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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

IX B/24/5 · Glarus Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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This text is no longer in force.

IX B/24/5

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

Vom 28.05.2018 (Stand 01.02.2019)

Die Kantone,

erlassen:

Art. 1 Interkantonale Behörde

Die auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 Geldspielgesetz (BGS). Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.

Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.

SBE 2019 03