IX A/5
Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
Vom 03.05.1998 (Stand 01.07.2011)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 1998)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes:
die wirtschaftlichen Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit im Berggebiet zu verbessern;
die Ausnützung regionaler Potentiale zu fördern;
zur Erhaltung der dezentralen Besiedlung und der sozio-kulturellen Eigenständigkeit und Vielfalt unseres Landes beizutragen;
eine nachhaltige Entwicklung im Berggebiet zu gewährleisten;
die Zusammenarbeit der Gemeinden, Teilregionen und Regionen zu fördern;
und so zur Verkleinerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten beizutragen.
Art. 2 Koordination
Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind mit den Bestrebungen der Wirtschaftsförderung und mit den Zielen und Massnahmen der Richtplanung, der regionalen Entwicklungskonzepte sowie der Zonenplanung zu koordinieren.
Nimmt der Entscheid über eine Investitionshilfe unmittelbar auf die raumwirksame Ausgestaltung eines Vorhabens Einfluss, so ist er mit anderen raumwirksamen Verfügungen betreffend dieses Vorhabens zu koordinieren.
2. Investitionshilfe
Art. 3 Verfahren
Gesuche um Investitionshilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sind an den regionalen Entwicklungsträger einzureichen.
Dieser prüft das Gesuch und leitet es zusammen mit seinem Antrag an das mit der Volkswirtschaft befasste Departement (Departement) weiter. Dieses prüft das Gesuch formell sowie in Zusammenarbeit mit den interessierten Departementen materiell. Es stellt Antrag an den Regierungsrat.
Der Regierungsrat entscheidet über die Investitionshilfedarlehen des Bundes sowie des Kantons und sichert sie dem Gesuchsteller zu. Seine Entscheide sind endgültig; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des Vorhabens (Art. 2 Abs. 2) sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen.
Einzelheiten des Verfahrens regelt der Regierungsrat.
Art. 4 Baubeginn und Anschaffungen
Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm das Investitionshilfedarlehen endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm das Departement dafür die Bewilligung erteilt hat.
Das Departement kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf ein Investitionshilfedarlehen.
Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er grössere Anschaffungen, so wird ihm kein Investitionshilfedarlehen gewährt.
Art. 5 Kantonale Leistungen
Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung von Investitionsvorhaben mit einer Leistung, welche jener des Bundes mindestens gleichwertig ist. Dies kann über gesetzliche Subventionen oder frei bestimmbare Beiträge geschehen.
Reichen diese Leistungen nicht aus, wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Investitionshilfedarlehen des Kantons zu Lasten des Investitionshilfekredits zugesichert.
Die Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen
Die Bedingungen und Auflagen für die Investitionshilfedarlehen des Bundes gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen.
Der Regierungsrat kann weitere Bedingungen und Auflagen erlassen.
Art. 7 Auszahlung der Investitionshilfedarlehen
Die Schlussauszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und richtet sich nach den Weisungen der zuständigen Bundesstelle.
Die Investitionshilfedarlehen des Bundes und des Kantons müssen durch Sicherheiten ausreichend abgedeckt sein.
Art. 8 Kündigung von Investitionshilfedarlehen
Wird ein Investitionshilfedarlehen nicht zweckmässig verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Regierungsrat das Investitionshilfedarlehen kündigen.
Art. 9 Finanzierung
Für Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein Investitionshilfekredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
Der Landrat kann den Investitionshilfekredit insgesamt um höchstens 1 Million Franken erhöhen.
Alle zugesicherten Investitionshilfedarlehen des Kantons werden in das Budget der Investitionsrechnung aufgenommen.
Bereits gewährte Investitionshilfedarlehen werden dem Investitionshilfekredit belastet.
Darlehensrückzahlungen, Zinsleistungen und Garantieleistungen Dritter wer den dem Investitionshilfekredit gutgeschrieben.
Art. 10 Staatsgarantie
Der Kanton übernimmt gegenüber dem Bund die Haftung für Verpflichtungen von Darlehensnehmern nach Artikel 12 IHG.
3. Organisation, Tätigkeiten und Finanzierung der Regionen
Art. 11 Entwicklungskonzepte und Mehrjahresprogramme
Die regionalen Entwicklungsträger erarbeiten nach den Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ein Entwicklungskonzept und erstellen gestützt darauf ein Mehrjahresprogramm für die Realisierung.
Die regionalen Entwicklungskonzepte und deren Überarbeitung sowie die Mehrjahresprogramme und deren Aktualisierung sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
Art. 12 Finanzhilfen
Der Kanton richtet an die Leistungen und Aufwendungen der regionalen Entwicklungsträger und ihrer Geschäftsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 IHG Beiträge aus.
Die Bundes- und Kantonsbeiträge werden vom Regierungsrat in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt.
Die Kantonsbeiträge, welche mindestens 25 Prozent des Bundesbeitrages ausmachen, werden aus der Laufenden Rechnung finanziert.
4. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den bundesrechtlichen Vorschriften.
Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts; Inkrafttreten
Das Gesetz vom 5. Mai 1985 über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
SBE VII/1