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Verordnung über die Entschädigung des Kantonsarztes, des Kantonsapothekers, des Dienstchefs des Koordinierten Sanitätsdienstes und der Bezirksärzte

II C/5/3 · Glarus Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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This text is no longer in force.

II C/5/3

Verordnung über die Entschädigung des Kantonsarztes, des Kantonsapothekers, des Dienstchefs des Koordinierten Sanitätsdienstes und der Bezirksärzte

Vom 06.09.2011 (Stand 01.09.2014)

(Erlassen vom Regierungsrat am 6. September 2011)

Art. 1 Grundsatz

Die Entschädigung der amtlichen Tätigkeiten des Kantonsarztes sowie des Dienstchefs des Koordinierten Sanitätsdienstes (DC KSD) richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton Graubünden und dem Kanton Glarus betreffend die Aufgabenerfüllung des Graubündner Kantonsarztes für das Hoheitsgebiet des Kantons Glarus im Bereich des Vollzugs der Krankenversicherungsgesetzgebung, der Bewilligungen von Substitutionstherapien, in gesundheitspolizeilichen und epidemiologischen Angelegenheiten und als Verantwortlicher für den Glarner Koordinierten Sanitätsdienst.

Die Bezirksärzte beziehen für ihre amtlichen Tätigkeiten eine Entschädigung.

Die Entschädigung der amtlichen Tätigkeiten des Kantonsapothekers richtet sich nach der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kanton Schwyz betreffend Aufträge an die Schwyzer Kantonsapothekerin oder deren Stellvertreter / Stellvertreterin im Bereich der Heilmittelkontrolle.

Art. 2 Entschädigung

Die Bezirksärzte beziehen eine jährliche Entschädigung von je 2300 Franken.

Art. 3 Spesen

Bezüglich Spesenentschädigung für die Tätigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 2 gilt die Personalverordnung.

Art. 4 Teuerungszulagen

Die in Artikel 2 festgesetzte Entschädigung basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Basis: Jahresdurchschnitt 2009).

Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Beschluss vom 24. August 2010 über die Entschädigung des Kantonsarztes, des Kantonsapothekers, des Dienstchefs des Koordinierten Sanitätsdienstes und der Bezirksärzte wird damit aufgehoben.

SBE XII/3 186