung und Auflösung des Dienstverhältnisses

Art. 42 Ernennungsbehörde

Der Hilfsaufseher wird von der Direktion ernannt.

Art. 43 Ernennungsbedingungen – Allgemeines

Um ernannt werden zu können,

  1. muss der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein;

  2. muss der Bewerber den Grundkurs erfolgreich abgeschlossen haben;

  3. darf der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist.

Art. 44 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Wildhut

Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Wildhut bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, e und f JaG erfüllen.

Art. 45 Ernennungsbedingungen – Im Bereich Fischerei

Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseher im Bereich Fischerei bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei fallen.

Art. 46 Eid oder feierliches Gelübde

Der Hilfsaufseher leistet vor dem Oberamtmann seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.

Art. 47 Amtsenthebung und Verwarnung

Die Direktion kann einen Hilfsaufseher jederzeit des Amtes entheben, wenn er:

  1. die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt;

  2. eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat;

  3. seinen Pflichten nicht nachkommt;

  4. nicht zufrieden stellend arbeitet oder

  5. in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt.

In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

Art. 48 Rücktritt

Der Hilfsaufseher kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats von seinem Amt zurücktreten. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten.

Der Hilfsaufseher, der das 70. Alterjahr vollendet, legt sein Amt auf das Ende des laufenden Kalenderjahres nieder.

6.3 Ausbildung

Art. 49 Grundausbildung – Ausbildungskurs

Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung des ordentlichen Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines Tages.

Der Kurs wird vom Amt in enger Zusammenarbeit mit den Jäger- und Fischerverbänden organisiert.

Art. 50 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Wildhut

Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Wildhut umfasst folgende Themen:

  1. Jagdgesetzgebung;

  2. Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;

  3. allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.

Art. 51 Grundausbildung – Prüfung im Bereich Fischerei

Die Prüfung für Hilfsaufseher im Bereich Fischerei umfasst folgende Themen:

  1. Fischereigesetzgebung;

  2. Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;

  3. allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora;

  4. Gewässerschutz.

Art. 52 Weiterbildung

Der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen.

Die Jäger- und Fischerverbände organisieren die Weiterbildungskurse in enger Zusammenarbeit mit dem Amt.

6.4 Dienstpflichten

Art. 53 Allgemeines

Der Hilfsaufseher hat den Auftrag, die ihm anvertrauten wild lebenden Tiere, die Flora und die Fischfauna zu beobachten.

Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei kann in Ausnahmefällen zur Aufsicht über die Ausübung der Fischerei beigezogen werden. Dazu muss er vom ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, beauftragt werden.

Der Hilfsaufseher ist nicht für die Aufsicht über das Pflücken von Pflanzen und das Sammeln von Pilzen, Schnecken und Lurchen zuständig.

Der Hilfsaufseher kann für die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Studien, bei der Auswertung von Statistiken oder bei der Ausbildung beigezogen werden.

Art. 54 Im Bereich Wildhut

Der Hilfsaufseher im Bereich Wildhut kann ausserdem für Regulierungsabschüsse beigezogen werden.

Art. 55 Im Bereich Fischerei

Bei einer Gewässerverschmutzung hat der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen und die erforderlichen Wasserproben zu nehmen.

Er benachrichtigt unverzüglich den ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, sowie den Bereitschaftsdienst des Amts für Umwelt oder die Kantonspolizei.

Art. 56 Ausweis

Der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich.

Er weist ihn auf Verlangen vor. Der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei weist ihn von Amtes wegen vor, wenn er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

Art. 57 Tagebuch

Der Hilfsaufseher führt ein Tagebuch, das insbesondere folgende Angaben umfasst:

  1. Datum, Zeit und Ort der durchgeführten Kontrollen;

  2. besondere Beobachtungen;

  3. alle rechtlich relevanten Feststellungen und Handlungen.

Er übergibt sein Tagebuch dem ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist.

Art. 58 Amtsgeheimnis

Der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss anwendbar ist.

Art. 59 Information

Der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie der Wildhüter-Fischereiaufseher.

6.5 Rechte

Art. 60 Polizeibefugnisse

Führt der Hilfsaufseher im Bereich Fischerei Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Fischereiausübung aus, so verfügt er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei.

Er darf keine Waffe tragen.

Art. 61 Ehrenamtlichkeit: Entschädigungen

Der Hilfsaufseher übt sein Amt ehrenamtlich aus.

Nimmt der Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihm vom ordentlichen Wildhüter-Fischereiaufseher, dem er unterstellt ist, übertragen werden, so erhält er für die Fahrten und die Mahlzeiten, die er auswärts einnehmen muss, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement vom 9. Juli 1991 über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 62 Versicherungen

Der Hilfsaufseher versichert sich selbst gegen Unfall- und Haftpflichtrisiken.

Art. 63 Material

Der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.

Das Amt kann dem Hilfsaufseher das für seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

Art. 64 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz

Der Staat gewährleistet den Hilfsaufsehern den in der Gesetzgebung über das Staatspersonal vorgesehen Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz.

7 Rechtsmittel

Art. 65

Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

8 Schlussbestimmungen

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Dienstreglement vom 25. Januar 1957 der Wildhüter und Fischereiaufseher (in der SFG nicht veröffentlicht);

  2. der Beschluss vom 17. August 1999 über die Mietentschädigung der Wildhüter und Fischereiaufseher (SGF 922.22).

Art. 67 Änderung bisherigen Rechts – Reglement über das Staatspersonal

Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 68 Änderung bisherigen Rechts – Einreihung der Funktionen des Staatspersonals

Der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 69 Änderung bisherigen Rechts – Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt

Der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 70 Änderung bisherigen Rechts – Schutz von Weinbergschnecken

Der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken (SGF 721.1.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 71 Änderung bisherigen Rechts – Sammeln von Pilzen

Der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF 721.1.51) wird wie folgt geändert: ...

Art. 72 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Chanéaz

Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52), wird wie folgt geändert: ...

Art. 73 Änderung bisherigen Rechts – Pilzreservat Moosboden

Der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53), wird wie folgt geändert: ...

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees

Das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert: ...

Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Vanil-Noir

Das Reglement vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert: ...

Art. 76 Änderung bisherigen Rechts – Waldreservat Vanils du Paradis und Vanil de la Fayère

Der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanils du Paradis und Vanil de la Fayère, auf dem Gebiet der Gemeinde d'Estavannens (SGF 721.2.92), wird wie folgt geändert: ...

Art. 77 Änderung bisherigen Rechts – Ausübung der Jagd

Das Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR) (SGF 922.14) wird wie folgt geändert: ...

Art. 78 Terminologische Anpassung – Reglemente, Beschlüsse und Verordnungen

In den folgenden Bestimmungen die Ausdrücke «Wildhüter(innen)», «Jagdaufseher(innen)» und «Fischereiaufseher(innen)» überall durch den Ausdruck «(die) Wildhüter(innen)-Fischereiaufseher(innen)», bzw. den Ausdruck «Wildhut» durch den Ausdruck «Wildhut und Fischereiaufsicht» ersetzen und die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vornehmen:

  1. Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11): ...

  2. Beschluss vom 30. November 1993 über die Bestandteile des massgebenden AHV-Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.22): ...

  3. Beschluss vom 21. Dezember 1982 über die Hundesteuer (SGF 635.5.11): ...

  4. Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31): ...

  5. Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (SGF 921.11): ...

  6. Reglement vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR) (SGF 922.11): ...

  7. Reglement vom 10. Mai 1999 über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd (SGF 922.12): ...

  8. Reglement vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd (JaAusR) (SGF 922.14): ...

  9. Verordnung vom 13. August 2001 über die besonderen Rechte der Führer der Schweisshunde (SGF 922.142): ...

  10. Verordnung vom 20. Mai 2003 über die Ausübung der Jagd in den Jahren 2003, 2004 und 2005 (SGF 922.15): ...

Art. 79 b) Gesetze

Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen ersetzen gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG) die Ausdrücke «Wildhüter», «Beamte der Wildhut», «Jagdaufseher» und «Fischereiaufseher» in den folgenden Bestimmungen durch den Ausdruck «(die) Wildhüter-Fischereiaufseher» und nehmen die erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vor:

  1. Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1): ...

  2. Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1991 zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt (SGF 785.1): ...

  3. Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG) (SGF 922.1): ...

  4. Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1): ...

Diese Bestimmung ersetzt den in Artikel 24 Abs. 2 VEG erwähnten Hinweis.

Art. 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

2003_188